Für falsche Angaben wird keine Haftung übernommen

Hi Levay,
§ 444 BGB…
genau darauf wollte ich doch eigentlich hinaus…
Ich sehe das so, dass der Hinweis „falsche Angaben“ doch schon voraussetzt, dass man diese wissentlich macht.

Vielleicht liegt es an meiner Sichtweise.
Falsch bedeutet für mich in diesem Zusammenhang immer: Ich weiß, dass da was nicht stimmt.

fehlerhaft, irrtümlich usw… : Ich weiß es nicht besser. Bitte nagel mich deshalb nicht darauf fest.

Man schaue sich doch einmal Kataloge und Preislisten von Händlern und Herstellern an:
Irrtum oder xxxFehler vorbehalten

Gruß
BJ

Ich sehe das so, dass der Hinweis „falsche Angaben“ doch schon
voraussetzt, dass man diese wissentlich macht.

Die Logik kann ich nicht nachvollziehen. Das muss doch nicht zwangsläufig so sein. Wenn jemand Angaben nach bestem Wissen und Gewissen macht, kann er sich gleichwohl irren. Ich sehe darin überhaupt keinen Widerspruch.

Letztlich bedeutet ja jeder Gewährleistungsausschluss, dass man für die eigentliche Schuldigkeit nur begrenzt haften möchte. Trotzdem würde ich nicht sagen, dass jeder, der die Gewährleistung ausschließt, weiß, dass die Sache einen Mangel hat. Im Gegenteil: Er weiß es ja gerade nicht.

Und wenn er es weiß --> § 444 BGB.

Levay

Fall 1

Der Verkäufer bietet einen PKW mit 120 PS an, liefert aber
einen mit 60 PS. Oder er bietet einen PC mit Duo Core
Prozessor an, liefert aber ein Singel Core Prozessor. Hier
brauchen wir uns nicht weiter zu unterhalten. Das ist wohl
kaum mit § 434 BGB zu vereinbaren.

Was willst du mir mit diesem Beispiel bloß sagen? Dass hier
ein Sachmangel vorliegt, ist unbestritten. Das ist aber gar
nicht das Thema. Thema ist die Frage, was die Aussage des
Verkäufers bedeuten soll, er übernehme für die Angaben keine
Haftung.

Also zunächst habe ich „meines Erachtens“ geschrieben. Das bezieht sich auf die Sittenwidrigkeit:

„Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ heran (…).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit

Der Begriff der Sittenwidrigkeit birgt gewisse Probleme, weshalb zunächst mal andere gesetzliche Regelungen herangezogen werden sollten, oder im Sinn dieser entschieden werden sollte:

„In der Subsumtion sind daher auch die Prinzipien und Werte zu berücksichtigen, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit

Im Fall 1 ist die Sachlage nach § 434 BGB klar, denn:

„Zu der (nicht konkret vereinbarten) Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (…).“

Hier stellt sich die Frage, ob ein Verkäufer überhaupt eine Aussage wieder mit der hier diskutierten Klausel zum Haftungsausschluss einschränken kann.

Fall 2

Vor allem wird es dann interessant, wenn der Verkäufer sich
bewusst der Klausel bedient um betrügerisch tätig zu werden.
Er kündigt etwa ein Notebook mit Celeron M 420 1,6 GHz
Prozessor an, liefert aber ein Notebook mit Celeron M 380 1,6 GHz.

Wenn der Verkäufer betrügerisch tätig wird, greift ein
Gewährleistungsausschluss nicht, vgl. § 444 BGB. Und? Was hat
das mit deiner Behauptung zu tun, für die ich um eine
Begründung gebeten habe?

Hier müsste man halt sehen ob der § 444 BGB im Streitfall vor Gericht (auch) greift. Wann ja, dann gut!

Da dem Verkäufer keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden
muss (BGH X ZR 123 / 03) wäre der Vertrag vermutlich schon
nach § 123 BGB nichtig.

Nein. Die Nichtigkeit ergibt sich im Fall des § 123 BGB nicht
aus dieser Norm, sondern aus § 142 I BGB. Das allerdings hat
mit der Frage von Sachmangel und Gewährleistungsausschluss
überhaupt nichts zu tun. Ganz zu schweigen davon, dass die
Nichtigkeit selbstverständlich eine Anfechtungserklärung
voraussetzt.

