Gewährleistung oder Garantie ?

Hallo,

Wenn der Verkäufer seinem Endkunden gegen über (B2C) keine
Garantie geben muss, und der Hersteller/Impoteur/Großhändler
vielleicht auch keine Garantie gibt, was passiert dann, wenn
die Sache kaputt geht ???

Dann ist sie eben kaputt. Nichts passiert dann (solange nicht irgendwelche Rechte aus der Gewährleistung bestehen, was aber mit der Garantie genau gar nichts zu tun hat).

Ich hab im Moment echt große Probleme, Garantie und
Gewährleistung auseiander zu halten.

Dann lies doch mal faq:1152
Gruß
loderunner (ianal)

Also nochmal, bei neuen Artikeln, oder von mir aus auch bei
gebrauchten mit einer zeitlichen Einschränkung, aber es geht
ja in erster Linie um neue Sachen; Garantie muss ein Verkäufer
nicht geben, richtig ?

Korrekt.

Gewährleistung ja, richtig ?

Auch korrekt.

Also, wenn der Verkäufer keine Garantie seinen Endkunden
gegenüber geben muss, wohl aber Gewährleistung, und genau
diese Gewährleistung von seinem Großhändler bekommt (aber eben
von dem keine Garantie) warum darf er (der Verkäufer) das dann
nicht in seine AGB schreiben???

Ganz einfach: Die Gewährleistung ist eine Sache zwischen Verkäufer und Käufer. Dem Käufer kann es völlig egal sein, ob der Verkäufer seinerseits Gewährleistungsansprüche hat. Muss er ja nicht, wenn er die Ware z.B. im Ausland kauft. Es ist schlichtweg unzulässig, dass der Verkäufer die Gewährleistung dem Käufer gegenüber von irgendwelchen Faktoren wie z.B. seinen Ansprüchen gegen den Lieferanten abhängig macht. Zu gut deutsch: Er kann und darf nicht sein Problem zum Problem des Kunden machen. Das macht er aber in den zitierten AGB. Da steht sinngemäß drin, dass der Verkäufer nur dann haftet, wenn er seinerseits die Ansprüche gegen seinen Lieferanten geltend machen kann. Das untergräbt aber deutsches Recht, denn Gewährleistung ist verpflichtend und darf im Individualfall nur äußerst begrenzt eingeschränkt werden.

Konkretes Beispiel: Käufer macht Gewährleistungsanspruch gegen Verkäufer geltend. Da dieser in Fern-Ost gekauft hat, hat er gegen seinen Lieferanten keine Ansprüche, da dort geltendes Recht gilt, was keine Gewährleistung kennt. Er verweist auf seine AGB (…wir die Gewährleistungen der Hersteller, bzw. unserer Großhändler übernehmen, und an Sie als Kunde weiter reichen) und lehnt den Anspruch des Käufers daraufhin ab (Wenn ich keinen Anspruch habe, hat der Käufer auch Pech).

Das ist unzulässig.

Jetzt klar?

Gruß

S.J.

Nein, über die Garantie wird normalerweise ein GARANTIEvertrag geschlossen.

Levay

Hallo!

Ich versuch mal zum Verständnis beitragen zu können:wink:, daher jetzt mal vom System her, ohne Detailregelung. Solche Dinge darf man nie nach Paragraphen lernen, sondern immer ohne. Die konkrete Regelung ist nur das i-Tüpferl.

Bei der Gewährleistung beim Kaufvertrag gehts darum, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass die Kaufsache die Eigenschaften besitzt, die vertraglich vereinbart wurden.

V und K vereinbaren den Kauf eines Fernsehers, der funktioniert. V ist also verpflichtet einen Fernseher, der funktioniert, ins Eigentum des K zu übergeben. V übergibt aber K einen Fernseher, der nicht funktioniert in sein Eigentum. K hat daher gegen V einen Gewährleistungsanspruch, weil er schlechter geleistet hat als vertraglich geschuldet.

gleicher Sachverhalt, aber V übergibt einen Fernseher, der funktioniert. Nach fünf Monaten wird der Fernseher kaputt. V hat seine vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt, er hat einen Fernseher ins Eigentum des K übertragen, der funktioniert. Daher hat K keinen Gewährleistungsanspruch.

V und K vereinbaren den Kauf eines Fernsehers, der nicht funktioniert. V übergibt K einen Fernseher, der nicht funktioniert, in sein Eigentum. K hat keine Gewährleistungsansprüche, weil der Fernseher vereinbarungsgemäß geleistet wurde.

Klar worum es geht? Schließt man nun Gewährleistungsansprüche ganz oder teilweise aus, hat eine Vertragsverletzung durch Schlechterfüllung für den Verkäufer keine Konsequenzen.

