Gegenstand wegnehmen und zurücklegen: Kein Diebstahl?

§ 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) lautet:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Absicht der Zueignung muss also im Moment der Wegnahme vorliegen. Andernfalls ist die Tat kein Diebstahl. Trotzdem strafbar kann ein solches Verhalten bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sein (§ 248b Abs. 1 StGB).

Es sind aber nicht nur Taten, die einen Straftatbestand erfüllen, rechtswidrig. Als Eigentümerin deiner Sachen hast du das Recht, andere von jeder Auswirkung auf deine Sachen auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB).

Und sogar der Besitz selbst ist geschützt. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen (§ 862 Abs. 1 BGB). Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht sogar mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Auch durch Notwehr (§ 32 StGB) könnte so manche Gegenwehr gerechtfertigt sein.

Am besten wäre es natürlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen oder vor Gericht zu gehen.

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