Servus,
Merke: Für Finanzämter gibt es keine Fristen.
außer in einzelnen Fällen, konkret Untätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren >> Untätigkeitsklage gem. § 46, 40 I FGO und Untätigkeit im Festsetzungsverfahren >> Untätigkeitseinspruch gem. § 347 II S. 2 AO.
Wäre hier - falls die Zustimmung zur UStVA nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt - nicht der Untätigkeitseinspruch gem. § 347 II S.2 AO statthaft? Angemessene Frist sind hier wohl nach herrschender Meinung sechs Monate - Anlehnung an § 46 I FGO. Dabei dürfte die angemessene Frist aber erst ab Vorliegen der angeforderten Belege laufen.
– In der Tat gibts insbesondere bei Gründern viel längere Wartezeiten auf die Zustimmung zu USt-VAn, die zu Erstattungsansprüchen führen. Aber mir kommt es so vor, als sei das bloß pragmatisch begründet, weil der Gründer üblicherweise mehr mit Akquisition als mit dem Durchziehen von Untätigkeitseinsprüchen beschäftigt ist. Oder sollte die Zustimmung zur USt-VA gar kein Verwaltungsakt sein?
Schöne Grüße
MM