Geringfügige Beschäftigung und ARGE

Es geht um folgenden Fall:

Frau X und Herr Y wohnen als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Frau X verdient bei einer 20 Stunden Woche 737,00 € brutto (583,00 € netto). Herr Y nimmt nun ab dem 01.09.2009 eine geringfügige Beschäftigung ( 8 Stunden in der Woche) als Raumpfleger an. er verdient 8,15 € die Stunde, sprich ca. 250 € im Monat. Rechnet die ARGE dieses Einkommen auf das ALG II an? Oder dürfen sie das bei so einer Beschäftigung nicht? Das Gehalt von Frau X wird voll mit angerechnet, was ja klar ist, weil es über 400 € monatlich sind. Wird auch alles unter 400 € im Monat mit angerechnet?

Ich beginne meine Antwort mal mit einer Begrüßung, wenn das ok ist?!
Hallo chabuha

Natürlich werden beide Einkommen berücksichtigt und angerechnet.

Und nun folgt zur Einhaltung eines Mindeststandards an Höflichkeit noch die Verabschiedung, wenn das ok ist?!
Gruß,
LeoLo

Hallo

Frau X und Herr Y wohnen als Bedarfsgemeinschaft zusammen.
Frau X verdient bei einer 20 Stunden Woche 737,00 € brutto (583,00 € netto). Herr Y nimmt nun ab dem 01.09.2009 eine geringfügige Beschäftigung ( 8 Stunden in der Woche) als Raumpfleger an. er verdient 8,15 € die Stunde, sprich ca. 250 € im Monat.

Rechnet die ARGE dieses Einkommen auf das ALG II an? Oder dürfen sie das bei so einer Beschäftigung nicht? Das Gehalt von Frau X wird voll mit angerechnet, was ja klar ist, weil es über 400 € monatlich sind. Wird auch alles unter 400 € im Monat mit angerechnet?

Ob es über oder unter 400 € sind, spielt nur eine Rolle hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht.

Für die Arge gilt folgendes (für jeweils eine Person):
Die ersten 100 Euro aus Erwerbsarbeit werden nicht angerechnet. Es ist ein pauschaler Freibetrag, der auch für Versicherungen, Riesterrente und Werbungskosten gedacht ist; wenn diese Kosten 100 Euro überschreiten, sollten sie nachgewiesen werden. Dann müsste sich der Freibetrag erhöhen.

Der betrag von 101 bis 800 Euro wird zu 80 % angerechnet. Es interessieren übrigens immer nur die Netto-Beträge, also das, was auf dem Konto landet.

Bei Frau X werden also 386,40 angerechnet, also 196,60 nicht.

Bei Herrn Y werden 120 Euro angerechnet und 130 nicht.

Beide zusammengerechnet haben also durch ihre Arbeit 326,60 Euro mehr also ohne Arbeit.

Viele Grüße

PS: Wenn die Arge bisher das Einkommen der Frau voll angerechnet haben sollte, dann hat sie einen Fehler gemacht. Man sollte sich erkundigen, ob man das rückwirkend zurückkriegen kann - aber nicht nur bei der Arge erkundigen, da gibt es viele falsche Auskünfte.

Hallo LeoLo

Hallo chabuha

Natürlich werden beide Einkommen berücksichtigt und
angerechnet.

Gruß,
LeoLo

Prima gegrüßt, aber leider eine unzureichende Auskunft gegeben.

Viele Grüße

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Hallo

Nach Deinem netten Statement an mich vielleicht kurz folgende Anmerkung zu Deinen Aussagen.

Ob es über oder unter 400 € sind, spielt nur eine Rolle
hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht.

Das ist falsch.

Für die Arge gilt folgendes (für jeweils eine Person):
Die ersten 100 Euro aus Erwerbsarbeit werden nicht
angerechnet. Es ist ein pauschaler Freibetrag, der auch für
Versicherungen, Riesterrente und Werbungskosten gedacht ist;
wenn diese Kosten 100 Euro überschreiten, sollten sie
nachgewiesen werden. Dann müsste sich der Freibetrag erhöhen.

Das ist falsch. SGB 2 § 11, Absatz 2 vielleicht mal bis zum Ende lesen?

Der betrag von 101 bis 800 Euro wird zu 80 % angerechnet. Es
interessieren übrigens immer nur die Netto-Beträge, also das,
was auf dem Konto landet.

Das ist falsch.

Bei Frau X werden also 386,40 angerechnet, also 196,60 nicht.

Das ist vermutlich falsch.

Siehst Du, Simsy, besser kurz und dafür inhaltlich richtig, als lang und falsch. Und um deiner Frage zuvor zu kommen, was denn richtig sei: ohne genaue Information über die einzelnen Posten ist es gar nicht ausrechenbar, wie hoch der Anrechnungsbetrag genau liegt.

