Grundstück vergrößern?

In welchem Land lebst Du denn eigentlich, wo der Gegenstand eines Vertrags einseitig durch eine Partei beliebig geändert werden kann?

Weil irrelevant ist, um was es geht: Heizkosten, Grundsteuer, Abwassergebühren, Hausmeister. Der Vermieter kann nicht einfach die Mietsache verändern, nur weil ihm danach ist. Und erst recht darf das keine negativen Konsequenzen für den Mieter haben - gleich welcher Art.

Dieser Umstand ist so offensichtlich, wie er nur sein kann und die Beispiele sollten das eigentlich verdeutlicht haben. Deine Versuche, Verständnis und Kompetenz durch Wiederholung und Eloquenz, zu kompensieren, ändern nichts am Sachverhalt: es gibt einen Vertrag und der kann nicht einfach so durch eine Vertragspartei geändert werden. Zumindest nicht in Deutschland. Sofern Du Dich gedanklich in einer anderen Jurisdiktion bewegst, solltest Du das beizeiten erwähnen.

Die Höhe der Grundsteuer ist ja nicht Bestandteil des Mietvertrags, sondern nur, ob die jährlich anfallende Grundsteuer als Betriebskosten umgelegt wird.

Mal noch zur Ergänzung, da ja niemand von uns weiß, was im Mietvertrag tatsächlich steht:

Auch in allen mir bekannten Fällen, in denen jemand ein Einfamilienhaus gemietet hat (statt einer von mehreren Wohnungen in einem Haus), bezog sich der Mietvertrag stets auf das Haus, nicht auf das Haus mit Grundstück.
Dazu stand stets ein Passus der Art „das zum Haus gehörende Grundstück darf vom Mieter zu Erholung genutzt werden“ oder auch „…wird vom Vermieter mit genutzt“, für gewöhnlich noch mit der Ergänzung, dass Bäume und Sträucher nicht verändert werden dürfen und ähnliches.
Im Mietvertrag stand nur die Wohnfläche, nicht die Größe des Grundstücks.

Bei meinen Überlegungen gehe ich deshalb auch davon aus. Wenn nicht das Haus vermietet, sondern das Grundstück verpachtet wurde, wäre das natürlich was anderes.

(editiert, weil aus Versehen zu früh abgeschickt)

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Das ist auch nicht notwendig. Das Partizip Präsens „gehörend“ zusammen mit dem Datum des Vertrags ist bereits eindeutig.

Schöne Grüße

MM

Für diesen konkreten Fall ist es tatsächlich ohne Belang, was im Mietvertrag steht. Der entscheidende Punkt ist, dass ein Zuschlagen der erworbenen bzw. zu erwerbenden Fläche zum Mietobjekt nicht ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Das ist das eigentliche Ding von Verträgen: sie kommen zustande, wenn es übereinstimmende Willenserklärungen gibt, mit denen Angebot/Antrag und Zustimmung kundgetan werden bzw. wenn beide Seiten ihr Einverständnis zu einem niedergelegten Sachverhalt bekunden.

Einseitige Änderungen sind nur in den seltensten Fällen möglich und in diesem Falle gar nicht. Alles andere, was hier diskutiert und in den Raum geworfen wurde, ist völlig ohne Belang. Eine einseitige Änderung des Mietvertrages ist nicht möglich. Mehr muss der Fragesteller erst einmal nicht wissen.

Gruß
C.

Ich habe mehrfach verlinkt, dass die Sachlage anders ist. Aber Ihr inzwischen beide könnt euch das gerne weiter zurechtklöppeln. Das schließt dann auch die Variante ein, dass sich ein Grundstück durch Teilung verkleinert. In diesem Fall soll - so C und Aprilfisch - der Vermieter also unverändert die nicht mehr gültige Grundsteuer kassieren und dann… was damit machen?

Noch ein kleine Ergänzung: Das Grundstück gehört nicht (zwangsläufig) zur Mietsache. Dennoch muss selbstverständlich die objektgebundene Grundsteuer gezahlt werden. Die muss man auch vollständig (im Sinne von auf Mieter verteilt) bezahlen, wenn man als Mieter gar nicht das Recht hat, einen Großteil des Grundstücks zu betreten. Das sind zwei völlig voneinander unabhängige Dinge!

Es kann dem Mieter völlig egal sein, ob das Grundstück geteilt und in Teilen verkauft wird, weil er einen Mietvertrag hat. Wie die beiden Grundstückseigentümer und damit Steuerschuldner die Vorauszahlungen des Mieters auseinanderklamüsern, ist deren Problem.

Quark.

Der Vermieter bekommt die Miete für das, was er vermietet hat, und die umlagefähigen Nebenkosten für exakt das.

Nebenkosten für irgendwas, was er gar nicht vermietet, bekommt er natürlich nicht.

Schöne Grüße

MM

Es geht das zur Mietsache, was vereinbart wird. Änderungen am Grundstück sind nur möglich, wenn der Mieter dadurch nicht in seinen Rechten eingeschränkt wird.

Richtig. Vom Eigentümer=Steuerschuldner. Der Mieter hat damit nur insofern zu tun, dass er die auf das von ihm gemietete Objekt entfallende Grundschuld als umgelegte Nebenkosten bezahlen muss.

Richtig - und zwar (wenn es so vereinbart ist) anteilig nach Wohnfläche der vermieteten Wohnung. Und zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Wenn nun der Vermieter 150.000 Quadratmeter dazukauft und die Grundstücke vereinigt, bleibt die Grundsteuer für die 150.000 Quadratmeter ganz fein sein Vergnügen, weil die Mieter mit dieser neuen Fläche nix zu tun haben.

Nicht anfallende Kosten können nicht umgelegt werden.

Anfallende Kosten, die sich auf Grund von Handlungen des Vermieters erhöhen, durch die der Mieter einseitig benachteiligt wird, können nach meinem Rechtsverständnis nicht voll umgelegt werden.

Mal auf andere Betriebskosten schauend:
Was wäre, wenn der Vermieter den Brenner der Heizung nach einem Defekt durch ein uraltes „das hatte ich noch im Keller liegen“ Modell ersetzt und dadurch die Heizkosten steigen?
Was wäre, wenn der Vermieter einen neuen Stromanbieter auswählte, der massiv überteuerte Preise verlangt?

Ich sehe bei einer Vergößerung des Grundstücks und daraus resultierende Betriebskostenerhöhungen zwei relevante Regelungen im BGB:
§ 242 - Treu und Glauben
§ 556 Abs. 3 Satz 2 - Wirtschaftlichkeitsprinzip

Eine einseitige Vergößerung der Grundstücksfläche bringt unnötig hohe Kosten.

Jupp. Damit verändert sich die Grundsteuer nach oben und nach unten.

Jo - und manchmal tanzt sie auf dem Dachfirst entlang oder spielt mit Nachbars Waldi Fangerles. Wenn sie nicht gut ausgeschlafen ist, sitzt sie auch manchmal bloß im Eck und macht gar nichts. Aber Vorsicht! Manchmal tut sie das auch bloß zum Schein und kommt dann plötzlich hervorgeschossen: „HUAAAH! Ich bin die böse Grundsteuer und will Dich fressen!“

Ein recht abwechslungsreiches Land, in dem Du lebst.

Aber bei uns in BGB-Land ist das andersten, waisch Du?

Das ist das Problem oder die Freude des Steuerschuldners. Das ist aber nicht der Mieter. Auf den kann nur umgelegt werden, was auf das entfällt, das Gegenstand des Mietvertrages ist.