Hallo MArcus,
ja, im Grundsatz stimmt das so.
Wenn Du es selber mal schwarz auf weiß durchlesen willst:
Juris-Kommentar zu § 2271 II BGB
Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht des Überlebenden, wechselbezügliche Verfügungen einseitig widerrufen zu können (§ 2271 Abs. 1 S. 1). Es tritt eine umfassende Bindungswirkung ein, die sich folgendermaßen auswirkt: Zulasten des wechselbezüglich Bedachten ist eine Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Neutrale Verfügungen bzw. Verfügungen, die den wechselbezüglich Bedachten besser stellen, bleiben unbeschränkt möglich. Einseitige Verfügungen können grundsätzlich frei widerrufen, geändert und angeordnet werden, es sei denn, sie höhlen den Inhalt einer wechselbezüglichen Verfügung aus. Steht die Sperrwirkung des § 2271 Abs. 2 in Frage, sollte Ausgangspunkt jeder Prüfung das Testament der Ehegatten und der Umfang der angeordneten Bindungswirkung sein:
* Haben die Ehegatten nur einseitige – also keine wechselbezüglichen Verfügungen – in ihrem gemeinschaftlichen Testament getroffen, so tritt keine Bindung ein. Eine solche Gestaltung ist durchaus zulässig. Den §§ 2270, 2271 kommt in diesem Fall keine Relevanz zu.
* Haben die Ehegatten wechselbezüglich bindende Verfügungen getroffen, gelangen die §§ 2270, 2271 zur Anwendung. In diesem Fall sind folgende Anschlussfragen zu klären:
o Haben die Ehegatten die wechselbezügliche Bindung durch Änderungsvorbehalte oder Freistellungsklauseln aufgelockert? Hat der Überlebende etwa bereits unter Ausnutzung einer solchen Klausel abweichend testiert?
o Haben die Ehegatten die Bindungswirkung vor dem Ersterbfall nachträglich wieder aufgehoben mit der Konsequenz, dass die betreffende Verfügung als einseitige weiter gilt?
o Haben die Ehegatten die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung insgesamt aufgehoben mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte neu testieren kann?(58)
UND
Will der Überlebende eine wechselbezügliche Verfügung nach dem Ersterbfall widerrufen, so muss er zunächst die Bindungswirkung beseitigen, um anschließend erneut testieren zu können. Die Bindungswirkung kann er nur in folgenden Ausnahmefällen durchbrechen:
* Änderungsvorbehalt (Rn. 22) und Freistellungsklausel zugunsten des Überlebenden,
* Ausschlagung der Erbschaft (Rn. 27) und Aufhebung der Verfügung,
* Anfechtung (Rn. 30) der wechselbezüglichen Verfügung,
* Wiedererlangung der Testierfreiheit aufgrund Wiederverheiratung (Rn. 34),
* Wiedererlangung der Testierfreiheit aufgrund Pflichtteilsstrafklausel (Rn. 37),
* Aufhebung der Verfügung aufgrund Pflichtteilsentziehungsgrund (Rn. 38),
* Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem wechselbezüglich Bedachten,
UND
§ 2271 II BGB steht Verfügungen unter Lebenden nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt nur im Höferecht: Hier ist ein Übergabevertrag, der einer Hoferbenbestimmung durch bindendes gemeinschaftliches Testament widerspricht, unwirksam.(147) Im Übrigen können lebzeitige Verfügungen aber wirksam getroffen werden (§ 2286).(148) Wollen die Ehegatten bestimmte Gegenstände von der lebzeitigen Verfügungsfreiheit ausschließen, müssen sie eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung schließen oder ein Verfügungsunterlassungsvermächtnis anordnen (vgl. hierzu Kommentierung zu § 2269 Rn. 69). Dies gilt vor allem dann, wenn der Überlebende das mit der Verfügung verbundene Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbringt.(149) Ob der Vertragspartner das Testierverbot (§ 2271 Abs. 2) kennt oder nicht, ist unerheblich.(150)
Hoffe, das hat jeden Zweifler überzeugt.
Gruß
Barbara
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