Bei der Garantie geht es um eine ganz andere Sache: Hier vereinbaren zwei Personen losgelöst von irgendeinem anderen Geschäft, eine bestimmte Eigenschaft eines Produktes oder dass es eine gewisse Zeit lang nicht kaputt wird oder so. Das ist also eine ganz andere Baustelle. Natürlich darf man das auch in einen Kaufvertrag als zusätzliche Vereinbarung hineinschreiben, was aber nur dann funktioniert, wenn der Verkäufer auch der Garantiegeber ist. Man darf das deswegen, weil Vertragsfreiheit gilt, also man erstens nicht nur Verträge machen darf, die im Gesetz ausdrücklich aufgelistet sind und zweitens auch beliebig mischen darf.

Gruß
Tom

Gruß
Tom

Hallo Tom,

danke dir.

Hm…ehrlich gesagt bin ich immer noch ziemlich eingeschüchtert, weil man hat mir hier im Forum ja mal vorgeworfen (sinngemäss) ich solle mich raushalten, weil das ist hier ja ein „Experten-Forum“.

-(

Dennoch, ganz tief geduckt versuche ich doch noch mal meinen (blöden) Mund aufzumachen;

Also bedeutet das, dass folgende Regelung in einer AGB eines Online Shops DOCH korrekt ist ???


Gewährleistung.
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das bedeutet, das wir die Gewährleistungen der Hersteller, bzw. unserer Großhändler übernehmen, und an Sie als Kunde weiter reichen. Wenn der Hersteller und/oder Großhändler für die angebotene Sache zusätzlich eine Garantie anbietet, so geben wir diese auch an den Kunden weiter. Gewährleistungen und Garantiefälle werden also in aller Regel von den jeweiligen Herstellern und/oder Großhändlern, von denen die hier angebotenen Waren bezogen wurden, geregelt.


Ich hab das immer noch nicht kapiert, ob;

1.) obiges erlaubt ist
2.) was wohl der Grund dafür sein könnte.

Wenn 1.) zutrifft, dann KÖNNTE 2.) der Grund sein, das z.B. irgend ein Lieferant diesem Online Shop betreiber mal gesagt hat; hey, wir müssen überhaupt keine Garantie geben, sondenr nur Gewährleistung.

Daraufhin KÖNNTE der Shopbetreiber ja gesagt haben; upss…wenn mein Lieferant mir keine Garantie geben will, wie soll ich dann welche meinem Kunden geben ???

Grüße
J

Hallo!

Hm…ehrlich gesagt bin ich immer noch ziemlich
eingeschüchtert, weil man hat mir hier im Forum ja mal
vorgeworfen (sinngemäss) ich solle mich raushalten, weil das
ist hier ja ein „Experten-Forum“.

Sowas ist natürlich Unsinn. Es ist nur wichtig, nicht ein Wissen zu suggerieren, dass man gar nicht hat. Das könnte so manchen in die Irre führen und das wäre schlecht.::frowning:

Die Klausel ist vor allem einmal nicht gut formuliert, weil sie eher verwirrt als dass sie irgendeine klare Regelung bringt. Eine solch undeutliche Klausel kann man daher nur im Einzelfall und im Gesamtzusammenhang auslegen. Hier werden Gewährleistung und Garantie vermischt, gleichzeitig wird „in der Regel“ etwas von einem Großhändler erledigt, wobei nicht klar ist, wann eine solche Regel vorliegt und wann nicht. Klar ist weiters nicht, ob der Großhändler für den Verkäufer die Gewährleistung des Verkäufers macht oder ob der Verkäufer seinen Gewährleistungsanspruch abtreten möchte, wobei wiederum unklar ist, ob damit ein Gewährleistungsausschluss einhergehen soll. Dies alles sind dann angeblich die „gesetzlichen Bestimmungen“…

Also ich würde mir an deiner Stelle zu dem Thema merken, dass man solche AGB besser nicht verwenden sollte. Da verzichtet man besser ganz drauf. Wer als Verkäufer solche Klauseln verwendet, provoziert sich selbst Rechtsstreitigkeiten.

Wenn 1.) zutrifft, dann KÖNNTE 2.) der Grund sein, das z.B.
irgend ein Lieferant diesem Online Shop betreiber mal gesagt
hat; hey, wir müssen überhaupt keine Garantie geben, sondenr
nur Gewährleistung.

Daraufhin KÖNNTE der Shopbetreiber ja gesagt haben;
upss…wenn mein Lieferant mir keine Garantie geben will,
wie soll ich dann welche meinem Kunden geben ???

Ja sicher könnte das sein. Es ist aber sowieso nicht wirklich üblich, dass der Verkäufer Garantien gibt.

Gruß
Tom