Hallo,
haben eigentlich Großeltern das gesetzlich verbriefte Recht,
ihre Enkel sehen zu dürfen?
Hier ein Artikel, den ich vorletztes Jahr mal geschrieben habe:
Es handelt sich hierbei um ein extrem schwieriges Gebiet. Einerseits hat der Gesetzgeber den Großeltern neben den Geschwistern im Mitte 1998 neu gefassten § 1685 Abs. 1 BGB ausdrücklich ein eigenes Umgangsrecht eingeräumt. Andererseits ist es schwierig, dieses auch in der Praxis durchzusetzen. Dazu muss man wissen, dass das Umgangsrecht der Großeltern nur dann besteht, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes dient“ Der Begriff des Kindeswohls ist dabei ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, auf den man ständig stößt, wenn es im Familienrecht um Kinder geht. D.h. dem Gericht wird hier ein großer Spielraum eingeräumt, diesen Begriff im konkreten Fall mit Leben zu füllen, und es wird sogar die These vertreten, dass die Großeltern dafür beweispflichtig sind, dass der Umgang dem Kindeswohl konkret diene. Diese Meinung ist zwar rein rechtlich problematisch, da in Verfahren der so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, zeigt aber deutlich, wie problematisch die Verfolgung des Umgangsrechts vor Gericht werden kann.
Gründe die außerhalb des Kindeswohles stehen, dürfen zudem für die gerichtliche Entscheidung keinerlei Rolle spielen. Und so hat das OLG Frankfurt/Main 2000 sogar formuliert: „… das nachvollziehbare und verständliche Interesse der Großmutter an der Wiederherstellung des seit langem abgebrochenen Kontakts ist nicht entscheidungserheblich“. D.h. das Interesse der Großeltern am Umgang an sich muss unberücksichtigt bleiben.
Es gibt aber durchaus auch Entscheidungen, die für die Großeltern erfreulicher ausgefallen sind. So hat z.B. das für Hannover zuständige OLG Celle 1999 entschieden, dass selbst Spannungen zwischen Eltern und Großeltern kein Grund sind, den Großeltern den Umgang zu verweigern. Und das Kammergericht Berlin hat sich 2000 sogar zu der Formulierung hinreißen lassen: „Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkeln dient, wenn zwischen ihnen hinreichende Bindungen bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn, dass schwerer wiegende Gründe entgegenstehen.“ Ähnlich sieht dies auch das OLG Hamm in einer 2002 getroffenen Entscheidung mit der Einschränkung, dass ein Einschalten der Großeltern in Erziehungsfragen ein Grund wäre, den Umgang zu verweigern. Und das OLG Köln hat 2004 sogar grundsätzlich einen Umgang mit möglichst vielen Familienmitgliedern als förderlich für das Kindeswohl angesehen.
D.h. man muss sich zu dieser Fragestellung jeden konkreten Einzelfall sehr intensiv ansehen und trägt ein nicht unerhebliches Risiko auch bei einer grundsätzlich guten Ausgangslage vor Gericht zu scheitern. Besser ist daher in jedem Fall der Versuch möglichst ohne gerichtliche Hilfe die Sache zwischen den Beteiligten zu klären. Allerdings sollte man sich hierfür andererseits auch nicht zu viel Zeit lassen, denn wie man einigen Urteilen entnehmen kann, wird sehr wohl auf die Frage abgestellt, wie intensiv das Verhältnis der Großeltern zu ihren Enkelkindern bisher gewesen ist. Eine langjährige Wartezeit ohne Kontakt bis zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe könnte also durchaus kontraproduktiv sein.
Gruß vom Wiz