Gemeinsames Testament änderbar?

Nachgefragt
Hallo Barbara.

Ich möchte (trotz des etwas scharfen Wortwechsels) versuchen zu resümieren:

  • Der Überlebende kann das gemeinsame Testamant nicht ändern (evtl ausnahmen zulässig)
  • Die Kinder bleiben somit nach dem Ableben des zweiten Ehepartners Erben, auch wenn es nichts mehr zu erben gibt

Stimmt es so (deiner Ansicht nach) ?

Danke für eine Antwort

☼ Markuss ☼

Auch mal auf den Link „Homepage“ geachtet?

* Homepage
* liest E-Mails:
mehrmals täglich
* Mitglied seit 23.4.2001

Hier mal der Link, der sich unter „Homepage“ verbirgt:

http://www.joerglemmer.de/

Gruß,
Larina

Und eine sehr gute noch dazu:smile: Kompliment für die Vielzahl an Informationen die angeboten werden. Habe schon öfters darin geblettert.

Gruß
Barbara

Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

Der eine sagt Hü der andere Hott…

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht
    änderbar.
  2. immer in die Vika schauen:

Wiz

Beruf —
Adresse —



Telefon —
Mobil —
Fax —
Alter —
Bemerkung - - -

Hab ich mir mal angesehen echt glaubwürdig

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut
auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil
seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher
folgen solltest.

Gruß
Barbara

Hallo MArcus,
ja, im Grundsatz stimmt das so.
Wenn Du es selber mal schwarz auf weiß durchlesen willst:

Juris-Kommentar zu § 2271 II BGB

Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht des Überlebenden, wechselbezügliche Verfügungen einseitig widerrufen zu können (§ 2271 Abs. 1 S. 1). Es tritt eine umfassende Bindungswirkung ein, die sich folgendermaßen auswirkt: Zulasten des wechselbezüglich Bedachten ist eine Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Neutrale Verfügungen bzw. Verfügungen, die den wechselbezüglich Bedachten besser stellen, bleiben unbeschränkt möglich. Einseitige Verfügungen können grundsätzlich frei widerrufen, geändert und angeordnet werden, es sei denn, sie höhlen den Inhalt einer wechselbezüglichen Verfügung aus. Steht die Sperrwirkung des § 2271 Abs. 2 in Frage, sollte Ausgangspunkt jeder Prüfung das Testament der Ehegatten und der Umfang der angeordneten Bindungswirkung sein:

* Haben die Ehegatten nur einseitige – also keine wechselbezüglichen Verfügungen – in ihrem gemeinschaftlichen Testament getroffen, so tritt keine Bindung ein. Eine solche Gestaltung ist durchaus zulässig. Den §§ 2270, 2271 kommt in diesem Fall keine Relevanz zu.
* Haben die Ehegatten wechselbezüglich bindende Verfügungen getroffen, gelangen die §§ 2270, 2271 zur Anwendung. In diesem Fall sind folgende Anschlussfragen zu klären:
o Haben die Ehegatten die wechselbezügliche Bindung durch Änderungsvorbehalte oder Freistellungsklauseln aufgelockert? Hat der Überlebende etwa bereits unter Ausnutzung einer solchen Klausel abweichend testiert?
o Haben die Ehegatten die Bindungswirkung vor dem Ersterbfall nachträglich wieder aufgehoben mit der Konsequenz, dass die betreffende Verfügung als einseitige weiter gilt?
o Haben die Ehegatten die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung insgesamt aufgehoben mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte neu testieren kann?(58)

UND

Will der Überlebende eine wechselbezügliche Verfügung nach dem Ersterbfall widerrufen, so muss er zunächst die Bindungswirkung beseitigen, um anschließend erneut testieren zu können. Die Bindungswirkung kann er nur in folgenden Ausnahmefällen durchbrechen:

* Änderungsvorbehalt (Rn. 22) und Freistellungsklausel zugunsten des Überlebenden,
* Ausschlagung der Erbschaft (Rn. 27) und Aufhebung der Verfügung,
* Anfechtung (Rn. 30) der wechselbezüglichen Verfügung,
* Wiedererlangung der Testierfreiheit aufgrund Wiederverheiratung (Rn. 34),
* Wiedererlangung der Testierfreiheit aufgrund Pflichtteilsstrafklausel (Rn. 37),
* Aufhebung der Verfügung aufgrund Pflichtteilsentziehungsgrund (Rn. 38),
* Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem wechselbezüglich Bedachten,

UND

§ 2271 II BGB steht Verfügungen unter Lebenden nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt nur im Höferecht: Hier ist ein Übergabevertrag, der einer Hoferbenbestimmung durch bindendes gemeinschaftliches Testament widerspricht, unwirksam.(147) Im Übrigen können lebzeitige Verfügungen aber wirksam getroffen werden (§ 2286).(148) Wollen die Ehegatten bestimmte Gegenstände von der lebzeitigen Verfügungsfreiheit ausschließen, müssen sie eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung schließen oder ein Verfügungsunterlassungsvermächtnis anordnen (vgl. hierzu Kommentierung zu § 2269 Rn. 69). Dies gilt vor allem dann, wenn der Überlebende das mit der Verfügung verbundene Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbringt.(149) Ob der Vertragspartner das Testierverbot (§ 2271 Abs. 2) kennt oder nicht, ist unerheblich.(150)

Hoffe, das hat jeden Zweifler überzeugt.

