Hallo Holger,
bei folgendem Link geht es zwar nicht genau um den von dir angesprochenen Fall, aber aus der Begründung läßt sich eigentlich nur schließen, dass das Unwohlsein zu Recht ist:
http://www.ra-kotz.de/tempolimit_rechtwidrig.htm
Gruß!
Horst
Hallo Holger,
bei folgendem Link geht es zwar nicht genau um den von dir angesprochenen Fall, aber aus der Begründung läßt sich eigentlich nur schließen, dass das Unwohlsein zu Recht ist:
http://www.ra-kotz.de/tempolimit_rechtwidrig.htm
Gruß!
Horst
Hallo,
Wenn eine relativ niedrige Geschwindigkeitsbeschränkung (30
km/h oder auf Autobahnen 60 oder 80 km/h) angezeigt wird und
dies anscheinend zur Sicherheit bei einer Gefahrenstelle
ausgesprochen ist, passiert es immer wieder, dass
kilometerlang keine Aufhebung dieser Beschränkung erfolgt,
obwohl gar keine Gefahrenstelle mehr da ist. Es ist dann
offensichtlich, dass irgendjemand bei der Beschilderung
gepennt hat. Wenn ich dann, wie die meisten anderen, die
Geschwindigkeit wieder hochziehe, habe ich persönlich immer
ein schlechtes Gefühl.
ich habe in der Fahrschule gelernt, daß eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mit einem Zusatzschild wie Baustelle, gefährliche Kurve etc. verbunden ist, endet, wenn diese Situation offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Wenn also die Baustelle vorbei und die Kurve überlebt wurde, gilt wieder die alte Höchstgeschwindigkeit.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
hast vollkommen Recht, hab’s jetzt auch gefunden:
§ 41 Nr. 7 StVO
„Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“.
Gruß!
Horst
Wie müsste man vorgehen, wenn man sich über eine solche
Beschränkung beschweren will und sie aufgehoben haben möchte?
Widerspruch an die zuständige Behörde.
Vielen Dank für die Hinweise.
Das mit den Zusatzschildern hatte ich auch noch irgendwie im Sinn, zumindest das Zeichen, wo eine streckenmäßige Begrenzung ausgesprochen wird.
Oft genug ist es aber leider so, dass überhaupt kein Zusatzschild angebracht ist. Dafür scheint es wohl leider keine Regelung zu geben. Das heißt dann wohl, dass man mindestens bis zur nächsten Einmündung/Auffahrt in gemächlichem Tempo dahinzuckeln müsste.
LG Holger
Hallo,
Oft genug ist es aber leider so, dass überhaupt kein
Zusatzschild angebracht ist. Dafür scheint es wohl leider
keine Regelung zu geben. Das heißt dann wohl, dass man
mindestens bis zur nächsten Einmündung/Auffahrt in
gemächlichem Tempo dahinzuckeln müsste.
es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß eine Einmündung/Auffahrt vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…
Gruß,
Christian
Hi Christian,
es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß eine
Einmündung/Auffahrt vorhergehende
Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt.
Stimmt, das ist es - nur muß dir im Zweifelsfall erst mal jemand nachweisen, das du nicht erst bei der Einmündung/Auffahrt auf die Strecke gekommen bist und somit von der Geschwindigkeitsbeschränkung gewusst hast.
Grüßle
Frank K.
Hallöchen,
es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß eine
Einmündung/Auffahrt vorhergehende
Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt.Stimmt, das ist es - nur muß dir im Zweifelsfall erst mal
jemand nachweisen, das du nicht erst bei der
Einmündung/Auffahrt auf die Strecke gekommen bist und somit
von der Geschwindigkeitsbeschränkung gewusst hast.
eigentlich ist es genau anders herum: Wer mit überhöhter Geschwindigkeit herumgurkt, muß nachweisen, daß er von der Beschränkung nichts gewußt hat, weil er aufgefahren ist und bis zur Kontrolle keinem entsprechenden Schild begegnet ist. Wie leicht oder schwer das im Einzelfall ist, gehört allerdings nicht hierher.
Gruß,
Christian
will’s genau wissen…: Strassenwechsel
Hi Christian,
da schreibt einer(Auszüge):
_Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
* durch Aufhebungszeichen
* durch Anzeige der Streckenlänge
* durch das Ende einer angezeigten Gefahr,
* an Ortstafeln_
Das würde im Umkehrschluß heißen, dass mit Änderung der Strassenart, z.B. von Bundesstrasse auf Autobahn (Zeichen http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Zeichen_330.svg) , keine Aufhebung des Tempolimits einhergehen würde. Stimmt das so? Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Dank und Grüße,
J~
Hi,
Das würde im Umkehrschluß heißen, dass mit Änderung der
Strassenart, z.B. von Bundesstrasse auf Autobahn (Zeichen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Zeichen_330.svg) , keine
Aufhebung des Tempolimits einhergehen würde. Stimmt das so?
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
wieso nicht? Es geht um Streckenverbote nicht um allgemeine Höchstgeschwindigkeiten für Straßen"arten".
Gruß,
Christian
Hi,
wieso nicht? Es geht um Streckenverbote nicht um allgemeine
Höchstgeschwindigkeiten für Straßen"arten".
hmm, irgendwie beantwortet das meine Frage nicht. In deinem Link steht 1., 2., 3. und 4. heben auf. Von Autobahnschildern steht da nix. Wenn ich also eine Landstrasse bei Tempolimit 70 befahre und diese dann zur BAB hochgestuft wird gilt dann immer noch 70?
Grüße,
J~
befahre und diese dann zur BAB hochgestuft wird gilt dann
immer noch 70?
Ja, sicher: Strecken verbot.
Hi,
Vll einfach nochmal gaaaanz genau lesen und nicht nur einen
nur angedeuteten Teil separieren.
aaaaalso, ich habe die Frage gaaaanz genau gelesen und kann Stuffi nur unterstützen.
Was sagt uns das?
Nochmal gaaaanz genau nachdenken!
Gandalf
Hi nochmal,
Und bei dann denkbaren 300m Geschwindigkeitsbeschränkung würde
ich sinnhaftigkeit und rechtmaßigkeit dieser schilder in
frage stellen.
Weiß nur nicht, was Gesetze oder Rechtssprechung dazu sagen.
die ist eindeutig.
Es wird nicht nach Sinnhaftigkeit gefragt, sondern danach, ob ein Schild da stand. Wenn es da stand, gilt es und ein Verstoß ist ein Verstoß und wird ggf geahndet. Punkt. Setzen.
Gandalf