Was aber auf jeden Fall schon mal bei dir falsch ist, ist die Tatsache, daß Du nur mit dem Netto arbeitest. Das Bruttoeinkommen bedingt den Abzugsbetrag vom Netto. Die 100 Euro werden nicht pauschal bezahlt und auch nicht zwingend alles darüber hinaus. Hier gibt es Unterschiede zwischen sozpfl und nicht-sozpfl. Daher fällt bei sozpfl der Freibetrag von 100 Euro bei höheren Kosten sogar komplett weg (was im Ergebnis nicht viel ausmacht, aber dir geht es doch um korrekte Antworten), aber die Gesamtkosten werden übernommen. Der von dir prognostizierte Anrechnungsbetrag dürfte höchstwahrscheinlich falsch sein.

Gruß,
LeoLo

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Hallo

Das ist falsch. SGB 2 § 11, Absatz 2 vielleicht mal bis zum Ende lesen?

Was meinst du denn konkret? Dass das dritte und vierte Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt wird?

Weißt du, wenn du einfach nur immer falsch falsch falsch schreibst, ohne irgendwas zu erläutern, dann bleib doch lieber beim Thema grüßen.

Viele GRÜßE

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Hallo

Das ist falsch. SGB 2 § 11, Absatz 2 vielleicht mal bis zum Ende lesen?

Was meinst du denn konkret? Dass das dritte und vierte
Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt wird?

Was ein „Absatz“ im Gesetz ist, weißt Du doch aber, hm?

Aber, bevor Du jetzt daran verzweifelst, hier ein Zitat aus dem §11 (2) des SGB 2:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Weißt du, wenn du einfach nur immer falsch falsch falsch
schreibst, ohne irgendwas zu erläutern, dann bleib doch lieber
beim Thema grüßen.

Die Erläuterungen habe ich Dir sogar gegeben. Bevor Du andere über ihre „unzureichende Auskunft“ belehrst, sollte Dein Wissen doch etwas profunder sein.

Gruß,
LeoLo

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Zunächst: Grundsätzlich wird jedwedes Einkommen angerechnet.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten ergibt sich folgende Berechnung des Einzelfalles:

Frau X (737,00 EUR brutto, 583,00 EUR netto)
Grundfreibetrag (GFB) 100,00 EUR
Versicherungspauschale 30,00 EUR (fällt in den GFB)
Werbungskostenpausch. 15,33 EUR (fällt in den GFB)
Freibetrag (100-737 EUR) 127,40 EUR (20%)

Insgesamt ergibt sich also ein Freibetrag in Höhe von 227,40 EUR. Die Absetzungen können sich durch anfallende Fahrkosten, Riesterrentenbeiträge, Kfz-Haftpflichtversicherung etc. erhöhen, wenn die Absetzungen mit den o. g. Pauschalen die 100-EUR-Grenze übersteigen. Durch den ermittelten Gesamtfreibetrag in Höhe von 227,40 EUR ergibt sich für Frau X ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 310,60 EUR (583,00-227,40).

Herr Y (250,00 EUR brutto=netto)
GFB 100,00 EUR
Freibetrag (100-250 EUR) 30,00 EUR (20%)

Insgesamt ergibt sich also ein Freibetrag in Höhe von 130,00 EUR. Der Freibetrag kann nicht durch weitere Absetzungen erhöht werden. Es ergibt sich für Herrn Y ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 120,00 EUR (250-130).

Insgesamt wird dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 430,60 EUR (310,60+120,00) gegengerechnet. Also Regelleistung plus anerkannte Kosten der Unterkunft (plus etwaige Mehrbedarfe) minus anrechenbares Gesamteinkommen gleich Zahlbetrag.

aber nicht nur bei der Arge erkundigen,
da gibt es viele falsche Auskünfte.

Und das schreibst du, obwohl du ein paar Zeilen weiter oben selbst noch absoluten Unsinn verbreitet hast?

In den letzten Wochen ist mir auf Arbeit etwas klarer geworden: Leute wie du verursachen mit Ihren wahnwitzigen Berechnungen und absurden Vorstellungen in Verbindung mit Widersprüchen und kostenlosen Klagen einen solchen Verwaltungsaufwand, dass ganze Behörden gelähmt werden. Und dieser unnötig verursachte Aufwand von einigen wenigen schlägt sich negativ auf die Qualität der Bearbeitung der Masse nieder, womit du dann wieder einen Grund zum Meckern hast. Von da an schließt sich der Kreis…

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Hallo

Was ein „Absatz“ im Gesetz ist, weißt Du doch aber, hm?

ok, den „Absatz“ habe ich überlesen.

