Fall 1
Der Verkäufer bietet einen PKW mit 120 PS an, liefert aber
einen mit 60 PS. Oder er bietet einen PC mit Duo Core
Prozessor an, liefert aber ein Singel Core Prozessor. Hier
brauchen wir uns nicht weiter zu unterhalten. Das ist wohl
kaum mit § 434 BGB zu vereinbaren.
Was willst du mir mit diesem Beispiel bloß sagen? Dass hier
ein Sachmangel vorliegt, ist unbestritten. Das ist aber gar
nicht das Thema. Thema ist die Frage, was die Aussage des
Verkäufers bedeuten soll, er übernehme für die Angaben keine
Haftung.
Also zunächst habe ich „meines Erachtens“ geschrieben. Das bezieht sich auf die Sittenwidrigkeit:
„Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ heran (…).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit
Der Begriff der Sittenwidrigkeit birgt gewisse Probleme, weshalb zunächst mal andere gesetzliche Regelungen herangezogen werden sollten, oder im Sinn dieser entschieden werden sollte:
„In der Subsumtion sind daher auch die Prinzipien und Werte zu berücksichtigen, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit
Im Fall 1 ist die Sachlage nach § 434 BGB klar, denn:
„Zu der (nicht konkret vereinbarten) Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (…).“
Hier stellt sich die Frage, ob ein Verkäufer überhaupt eine Aussage wieder mit der hier diskutierten Klausel zum Haftungsausschluss einschränken kann.
Fall 2
Vor allem wird es dann interessant, wenn der Verkäufer sich
bewusst der Klausel bedient um betrügerisch tätig zu werden.
Er kündigt etwa ein Notebook mit Celeron M 420 1,6 GHz
Prozessor an, liefert aber ein Notebook mit Celeron M 380 1,6 GHz.
Wenn der Verkäufer betrügerisch tätig wird, greift ein
Gewährleistungsausschluss nicht, vgl. § 444 BGB. Und? Was hat
das mit deiner Behauptung zu tun, für die ich um eine
Begründung gebeten habe?
Hier müsste man halt sehen ob der § 444 BGB im Streitfall vor Gericht (auch) greift. Wann ja, dann gut!
Da dem Verkäufer keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden
muss (BGH X ZR 123 / 03) wäre der Vertrag vermutlich schon
nach § 123 BGB nichtig.
Nein. Die Nichtigkeit ergibt sich im Fall des § 123 BGB nicht
aus dieser Norm, sondern aus § 142 I BGB. Das allerdings hat
mit der Frage von Sachmangel und Gewährleistungsausschluss
überhaupt nichts zu tun. Ganz zu schweigen davon, dass die
Nichtigkeit selbstverständlich eine Anfechtungserklärung
voraussetzt.
Also der BGH erwähnt den § 142 I BGB in seiner Entscheidung zur Nichtigkeit nach § 123 BGB kein einziges mal.
http://www.lexetius.com/2005,665
Zudem geht es doch hier darum, zunächst alle Gründe anzuführen, warum die diskutierte Klausel nicht sein kann und sehr wahrscheinlich nichtig ist.
Auch wäre der Vertrag wohl nach § 138
I BGB (Sittenwidriges Geschäft) und § 826 BGB (Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung) nichtig.
Im Gegenteil! § 138 BGB greift hier gerade nicht, wie der
Umkehrschluss aus § 123 BGB zeigt. Wenn nämlich das nach § 123
BGB anfechtbare Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig
wäre, dann würde der § 123 BGB leer laufen! Der Getäuschte
soll aber gerade die Wahl haben, ob er am Vertrag festhält
oder nicht. Darum tritt eben keine Nichtigkeit per Gesetz ein,
sondern nur per Anfechtungserklärung - oder eben nicht, wenn
die Anfechtungserklärung erlischt.
Deine Argumentation setzt eine Nichtigkeit nach § 123 BGB voraus. Das müsste aber erst mal gerichtlich entschieden werden. Vor Gericht wird dann Hilfsweise auch nach § 138 I BGB angefochten.
Denn der Verkäufer ist nach
Art. 2 I GG in seiner Handlungsfreiheit legitim durch die
Verfassung und verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt(BVerfGE
6, 32). Die Sittengesetze werden in Art. 2 I GG eigens
erwähnt.
Und? Was um alles in der Welt hat das jetzt damit zu tun?
Hintergrund des § 138 I BGB
„Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die Einbruchstellen
der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden
(Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm
anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der
beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu,
dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die
sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten.
Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte
(Art. 1 Abs. 3 GG).“ - BVerfGE 7, 198
Übrigens bin ich der Autor zweier Absätze in der Wikipedia zum
Thema Sittenwidrigkeit (die beiden längeren Absätze). Alles,
was du mir jetzt erklären willst, habe ich dort schon
beschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit
Einen Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 7, 198 / BVerfGE 6, 32) konnte ich im Artikel nicht finden.
Es kann nicht im Sinn der Anwendung des § 434 BGB sein, dass
hier betrügerischen Handlungen Vorschub geleistet wird.
Richtig. Aber:
- Das hat mit den Grundrechten gar nichts zu tun. § 434 BGB
ist keine Generalklausel.
Es geht um den Fall, dass sich der Verkäufer vor Gericht auf § 434 BGB beruft und der Kunde auf die Generalklausel (§ 138 BGB).
- Die Aussage, dass § 434 BGB nicht betrügerischen Handlungen
Vorschub leisten soll, ist wirklich trivial. Was willst du uns
damit sagen? Was hat das mit der Frage eines
Gewährleistungsausschlusses zu tun?
Gerade weil der Sachverhalt so trivial ist, kommt die Sittenwidrigkeit, also das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ in Betracht.
Das gilt vor allem dann, wenn für den Käufer nicht klar
erkenntlich ist, dass der Verkäufer nur eine Sache der Art und
nicht der tatsächlichen Beschaffenheit nach beschreibt
(vergleiche auch § 305 c BGB).
Habe verglichen. Und was willst du nun damit wieder sagen?
In der Werbung steht häufiger deutlich z.B. „Abbildung ähnlich“. Hier kann der Kunde nicht erwarten, dass ein Produkt genau so aussieht. Wenn aber zuvor ein detailliertes Angebot gemacht wird, kann dieses nicht im Kleingedruckten mit einer überraschenden Klausel wieder relativiert werden. Wie schon oben ausgeführt, schließ es sich eigentlich aus, detaillierte Angaben zu machen und diese dann wieder zu relativieren.
Was § 826 BGB angeht, so ist deine Behauptung noch abwegiger.
Denn es handelt sich hierbei um eine Anspruchsgrundlage.
Rechtsfolge ist Schadensersatz. Zwar kann das auch die
Rückgängigmachung eines Vertrages bedeuten; auch dafür bedarf
es aber der Geltendmachung des Anspruchs.
Genau hierin sehe ich den Sinn der Klausel. Der Kunde kann das Produkt zwar zurückgeben, aber keinen Schadenersatz von Verkäufer fordern.
Du hast dazu eine Behauptung aufgestellt, und ich
habe um Nachweise für diese Behauptung gebeten oder wenigstens
um eine (juristisch fundierte) Begründung. Und darauf warte
ich nun und warte und warte …
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