Also der BGH erwähnt den § 142 I BGB in seiner Entscheidung zur Nichtigkeit nach § 123 BGB kein einziges mal.
http://www.lexetius.com/2005,665

Zudem geht es doch hier darum, zunächst alle Gründe anzuführen, warum die diskutierte Klausel nicht sein kann und sehr wahrscheinlich nichtig ist.

Auch wäre der Vertrag wohl nach § 138
I BGB (Sittenwidriges Geschäft) und § 826 BGB (Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung) nichtig.

Im Gegenteil! § 138 BGB greift hier gerade nicht, wie der
Umkehrschluss aus § 123 BGB zeigt. Wenn nämlich das nach § 123
BGB anfechtbare Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig
wäre, dann würde der § 123 BGB leer laufen! Der Getäuschte
soll aber gerade die Wahl haben, ob er am Vertrag festhält
oder nicht. Darum tritt eben keine Nichtigkeit per Gesetz ein,
sondern nur per Anfechtungserklärung - oder eben nicht, wenn
die Anfechtungserklärung erlischt.

Deine Argumentation setzt eine Nichtigkeit nach § 123 BGB voraus. Das müsste aber erst mal gerichtlich entschieden werden. Vor Gericht wird dann Hilfsweise auch nach § 138 I BGB angefochten.

Denn der Verkäufer ist nach
Art. 2 I GG in seiner Handlungsfreiheit legitim durch die
Verfassung und verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt(BVerfGE
6, 32). Die Sittengesetze werden in Art. 2 I GG eigens
erwähnt.

Und? Was um alles in der Welt hat das jetzt damit zu tun?

Hintergrund des § 138 I BGB

„Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die Einbruchstellen
der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden
(Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm
anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der
beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu,
dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die
sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten.
Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte
(Art. 1 Abs. 3 GG).“ - BVerfGE 7, 198

Übrigens bin ich der Autor zweier Absätze in der Wikipedia zum
Thema Sittenwidrigkeit (die beiden längeren Absätze). Alles,
was du mir jetzt erklären willst, habe ich dort schon
beschrieben:

http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit

Einen Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 7, 198 / BVerfGE 6, 32) konnte ich im Artikel nicht finden.

Es kann nicht im Sinn der Anwendung des § 434 BGB sein, dass
hier betrügerischen Handlungen Vorschub geleistet wird.

Richtig. Aber:

  1. Das hat mit den Grundrechten gar nichts zu tun. § 434 BGB
    ist keine Generalklausel.

Es geht um den Fall, dass sich der Verkäufer vor Gericht auf § 434 BGB beruft und der Kunde auf die Generalklausel (§ 138 BGB).

  1. Die Aussage, dass § 434 BGB nicht betrügerischen Handlungen
    Vorschub leisten soll, ist wirklich trivial. Was willst du uns
    damit sagen? Was hat das mit der Frage eines
    Gewährleistungsausschlusses zu tun?

Gerade weil der Sachverhalt so trivial ist, kommt die Sittenwidrigkeit, also das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ in Betracht.

Das gilt vor allem dann, wenn für den Käufer nicht klar
erkenntlich ist, dass der Verkäufer nur eine Sache der Art und
nicht der tatsächlichen Beschaffenheit nach beschreibt
(vergleiche auch § 305 c BGB).

Habe verglichen. Und was willst du nun damit wieder sagen?

In der Werbung steht häufiger deutlich z.B. „Abbildung ähnlich“. Hier kann der Kunde nicht erwarten, dass ein Produkt genau so aussieht. Wenn aber zuvor ein detailliertes Angebot gemacht wird, kann dieses nicht im Kleingedruckten mit einer überraschenden Klausel wieder relativiert werden. Wie schon oben ausgeführt, schließ es sich eigentlich aus, detaillierte Angaben zu machen und diese dann wieder zu relativieren.

Was § 826 BGB angeht, so ist deine Behauptung noch abwegiger.
Denn es handelt sich hierbei um eine Anspruchsgrundlage.
Rechtsfolge ist Schadensersatz. Zwar kann das auch die
Rückgängigmachung eines Vertrages bedeuten; auch dafür bedarf
es aber der Geltendmachung des Anspruchs.

Genau hierin sehe ich den Sinn der Klausel. Der Kunde kann das Produkt zwar zurückgeben, aber keinen Schadenersatz von Verkäufer fordern.