Gruß
Barbara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

2 Like

Danke (*) (owT)
.

Wer hat das denn geschrieben

? Markuss ? *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht
    änderbar.

stehe ich immer noch dazu

  1. immer in die Vika schauen:
    Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut
    auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil
    seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
    Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher
    folgen solltest.

dazu stehe ich auch immer noch

Gruß
Barbara

Wie kommen Sie als Anwältin dazu, zu behaupten und
beizupflichten, die „gemeinschaftlichen Erben“ (Kinder des
Verstorbenen) haben aus dem Testament noch Ansprüche, wenn
dieses abgewickelt ist.

"

Die Ansprüche sind dann möglicherweise
futsch wenn der Überlebende Ehepartner unwillig gegenüber den
Kindern des Verst. Ex wird."

Was bitte stimmt denn da nicht!

Zum ersten Satz habe ich schon Stellung bezogen. Ich
wiederhole mich nicht gerne.

Zum zweiten Satz: Dies war nicht gefragt. Die gemeinsame
Verfügung kann unter besonderen Umstanden vom Überlebenden
aufgehoben werden.
Aber solche wurden hier nicht aufgeführt.

Wenn der Überlebende sein ganzes Vermögen verschleudert, damit
die Erben nichts bekommen, ändert nichts daran, dass sie
Schlusserben sind, auch wenn da nichts mehr ist.

Das habe ich auch zum Ausdruck bringen wollen.
Weil solche Postings werden nicht nur vom Fragensteller gelesen sondern von zig anderen auch -

Ihre Worte, gegen die ich vorgegangen bin mit meinem
anfangsposting:

„Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der
Erbe gerbt hat.“

Und gegen die bin ich immer noch. das ist zu pauschal und
deswegen falsch. Damit sie nicht gelten, muss mehr passieren
als erben.
Stimmen Sie mir da zu?

JA

Nichts anderes sollte damit gemeint sein.

zu pauschal ist wohl richtig weil es gibt einfach zu viele Möglichkeiten an Verfügungen.
mfg
Jakob

Wenn nicht, werde ich diese Diskussion
auch hiermit beenden.

Barbara

Hallo

Wenn der Überlebende sein ganzes Vermögen verschleudert, damit
die Erben nichts bekommen, ändert nichts daran, dass sie
Schlusserben sind, auch wenn da nichts mehr ist.

Das habe ich auch zum Ausdruck bringen wollen.
Weil solche Postings werden nicht nur vom Fragensteller
gelesen sondern von zig anderen auch -

Pauschalierte Aussagen bringen aber alle anderen auch nicht weiter

Ihre Worte, gegen die ich vorgegangen bin mit meinem
anfangsposting:

„Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der
Erbe gerbt hat.“

Und gegen die bin ich immer noch. das ist zu pauschal und
deswegen falsch. Damit sie nicht gelten, muss mehr passieren
als erben.
Stimmen Sie mir da zu?

JA

Nichts anderes sollte damit gemeint sein.

Na, das haben aber viele hier anders vertanden ;-(
Wie wärs einfach mit Einsicht? Das kann jeder hier mal lernen.
Es ist kein weltuntergang, Fehler einzugestehen.

zu pauschal ist wohl richtig weil es gibt einfach zu viele
Möglichkeiten an Verfügungen.

Und deswegen auch nicht so in einem Rechtsforum antworten.

mfg
Jakob

auch fG

Barbara

Hallo

Wenn der Überlebende sein ganzes Vermögen verschleudert, damit
die Erben nichts bekommen, ändert nichts daran, dass sie
Schlusserben sind, auch wenn da nichts mehr ist.

Das habe ich auch zum Ausdruck bringen wollen.
Weil solche Postings werden nicht nur vom Fragensteller
gelesen sondern von zig anderen auch -

Pauschalierte Aussagen bringen aber alle anderen auch nicht
weiter

Ihre Worte, gegen die ich vorgegangen bin mit meinem
anfangsposting:

„Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der
Erbe gerbt hat.“

Und gegen die bin ich immer noch. das ist zu pauschal und
deswegen falsch. Damit sie nicht gelten, muss mehr passieren
als erben.
Stimmen Sie mir da zu?

JA

Nichts anderes sollte damit gemeint sein.

Na, das haben aber viele hier anders vertanden ;-(
Wie wärs einfach mit Einsicht? Das kann jeder hier mal lernen.
Es ist kein weltuntergang, Fehler einzugestehen.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

zu pauschal ist wohl richtig weil es gibt einfach zu viele
Möglichkeiten an Verfügungen.

Und deswegen auch nicht so in einem Rechtsforum antworten.

mfg
Jakob

auch fG

Barbara