Grichtsvollzieher lässt 12 jährige unterschreiben?

Hallo,

"…so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des
Schuldners gehörenden erwachsenen Personen
nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen.

Und andere Fragen sind nicht erlaubt?

…fragte das mädchen nach persönlicher lage der mutter aus…

Arbeitgeber? Aufenthaltsort? Freund der Mutter? Weitere Schulden? Oder worum ging es genau? Und was wurde unterschieben?

Dem Gerichtsvollzieher ist doch wohl sicher klar, dass die Aussage einer 12jährigen wohl kaum gerichtsverwertbar ist.

Zudem weiß ich nicht, ob aus dem Gesetzestext zu schließen ist, dass das Gegenteil des Erlaubten im Text auch automatisch verboten ist - ianal.

(ebenfalls ianal, aber des Lesens mächtig)

Dito. Und manchmal verstehe ich sogar was. :wink:

Gruß
loderunner

Hallo,

nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen.

Und andere Fragen sind nicht erlaubt?

Zudem weiß ich nicht, ob aus dem Gesetzestext zu schließen
ist, dass das Gegenteil des Erlaubten im Text auch automatisch
verboten ist - ianal.

Ich glaube (habe einmal gelernt), daß für behördliche Organe (ist der Gerichtsvollzieher eines?) das Legalitätsprinzip gilt, und das heißt, was den Behörden erlaubt ist, ist auch schriftlich in Gesetzen festgelegt, und das sind doch sehr klare Richtlinien. Was dort nicht ausdrücklich angeführt ist, ist daher verboten.

Wenn da z. B. also etwas von erwachsenen Personen im Hausstand steht, dann gilt exakt auch dies, und darf der Gerichtsvollzieher sich nicht zur Not an Kinder halten, wenn er sonst niemand antrifft.

Und wenn dort etwas steht von Fragen nach dem Arbeitgeber und sonst nichts, sind aus dem gleichen Grund Fragen nach der sonstigen „persönlichen Lage“ ausgeschlossen.

Sonst gäbe es ja überhaupt keine Rechtssicherheit, sondern reine Behördenwillkür, gegen die sich niemand wehren könnte.

So habe ich das jedenfalls verstanden, aber, wie gesagt: ianal. Leider hat sich noch keiner vom Fach geäußert.

Dem Gerichtsvollzieher ist doch wohl sicher klar, dass die
Aussage einer 12jährigen wohl kaum gerichtsverwertbar ist.

Sollte man meinen, man kann aber nicht wissen, was einer nicht trotzdem probiert.

Grüße,

I.

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Hi
mit „erwachsen“ ist aber nicht „volljährig“ gemeint (so habe ich das mal gelernt) sondern: in der Lage, die Sache zu verstehen.
(wobei ich das hier bezweifeln würde)

Hallo,

Ich glaube (habe einmal gelernt), daß für behördliche Organe
(ist der Gerichtsvollzieher eines?) das Legalitätsprinzip
gilt, und das heißt, was den Behörden erlaubt ist, ist auch
schriftlich in Gesetzen festgelegt, und das sind doch sehr
klare Richtlinien. Was dort nicht ausdrücklich angeführt ist,
ist daher verboten.

Sorry, ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der Gerichtsvollzieher ausschließlich nach dem Arbeitgeber fragen darf und sonst nichts. Genau das wäre aber nach Deiner Auslegung dieses Textes der Fall.
Insofern bleibe ich bis zum Beweis des Gegenteils bei meiner Meinung, kann sie aber mangels Wissen in keiner Weise untermauern.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

ich habe jetzt nochmals zum Begriff Legalitätsprinzip nachgesehen:
In Österreich, wo ich zuhause bin, hat dieser Begriff die Bedeutung, die ich beschrieben habe: nämlich daß jedes Vorgehen einer Behörde durch entsprechende Gesetze gedeckt sein muß (kurz gesagt: was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten).

Was ich nicht wußte: der Terminus Legalitätsprinzip hat in Deutschland eine andere Bedeutung. Dennoch gibt es das obige Prinzip auch in Deutschland, aber unter dem Namen „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“. Das ist z. B. in

http://www.saufeder.be/museum/biblio/Doktorarbeit.pdf

in Abschnitt 2.3 so ausgedrückt (Zitat): „Jede Handlung muß auf ein Gesetz zurückführbar sein“.

Grüße,

I.

Hallo!

ich habe jetzt nochmals zum Begriff Legalitätsprinzip
nachgesehen:
In Österreich, wo ich zuhause bin, hat
dieser Begriff die Bedeutung, die ich beschrieben habe:
nämlich daß jedes Vorgehen einer Behörde durch entsprechende
Gesetze gedeckt sein muß (kurz gesagt: was nicht ausdrücklich
erlaubt ist, ist verboten).

Vollkommen richtig. Das darf ich mal in den internationalen Sprachgebrauch übersetzen, dann verstehen das die deutschen Juristen hier: Das österreichische Verfassungsrecht kennt einen Totalvorbehalt des Gesetzes (im Bereich der Hoheitsverwaltung). Ohne gesetzliche Determinierung gibt es daher kein Handeln der Vollziehung. Die einzige Ausnahme ist die Möglichkeit der Einräumung von Ermessen (wobei sich aus dem Gesetz ergeben muss, wie das Ermessen zu üben ist). Grundgelegt in Art. 18 B-VG, wobei das Wort „Verwaltung“ als „Vollziehung“ zu lesen ist (das Ermessen steht irgendwo hinten beim Verwaltungsgerichtshof, weiß ich jetzt nicht auswendig wo genau).

Was ich nicht wußte: der Terminus Legalitätsprinzip hat in
Deutschland eine andere Bedeutung. Dennoch
gibt es das obige Prinzip auch in Deutschland, aber unter dem
Namen „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“. Das ist z. B. in

Der Begriff Legalitätsprinzip hat auch bei uns als zweite Bedeutung die, die es in Deutschland hat. Es gibt auch das Opportunitätsprinzip im Gegensatz dazu, das sich etwa im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (vulgo Unternehmensstrafrecht) findet. Im Hinblick auf das oben dargestellte Legalitätsprinzip ist das Opportunitätsprinzip in Österreich immer die Ausnahme und verfassungsrechtlich immer auch ein Grenzfall (beim Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist durchaus nicht ganz klar, ob das vor dem VfGH hält).

Soweit ich mich mit dem deutschen Verfassungsrecht beschäftigt habe (irgendso ein Lehrbuch habe ich mal interessehalber gelesen), kennt das deutsche Verfassungsrecht nach hM keinen totalen Gesetzesvorbehalt und damit auch kein Legalitätsprinzip iS unseres Art. 18 B-VG. Deshalb ist etwa die StVO in Deutschland eine Verordnung, was bei uns verfassungsrechtlich vollkommen undenkbar wäre.

Im vorliegenden Fall wird es aber wohl eine gesetzliche Grundlage geben müssen, weil ein Grundrecht betroffen ist (Schutz der Wohnung), das seinerseits unter Gesetzesvorbehalt steht. Dazu mögen sich aber besser die äußern, die vom deutschen Recht mehr verstehen als ich.

Gruß
Tom

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