Du hast dazu eine Behauptung aufgestellt, und ich
habe um Nachweise für diese Behauptung gebeten oder wenigstens
um eine (juristisch fundierte) Begründung. Und darauf warte
ich nun und warte und warte …

Hinweis:
In inhaltlichen und zwischenmenschlichen Zweifelsfällen halte dich bitte an unsere Netiquette.
http://www.wer-weiss-was.de/content/netiquette.shtml

Ich gebe auf!
Es ist sinnlos. Du reimst dir die §§ zusammen, wie sie dir gefallen.

Levay

Es ist sinnlos. Du reimst dir die §§ zusammen, wie sie dir
gefallen.

Wie soll dann deine Antwort zu verstehen sein?

„Ich bin schon der Meinung, dass der Satz eine rechtliche Bedeutung hat. Gem. der §§ 157, 133, 242 BGB muss er ausgelegt werden und bedeutet dann nicht mehr und nicht weniger einen Ausschluss der Sachmangelhaftung.“
Levay, 3.3.2007 11:10

Nach Treu und Glaube kann keine Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Wohl aber darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden.

Hallo,

Nach Treu und Glaube kann keine Sachmangelhaftung
ausgeschlossen werden. Wohl aber darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche des Kunden.

ianal, aber imho kann bei Verkäufen von privat an privat sehr wohl jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Hat sich das geändert oder habe ich da falsche Kenntnisse?
Gruß
loderunner

ianal, aber imho kann bei Verkäufen von privat an privat sehr
wohl jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Hat
sich das geändert oder habe ich da falsche Kenntnisse?

Das ist zwar richtig, aber mein ehemaliger Diskussionspartner hat ja offenbar ganz eigene Vorstellungen von Recht. Denk nicht darüber nach!

Levay

Sachmangelhaftung trotz Gewährleistungsausschluss
Hallo,

ianal, aber imho kann bei Verkäufen von privat an privat sehr
wohl jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Hat
sich das geändert oder habe ich da falsche Kenntnisse?

Gewährleistungsrechte bestehen nach Gesetz. Sie können zwischen Privatleuten vertraglich abgeändert oder ganz ausgeschlossen werden. Es kann aber nicht jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Und dass soll hier anscheinend versucht werden.

§ 444 BGB - Haftungsausschluss:

„Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht
berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.“

Wer also etwa bei eBay ungesehen ein Auto kauft, kann immer davon ausgehen, dass es fährt. Das ergibt sich aus § 434 I Satz 2 Nr. 1 BGB. Der Verkäufer muss schon deutlich machen, dass sich das Auto in einem Zustand befindet, indem es nicht fährt. Ansonsten verschweigt er den Mangel arglistig.

Aber was ist, wenn ein Verkäufer angibt, ein Auto hätte 5000 km gelaufen und tatsächlich sind es 50000 km? Bei Reklamation gibt er an, dass es sich wohl um einen Tippfehler handeln würde, er aber keine Haftung für die Angaben übernommen hätte und verweigert deshalb die Rücknahme.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, heißt es in § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB. Nun kann damit argumentiert werden, dass mit einer Sache der gleichen Art Autos mit einer Laufleistung von 5000 km gemeint sind und nicht bestimmte Auto Modelle. Insofern hat das Auto einen arglistig verschwiegenen Mangel nach § 444 BGB.

Hätte die Klausel Gültigkeit müsste sie sich im übrigen sogar negativ für den Verkäufer auswirken können.

Mal angenommen, ein Verbraucher kauft im Internet zwei 5 Jahre alte Autos bei einem privaten Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließt. Zusätzlich gibt der Verkäufer an, dass er für alle in den Kaufangeboten gemachten Angaben keine Haftung übernimmt.

Bei dem günstigen Modell A hießt es im Kaufangebot, das Auto sei in sehr schlechten Zustand. Bei dem teueren Modell B heißt es, der Wagen sei in einem erstklassigem Zustand.

Nach Lieferung stellt sich heraus, das Wagen B keineswegs in einem erstklassigen Zustand ist. Der Kunde verlangt vom Verkäufer die Rücknahme nach § 444 BGB. Der Verkäufer verweigert mit Hinweis, dass er keine Haftung für seine Angaben übernommen habe. Eine Beschaffenheit in der Sache sein nicht vereinbart worden. Der Käufer könne daher nach § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB nur einen normalen Zustand erwarten.

