Garantie und Gewährleistung bei Ebay

Vielleicht hilft dir das weiter.

Aus dem Newsletter der Anwaltskanzlei Theis & Heukrodt-Bauer Ausgabe März 2004
ISSN 1610-1561

  1. eBay:„Ohne Gewährleistung wegen neuem EU-Recht"
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Unter den „eBayern“ hat sich offenbar ein eigenes Gesetz entwickelt, denn in den Auktionsangeboten ließt man immer wieder, dass der Verkäufer unter Berufung auf ein neues EU-Recht die Gewährleistung ausschließt. Das ist falsch!

  • Es gibt kein „neues EU-Recht“!

Es gibt kein neues EU-Recht, wonach der Verkäufer, wenn er privat verkauft, die Gewährleistung ausschließen müsste. Es gab zum 01.01.2002 lediglich eine Schuldrechtsreform, bei der u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch das Kaufrecht überarbeitet wurde. Aber auch heute gilt immer noch, was vor der Reform auch schon galt: Ich hafte als (privater oder geschäftlicher) Verkäufer immer dafür, dass die Kaufsache keinen Sachmangel hat. Geändert hat sich allerdings die Gewährleistungsfrist von früher 6 Monate auf heute 2 Jahre!

  • Sachmangel

Auch bei Onlineauktionen werden rechtlich bindende Kaufverträge geschlossen. Gemäß §§ 433, 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Verkäufer dem Käufer daher die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben. Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Es kommt also bei Auktionen wie bei sonstigen Kaufverträgen zunächst darauf an, welche Beschaffenheit zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Hier ist die Angebotsformulierung des Verkäufers entscheidend. Wenn es heißt: „Das Notebook ist in guter Zustand, gebraucht, gut behandelt, neues Netzteil, Notebook wurde fachmännisch überprüft“, dann können zwar leichte Gebrauchsspuren vorhanden sein. Allerdings muss das Notebook dann auch funktionieren und darf keinen technischem Defekt haben.

  • Gewährleistungsausschluß?

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also gewerbliche oder geschäftliche Verkäufer, können die Gewährleistung nicht einfach pauschal ausschließen und haben hier enge Grenzen zu beachten. Gegenüber Verbrauchern kann ein solcher Unternehmer die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten überhaupt nicht wirksam ausschließen, bei gebrauchten Kaufsachen muss die Gewährleistungsfrist gemäß § 475 Abs. 2 BGB mindestens ein Jahr betragen. Unternehmerische Verkäufer haften bei eBay also ihren privaten Käufern gegenüber immer mindestens ein Jahr, wenn sie gebrauchte Sachen versteigern!

Bei privaten gilt, dass diese ihre Gewährleistung grundsätzlich ausschließen können. Eine Ausnahme gilt aber nach § 444 BGB dann, wenn der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat… Wenn ein Verkäufer einen Mangel kennt, seine Angebotsbeschreibung aber „schönt“, hilft ihm auch ein Gewährleistungsausschluss nichts. Er muß den Kaufpreis zurückzahlen und macht sich schadenersatzspflichtig.

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  1. eBay: keine Haftung für Gebotsabgabe durch Kind
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Ein Familienvater nahm gelegentlich an Internetauktionen teil. Eines Tages erhielt er von einem privaten Anbieter die Mitteilung, er habe unter seinem passwortgeschützten Mitgliedsnamen einen Pkw Marke BMW M 3 Cabrio (Startpreis 49.000 EUR) zum Preis von 54.900 EUR erworben. Der angebliche Ersteigerer wandte hiergegen ein, dass er sich zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachweislich im Ausland aufgehalten habe und auch seine Frau nicht zu Hause war. Das Gebot wurde offenbar von seinem 11-jährigen Sohn abgegeben. Der Verkäufer wollte dies nicht akzeptieren und verlangte Schadensersatz, da er den Wagen später nur zu einem geringeren Preis und mit zusätzlichen Aufwendungen (Inseratkosten) verkaufen konnte.

Die Beweislast für eine Gebotsabgabe durch den vermeintlichen Käufer liegt beim Verkäufer. Das Landgericht Bonn sah keinen Anlass, für den Fall einer Internetauktion von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch ein so genannter Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe besteht selbst bei einer passwortgeschützten Teilnahmeberechtigung nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich ein anderer unbefugt Zugang zu der Auktion verschafft hat. In dem vorliegenden Fall bestätigte die Ehefrau des Beklagten dessen Darstellung des Sachverhalts. Danach war tatsächlich nicht auszuschließen, dass nicht doch der minderjährige Sohn den BMW „ersteigert“ hatte.

Da sich der Vater die Handlung seines Sohnes nicht zurechnen lassen musste und auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht festzustellen war, ging der Verkäufer des Wagens schließlich leer aus.

Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003
2 O 472/03
JurPC Web-Dok. 74/2004