Hallo exc,
sorry, dass ich so spät darauf antworte.
Du hast natürlich Recht mit der Beweislastumkehr. Das ist aber, das Wort sagt es ja schon, eine Beweisfrage. Die Gewährleistung bezieht sich trotzdem nur auf einen „Augenblick“, nämlich den des Gefahrenübergangs. Darum, und darauf wollte ich hinaus, spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Verschleißteil handelt. Denn ein Teil verschleißt niemals in einem Augenblick.
Levay
Moinmoin,
Du hast natürlich Recht mit der Beweislastumkehr. Das ist
aber, das Wort sagt es ja schon, eine Beweisfrage. Die
Gewährleistung bezieht sich trotzdem nur auf einen
„Augenblick“, nämlich den des Gefahrenübergangs.
schon klar. Auch wenn ich von der Beweislastumkehr aus „rechtsphilosophischer“ Sicht nicht allzu viel halte, wird es dadurch sicher den ein oder anderen Händler zu unrecht erwischt haben, der zwei Tage später auf die abgelaufenen sechs Monate verwiesen hätte, obwohl der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs schon bestand. So gleicht sich manches eben wieder aus.
Darum, und
darauf wollte ich hinaus, spielt es keine Rolle, ob es sich um
ein Verschleißteil handelt. Denn ein Teil verschleißt niemals
in einem Augenblick.
Eine Frage der Sichtweise. Ich denke da nur an den Dialog im Porzellangeschäft: „Bitte.“ „Danke.“ Klirr! 
Gruß,
Christian
schon klar. Auch wenn ich von der Beweislastumkehr aus
„rechtsphilosophischer“ Sicht nicht allzu viel halte
Nun ja, das ist das große Problem des Zivilrechts. Wann muss wer was beweisen? Es fällt natürlich auch grds. nicht leicht zu beweisen, dass ein Mangel schon bestanden hat. Wenn ein Händler (Neu)Waren verkauft, dann, so finde ich, kann er ruhig dafür gerade stehen, wenn ausnahmsweise mal etwas nicht in Ordnung ist. Denn das wird durch die Beweislastumgekehr regelmäßig das Ergebnis sein.
Eine Frage der Sichtweise. Ich denke da nur an den Dialog im
Porzellangeschäft: „Bitte.“ „Danke.“ Klirr! 
Ein klassicher Fall von „Verschleiß“!
Levay