Wenn das so wäre, meint der Käufer, könne er das aber auch von Wagen A erwarten. Der Verkäufer müsse die anstehenden Reparaturen übernehmen. Nun argumentiert der Verkäufer, er habe die Mängel des Fahrzeugs A doch nicht arglistig verschwiegen. Eine Anwendung des § 444 BGB käme nicht in Betracht.

Fragen die sich stellen:

  1. Hat der angeblich erstklassige Wagen B einen Mangel der nach § 444 BGB arglistig verschwiegen wurde?

  2. Muss der Verkäufer für die Reparaturen des Wagen A aufkommen?

  3. Oder ist die Klausel zum Haftungsausschluss des privaten Verkäufers nichtig?


§ 434 BGB - Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Hallo!

Also die Formulierung ist natürlich etwas unklar und bedarf der Auslegung und vor allem darf man nicht am Wortlaut hängen. Ich habe aber schon auch Zweifel, ob das einfach ein Gewährleistungsausschluss ist, vor allem weil die Formulierung auch bei ebay und sonst nicht verkehrsüblich ist.

Ich lese also jetzt einmal wörtlich.

Wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt sind die Angaben im Vertrag nicht unbedingt falsch (kann sein, muss aber nicht sein), sondern die Leistung ist nicht vertragsgemäß, das ist also ein anderer Punkt. Wenn die Haftung für falsche Angaben generell ausgeschlossen wird, dann heißt das, dass keine Haftung für jegliche falsche Produktbeschreibung übernommen wird, im Endeffekt schließt das dann aber auch die Anfechtung wegen Arglist aus - und dann wäre ich schon bei der Nichtigkeit.

Gruß
Tom

Also die Formulierung ist natürlich etwas unklar und bedarf
der Auslegung und vor allem darf man nicht am Wortlaut hängen.

So sagt es das Gesetz, ja!

Ich habe aber schon auch Zweifel, ob das einfach ein
Gewährleistungsausschluss ist, vor allem weil die Formulierung
auch bei ebay und sonst nicht verkehrsüblich ist.

Die Frage ist, was der Erklärende bei verständiger Würdigung gemeint hat. Und er hat das gemeint, was er geschrieben hat: Wenn die Beschreibung der Kaufsache nicht stimmt, möchte er dafür nicht haften. Welche Möglichkeit gibt es, dass er haftet, weil die Beschreibung nicht stimmt? Eben: § 437 BGB. Dies ist die Haftung für den Fall, dass die Beschreibung der Kaufsache fehlerhaft ist. Und wer diese Haftung ausschließt, schließt die Sachmangelhaftung aus (zumindest für den Fall, dass eine falsche Beschreibung dann zur Pflichtverletzung führt).

Wenn du schreibst:

Wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt sind die Angaben im
Vertrag nicht unbedingt falsch (kann sein, muss aber nicht
sein), sondern die Leistung ist nicht vertragsgemäß, das ist
also ein anderer Punkt.

dann hast du zwar Recht; ich habe es aber auch durchaus so gemeint, dass die Sachmangelhaftung nur für den Fall ausgeschlossen ist, dass die fehlerhafte Beschreibung dann am Ende zum Sachmangel führt (genauer: Dass die Kaufsache nicht der Beschreibung entspricht).

Wenn die Haftung für falsche Angaben
generell ausgeschlossen wird, dann heißt das, dass keine
Haftung für jegliche falsche Produktbeschreibung übernommen
wird, im Endeffekt schließt das dann aber auch die Anfechtung
wegen Arglist aus - und dann wäre ich schon bei der
Nichtigkeit.

Insoweit man das als Ausschluss eines Anfechtungsrechts deutet, stimme ich da vollkommen zu.

Levay

Du bist ja echt der Hammer :smile: Schreibst, schreisbt und schreibst, hast ein breites Halbwissen und wirst nicht müde, deine Meinung kundzutun.

Du verwechselst zwei Dinge: Die Frage, ob eine Erklärung ein Sachmangelhaftugnsausschluss ist, und die, ob diese Erklärung wirksam ist.

Dein ewiges Herumreiten auf § 444 BGB übersieht völlig, dass die Norm nicht für die Frage herangezogen werden kann, ob eine Formulierung einen Ausschluss der Sachmangelgewähr bedeutet. § 444 BGB greift erst bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels. Ob § 444 dann einschlägig ist oder nicht, richtet sich nach dem Tatbestand.

Levay

  • der jetzt aber auch endgültig aufgibt -

Hallo,

ianal, aber imho kann bei Verkäufen von privat an privat sehr
wohl jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden. Hat
sich das geändert oder habe ich da falsche Kenntnisse?

