Gewährleistung für Glühbirnen o. ä

Hallo Stefan,

Es ist auch keineswegs sicher, daß in den ersten sechs Monaten die Beweißlast
wirklich umgedreht ist, dazu fehlt die richterliche Klärung

Ich zitiere der Einfachheit halber auf die FAQ 1152, die Christian netterweise hier drüber angeführt hat: „Beim Verbrauchsgüterkauf gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.“

Dass sich ein Verkäufer trotz eindeutiger Rechtslage sträubt, ist denkbar, aber unwahrscheinlich. Gerade in den letzten Jahren ist doch auffällig, dass Geschäfte kulanter mit Rücknahmen sind als früher, um Kunden nicht zu vergraulen.

Noch mal: Es gibt keinerlei Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer.

Ich verstehe den Einwand nicht. Stört dich die von mir benutzte Vokabel? Im Gesetz heißt es, dass die Sache „frei von Sachmängeln“ sein muss. Unter Lebensdauer versteht man umgangssprachlich die Gebrauchszeit einer Sache bis zu dem Termin, an dem sie irreparabel kaputt ist. Übrigens wird gerade bei Glühbirnen häufig wortwörtlich eine Lebensdauer auf den Kartons angegeben, bei Energiesparlampen ist sie entsprechend höher. (Anmerkung: Dieser Satz ist nur gedacht, um die Üblichkeit dieses Begriffs zu belegen, nicht um Garantie mit Gewährleistung gleichzusetzen.)

Was den Beweis angeht, ob die zurück gebrachte Birne wirklich die ist, die man laut Kaufbeleg gekauft hat, meinst du:

Nein, zumindest diesen Beweiß muß der Käufer in jedem Fall erbringen.

Da Glühbirnen und andere Dinge keine Seriennummer tragen, ist dies gar nicht möglich. Da es aber der Verkäufer war, der die Beweismöglichkeit nicht gegeben hat, und die Beweislast auf ihm liegt, sehe ich den Vorteil auf Verbraucherseite. Aber auch hier hast du sicher recht, wenn du meinst, niemand wird wegen eines solchen Betrages klagen. Ich denke abe auch hier, dass der Verkäufer es, um den Kunden nicht zu vergraulen, nicht darauf ankommen lassen wird. Ich habe schon Glühbirnen und Energiesparlampen zurückgegeben. Zwei- oder dreimal wegen Defekts, einmal (Energiesparlampen) weil ich festgestellt hatte, dass sie wegen der langen Vorlaufzeit für den geplanten Zweck nicht einsetzbar waren. In allen Fällen wurden sie problemlos angenommen.

Gruß
Peter

Hallo Christian,

Bleibt die Frage, wie sehr man einen an der Klatsche haben
muß, um bei einem Artikel im Wert

Hallo Volker,

Bleibt die Frage, wie sehr man einen an der Klatsche haben
muß, um bei einem Artikel im Wert

Hallo,

Nein, es ist eine Glühbirne. Und die schraubt man in eine
Lampe. :smile:

nein, offiziell ist es eine Glühlampe und die schraubt man in eine Leuchte.

Gruss, Niels

Hallo,

Eigentlich ist eine Lampe, das ganze Ding, also mit Fassung,
Lampenschirm usw.

das ist eine Leuchte!

Schau mal hier:
http://www.energieinfo.de/eglossar/node65.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%BChlampe
http://de.wikipedia.org/wiki/Leuchte

Gruss, Niels

Sehe ich aber ganz anders …
Hallo,

Ich zitiere der Einfachheit halber auf die FAQ 1152, die

Christian netterweise hier drüber angeführt hat: „Beim
Verbrauchsgüterkauf gilt für die ersten sechs Monate nach dem
Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen,
dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der
Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.“

Na, na, das ist leider nicht ganz richtig zitiert, denn das BGB sagt unter § 476 Beweislastumkehr:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Hier ist dann die Rechtssprechung gefragt, die genau diesen Wortlaut auslegen muss. Ich denke aber, dass genau für solche Fälle, das BGB so formuliert wurde.

Dass sich ein Verkäufer trotz eindeutiger Rechtslage sträubt,
ist denkbar, aber unwahrscheinlich. Gerade in den letzten
Jahren ist doch auffällig, dass Geschäfte kulanter mit
Rücknahmen sind als früher, um Kunden nicht zu vergraulen.

Das tut hier überhaupt nicht zur Sache. Der Argumentation folgend kann der Kunde dem Händler IMMER die Pistole auf die Brust setzen und sagen „ich bin zwar im Unrecht aber wenn du dies und das nicht machst kaufe ich nie wieder bei dir“ (behelfsweise: Beschwere ich mich bei: Computerbild, Verbraucherzentrale, dem Pabst und dem Bundeskanzler etc.)

Ich verstehe den Einwand nicht. Stört dich die von mir
benutzte Vokabel? Im Gesetz heißt es, dass die Sache „frei von
Sachmängeln“ sein muss. Unter Lebensdauer versteht man
umgangssprachlich die Gebrauchszeit einer Sache bis zu dem
Termin, an dem sie irreparabel kaputt ist.

Hier würde mich eine Quelle interessieren ! Die Umgangssprache interessiert hier eigentlich weniger…

Nein, zumindest diesen Beweiß muß der Käufer in jedem Fall erbringen.

Da Glühbirnen und andere Dinge keine Seriennummer tragen, ist
dies gar nicht möglich. Da es aber der Verkäufer war, der die
Beweismöglichkeit nicht gegeben hat, und die Beweislast auf
ihm liegt, sehe ich den Vorteil auf Verbraucherseite.

Unsinn! Die Beweislast gilt für den Mangel als solches. Dass der Käufer überhaupt einen berechtigten Gewährleistungsansruch gelten macht, muss dieser natürlich beweisen. Merke: Wer behauptet muss beweisen. Behauptet der Käufer, dass eine beim Verkäufer X erworbene Sache mangelhaft ist, muss er zunächst beweisen, dass diese beim Verkäufer X erworben wurde, dann ggf. das er einen Anspruch aus Gewährleistung hat. Das ist Jura für Anfänger (wie begründe ich einen Anspruch).

Gruß
Peter

Gruß

Matthias