Aber, bevor Du jetzt daran verzweifelst, hier ein Zitat aus dem §11 (2) des SGB 2:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.

Das ist doch genau das, was ich geschrieben habe.

Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Das scheint allerdings zu bedeuten, dass der AN die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht absetzen kann, wenn seine nachgewiesenen Werbungskosten, Kosten der Altersabsicherung und Krankenversicherung diese pauschalen 100,- Euro übersteigen.

Das sind doch Fälle, die nicht häufig vorkommen (jedenfalls bei Leuten, die zusätzlich Alg II erhalten), und hier in diesem Fall jedenfalls nicht.

Die Erläuterungen habe ich Dir sogar gegeben.

Ja, ok, du meinst wohl das hier:

Was aber auf jeden Fall schon mal bei dir falsch ist, ist die Tatsache, daß Du nur mit dem Netto arbeitest. Das Bruttoeinkommen bedingt den Abzugsbetrag vom Netto.

Ja, aber das passiert doch schon beim Arbeitgeber, bevor der einem den Lohn auszahlt. Ok, vielleicht rechnet die Arge nochmal selber nach. Aber wenn der AG korrekt abrechnet und die Arge korrekt rechnet, dann müsste das doch aufs Selbe hinauslaufen.

Die Arge geht jedenfalls nach dem Zuflussprinzip, und das bedeutet doch wohl, dass das Geld, das zufließt, zählt, und nicht das was zufließen müsste oder so (und natürlich auch der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses, aber das steht ja hier nicht zur Diskussion).

Die 100 Euro werden nicht pauschal bezahlt …

Wer redet denn von „bezahlt“? Das ist ein pauschaler Absetzungsbetrag.

und auch nicht zwingend alles darüber hinaus.

Was heißt denn hier ‚alles‘, außerdem sind das doch Fälle, die hier nicht interessieren. Das betrifft vielleicht Privatversicherte, oder Leute, die 100 km zur Arbeit fahren oder so.

Viele grüße

Hi,

hier ist es anschaulich mit Beispielen dargestellt:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

ms

Und das schreibst du, obwohl du ein paar Zeilen weiter oben selbst noch absoluten Unsinn verbreitet hast?

Was denn für ein absoluter Unsinn?
Stimmt, ich habe nicht gewusst, dass die 20 % absetzung vom Bruttoeinkommen gerechnet werden, aber ansonsten müsstest du mir mal konrekt sagen, was nicht stimmt.

Bei dir brauch ich anscheinend nicht zu grüßen?

Was denn für ein absoluter Unsinn?
Stimmt, ich habe nicht gewusst, dass die 20 % absetzung vom
Bruttoeinkommen gerechnet werden, aber ansonsten müsstest du
mir mal konrekt sagen, was nicht stimmt.

Bei dir brauch ich anscheinend nicht zu grüßen?

Hallo Simsy Mone,

Ob es über oder unter 400 € sind, spielt nur eine Rolle hinsichtlich :der Sozialversicherungspflicht.

Falsch! Es spielt auch eine Rolle bei den möglichen Absetzungsbeträgen (siehe mein Beispiel). Des Weiteren hat es auch Auswirkungen auf die vermittlungsrelevante Einstufung beim persönlichen Ansprechpartner.

Für die Arge gilt folgendes (für jeweils eine Person):
Die ersten 100 Euro aus Erwerbsarbeit werden nicht angerechnet. Es ist ein pauschaler Freibetrag, der auch für Versicherungen, Riesterrente und Werbungskosten gedacht ist; wenn diese Kosten 100 Euro überschreiten, sollten sie nachgewiesen werden. Dann müsste sich der Freibetrag erhöhen.

Dieser ganze Absatz ist nur von Halbwissen geprägt. Siehe auch hier die 400-EUR-Grenze.

Der betrag von 101 bis 800 Euro wird zu 80 % angerechnet. Es interessieren übrigens immer nur die Netto-Beträge, also das, was auf dem Konto landet.

Gleich zweimal falsch. Zunächst interessieren das Brutto als auch das Netto. Des Weiteren erfolgt die Freibetragsberechnung bei der ersten Stufe (bis 800,00 EUR) gänzlich bis auf den 100-EUR-Grundfreibetrag. So wie du es darstellst, gilt das nicht für 700,00 EUR sondern lediglich für 699,00 EUR…

Bei Frau X werden also 386,40 angerechnet, also 196,60 nicht.

Falsch, siehe meine Berechnung.

Beide zusammengerechnet haben also durch ihre Arbeit 326,60 Euro mehr also ohne Arbeit.

Und falsch!

Viele Grüße!

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