Gerechtfertigte Mietminderung?

Guten Tag,

es stellt sich ein mietrechtliches Problem. Ist die geschilderte Mietminderung gerechtfertigt?

Angenommen ein Mieter mindert die Miete von 800 Euro auf 640 Euro, das heißt, um 20.

Die gesamte auslösende Episode spielte sich innerhalb von nur zwei Wochen ab:

Mitte eines Monats erhält der Vermieter eine Nachricht seines Mieter mit dem Hinweis, in einer Ecke eines Zimmers des vermieteten Hauses gäbe es Schimmel. Der Schimmel sei jedoch schon entfernt, kehre aber „erfahrungsgemäß“ wieder. Der Mieter schickt ein Foto der betroffenen Stelle mit und bittet um hilfreiche Lösungsvorschläge seitens des Vermieters.

Der Vermieter teilt umgehend mit den Mangel zu Kenntnis genommen zu haben und verspricht sich um das Problem zu kümmern.

Gut eine Woche später erreicht den Vermieter eine weitere Nachricht des Mieters: Auch in anderen Räumen sei Schimmel aufgetaucht. Der Mieter droht eine Mietminderung an.

Sofort vereinbart der Vermieter einen Termin, um sich die Mängel vor Ort anzuschauen. Bei dem vereinbarten Termin (auf Wunsch des Mieters erst eine Woche nach der besagten 2. Nachricht) kann der Vermieter keinen Schimmel mehr feststellen. Ihm werden lediglich die Stellen gezeigt, an denen der Schimmel gewesen sein soll.

Man einigt sich, abzuwarten, ob der Schimmel wiederkommt und wenn ja welche eventuelle Strategien es gibt, um das Problem in den Griff zu bekommen.

Der Vermieter hat den Mangel nicht zu Gesicht bekommen, er wurde vom Mieter zuvor selbst beseitigt. Ist die Mietminderung gerechtfertigt?

Darf die Mietminderung sich auf den gesamten Monat beziehen? Gilt sie nicht vielmehr von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Behebung, sprich höchstens für gut 14 Tage?

Woher soll der Vermieter wissen, wann der Mieter den Mangel behoben hat?

Hoffentlich wurde der Sachverhalt einigermaßen klar dargestellt.

Vielen Dank für die Hilfe!

…wenn der vermieter den mangel weder gesehen hat, noch die
möglichkeit hatte ihn zu beheben, so ist formal keine mangel
entstanden, der minderungswürdig ist…

d.h. als vermieter würd ich gegen solch eine minderung vorgehen

gruß
ad

Schimmel vom Mieter entfernt,Mietmind. möglich?
Hallo

Die gesamte auslösende Episode spielte sich innerhalb von nur
zwei Wochen ab:

Der Zeitraum wäre nicht entscheidend.

Mitte eines Monats erhält der Vermieter eine Nachricht seines
Mieter mit dem Hinweis, in einer Ecke eines Zimmers des
vermieteten Hauses gäbe es Schimmel. Der Schimmel sei jedoch
schon entfernt, kehre aber „erfahrungsgemäß“ wieder.

Warum wurde denn nicht der Erstbefall schon gemeldet?
Dies wäre die Obhutspflicht des M gewesen. Eine Mitschuld daraus für Folgeschäden könnten daraus abgeleitet werden.

Der
Mieter schickt ein Foto der betroffenen Stelle mit und bittet
um hilfreiche Lösungsvorschläge seitens des Vermieters.

Hmm, so ein Foto läßt sich manchmal nicht zuordnen, von den digitalen Möglichkeiten zur Veränderung braucht man sich erst gar nicht ausmalen.

Der Vermieter teilt umgehend mit den Mangel zu Kenntnis
genommen zu haben und verspricht sich um das Problem zu
kümmern.

Das spricht für den VM, der sich vorbildlich kümmert.