Das ist zwar richtig,

Danke! Ich dachte schon…

aber mein ehemaliger Diskussionspartner
hat ja offenbar ganz eigene Vorstellungen von Recht. Denk
nicht darüber nach!

Okay, mach’ ich.
Obwohl er sich immer SOLCHE Mühe gibt… :wink:

Gruß
loderunner

Du bist ja echt der Hammer :smile: Schreibst, schreisbt und
schreibst, hast ein breites Halbwissen und wirst nicht müde,deine Meinung kundzutun.

Zur Abkürzung würde ich vorschlagen, dass du nennst ein BGH Urteil in der Sache.

Du verwechselst zwei Dinge: Die Frage, ob eine Erklärung ein
Sachmangelhaftungsausschluss ist, und die, ob diese Erklärung
wirksam ist.

Wenn die Erklärung nicht wirksam ist, ist sie auch kein Sachmangelhaftungsausschluss.

Dein ewiges Herumreiten auf § 444 BGB übersieht völlig, dass
die Norm nicht für die Frage herangezogen werden kann, ob eine
Formulierung einen Ausschluss der Sachmangelgewähr bedeutet. §
444 BGB greift erst bei der Geltendmachung von Ansprüchen
wegen eines Sachmangels. Ob § 444 dann einschlägig ist oder
nicht, richtet sich nach dem Tatbestand.

Natürlich geht es einzig und allein um § 444 BGB, da von privat zu privat die übliche gesetzliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden kann. Der Verkäufer kann sich aber nicht auf den Ausschluss der Sachmangelhaftung berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Garantie für die Sache möchte er aber nicht übernehmen, daher die Klausel. Ist nun letztlich der Kunde der Dumme, wenn er den Angaben der Verkäufers dennoch vertraut, oder der Verkäufer, da die Klausel nichtig ist und er Garantien übernehmen muss, die er sonst nicht gegeben hätte.

Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH, NJW-RR 1992, 333 unter II 2). Die Beantwortung der Frage, ob der Käufer ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung hat, hängt mithin davon ab, ob der Verkäufer das Angebot in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Käufer zu täuschen, gemacht hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Verkäufers muß vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. Sen. Urt. v. 15. 01. 1985 - X ZR 16/ 83, WM 1985, 673).

Kurzum, wer ein Schrottauto als erstklassig ankündigt und dann vor Gericht damit argumentiert, dass er doch keine Haftung für Angaben übernommen habe, wird sich wohl kaum damit durchsetzen können.

Hallo!

Die Frage ist, was der Erklärende bei verständiger Würdigung
gemeint hat. Und er hat das gemeint, was er geschrieben hat:
Wenn die Beschreibung der Kaufsache nicht stimmt, möchte er
dafür nicht haften. Welche Möglichkeit gibt es, dass er
haftet, weil die Beschreibung nicht stimmt? Eben: § 437 BGB.
Dies ist die Haftung für den Fall, dass die Beschreibung der
Kaufsache fehlerhaft ist. Und wer diese Haftung ausschließt,
schließt die Sachmangelhaftung aus (zumindest für den Fall,
dass eine falsche Beschreibung dann zur Pflichtverletzung
führt).

Solche Dinge sind wie immer schwierig auszulegen. Ich hab da aber mal eine dogmatische Frage zum deutschen Recht: Du hast geschrieben: „Die Frage ist, was der Erklärende bei verständiger Würdigung
gemeint hat.“ Für mich ist das, da ich die Dogmatik des BGB nicht so gut kenne, jetzt keine eindeutige Aussage.

Daher mal eine Interessensfrage: Theoretisch kann man ja mal grob gesagt Willenserklärungen nach drei verschiedenen Methoden auslegen: nach dem was der Erklärende subjektiv gemeint hat, was der Empfänger subjektiv verstanden hat oder was ein objektiver dritter Erklärungsempfänger verstanden hätte. Letztere Auslegung ist die, wie sie nach hM und Jud. das ABGB bis auf wenige Ausnahmen (z.B. letzwillige Verfügungen) vorsieht. Ist das im BGB gleich oder ist deine Aussage anders zu verstehen?

Gruß
Tom

Hallo Tom,

ich meine genau dasselbe wie du. Damit komme ich aber zu eben dem von mir genannten Ergebnis.

Gruß,
Levay