Eine Veränderung des Abrechnungszeitraums ist meines Wissens grundsätzlich nicht rechtens (theoretisch, habe es aber praktisch mit Zustimmung der Mieter auch schon mal gemacht). Das Abrechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, darf aber nicht länger als 12 Monate betragen (entsprechend § 556 BGB).
Hinweise eventuell auch in früherer Diskussion aus 2004: /t/abrechnungszeitraum-betriebskostenabrechnung/2449868
IMHO ist die Abrechnung nicht korrekt, eine Nachforderung also nicht durchsetzbar.
Ich kann aber immer nur empfehlen, einen pragmatischen und fairen Weg einzuschlagen. Manchmal braucht man auch mal was von der Gegenseite. Und wenn ansonsten die Kosten korrekt abgerechnet wurden, Ei drüber, man hat’s ja auch verbraucht.
Schöne Grüße
Thomas