Grundstückverkauf

Mal abgesehen von der Sache mit der
Steuerhinterziehung kommt noch dazu, daß der Kaufvertrag dann
nichtig ist (vgl. § 134 BGB).

Nee. Das Scheingeschäft ist nach § 118 BGB nichtig, das
eigentliche Geschäft wegen § 311 b 1 BGB zwar (form-)nichtig,
doch heilbar durch Vollzug, § 311 b 2 BGB.

Ich meinte den notariellen, von dem ich vorher auch sprach.

C.