Gut eine Woche später erreicht den Vermieter eine weitere
Nachricht des Mieters: Auch in anderen Räumen sei Schimmel
aufgetaucht. Der Mieter droht eine Mietminderung an.

Eine Mietmindrung ist möglich, wenn der M sie nicht verursachte.
Dies wäre in zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher.
Siehe mal hier:
/t/alles-faul-in-dieser-wohnung-haus/5609540/8
in der mitte unter: richtig lüften, so geht das, viel Infos (MC)
(mein Lieblingslink zu dem Schimmeldauerbrennerthema :smile: )

Sofort vereinbart der Vermieter einen Termin, um sich die
Mängel vor Ort anzuschauen. Bei dem vereinbarten Termin (auf
Wunsch des Mieters erst eine Woche nach der besagten 2.
Nachricht) kann der Vermieter keinen Schimmel mehr
feststellen. Ihm werden lediglich die Stellen gezeigt, an
denen der Schimmel gewesen sein soll.

Dann hätte sich der VM auch die Anfahrt mit den Aufwand und Kosten sparen können. (Nur mühsam gelingt es mir in so einer Situation freudlich und nett zu bleiben.) Wie kommt ein M darauf, das so eine Aktion wo nichts zusehen ist sinnvoll ist? Sprechen kann man auch am Telefon.

Man einigt sich, abzuwarten, ob der Schimmel wiederkommt und
wenn ja welche eventuelle Strategien es gibt, um das Problem
in den Griff zu bekommen.

Der VM hätte noch Tipps zum Lüften/Heizen oder ein Entfeuchtungsgrät stellen können. Die Kosten für das Gerät sollten aber vorher verhandelt werden!

Der Vermieter hat den Mangel nicht zu Gesicht bekommen, er
wurde vom Mieter zuvor selbst beseitigt. Ist die Mietminderung
gerechtfertigt?

Mal andersherum:
Man kauft ein Joghurt, der sei bei öffnen teilweise leicht verschimmelt. Man merkt dies, entfernt die Stelle, ißt ihn aber dennoch auf.
Anschießend geht man mit den leeren Becher zum Verkäufer und möchte nun (teilweise) sein Geld zurück…

Darf die Mietminderung sich auf den gesamten Monat beziehen?

Minderungen werden tageweise berechnet. Wobei der Eintrittpunkt hier nicht mehr feststellbar sei. Der Mangel wurde ja bislang mehrfach vom M beseitigt.

Besser wäre allerdings zu versuchen den Schimmel vorzubeugen, wenn dies durch Maßnahmen möglich sei.

Gilt sie nicht vielmehr von der Anzeige des Mangels bis zu
dessen Behebung, sprich höchstens für gut 14 Tage?

Die Minderung wäre ab auftreten möglich, dafür ist eine nachvollziebare Mängelanzeige zeitnah (also gleich sofort bei bemerken) nötig. Nur wenn sich eine Zeitspanne vor der Mängelanzeige nachvollziehen läßt kann diese bei Unschuld (zB ohne Obhutsverletzungen) des M geltend gemacht werden.

Woher soll der Vermieter wissen, wann der Mieter den Mangel
behoben hat?

Das interessiert sowieso jetzt nicht mehr, da Nachweise dafür fehlen.

Hoffentlich wurde der Sachverhalt einigermaßen klar
dargestellt.

Ja.

Leider sei hier wenig zu helfen, da nun keine Symtome eines Mangels mehr vorhanden sind. Wenn wieder welche auftreten, so wäre es von Vorteil die Ursache zu klären.

btw:
Nur ein ganz kleiner Anteil von Schimmelpilzen sind für den Menschen giftig, und auch idR durch Verzehr (also unüblich bei Tapetenbefall). Für die Minderung wäre auch eine besondere Gefährung nachzuweisen, die idR nur für seltene Fälle zutrifft. Für die Durchsetzung einer Minderung wäre also iZ ein Gutachten nötig.

vlg MC