Haftung für Kinder

So allgemein gilt das gar nicht. Man denke nur an die
Gefährdungshaftung etwa für Haustiere, Umweltschäden,
Produktfehler, Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, usw.

Auf Gefährdungshaftung hat Tom ja selbst aufmerksam gemacht.

Wieso unakzeptabel?

Weil Kinder nicht als „Gefahrenquelle“ bezeichnet werden können. Das verbietet sich schon ethisch und wäre im Übrigen rechtspolitisch gefährlich.

Wenn das Thema nicht auch
eine soziale Dimension hätte, sähe ich absolut keinen Grund,
weshalb man nicht diese Gefahrenquelle ebenso wie andere
typische Gefahrenquellen behandeln sollte.

Es HAT aber eine (dominierende) soziale Komponente.
Levay

Ich denke, das kann man im Großen und Ganzen so stehen lassen.

Levay

Weil Kinder nicht als „Gefahrenquelle“ bezeichnet werden
können. Das verbietet sich schon ethisch und wäre im Übrigen
rechtspolitisch gefährlich.

Hallo Levay,

deine Worte in Richters Ohren. Beim OLG Karlsruhe scheinen nur keusche Rentner zu richten.

http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/06/021a0502…

Urteil des OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 134/04

Schadenersatz für ungewollte Schwangerschaft. Kind als Schaden! Wow! Obwohl der BGH bereits schon einmal entschieden hatte, das wegen Art. 1 GG ein Kind nicht Schaden sein kann, auch wenn es ungewollt ist (wrongful life).

http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bz086240.html

Manchmal schlagen die Richter einem schon ein Schnippchen :frowning:)

Mfg vom

showbee

Hallo!

Nein, ungerecht finde ich das nicht. Ungerecht finde ich die kinderfeindliche Einstellung der Gesellschaft, die nicht auch noch durch die Gesetzgebung noch weiter gefördert werden soll.

Gruß
Tom

Hallo Showbee,

da muss ich mich jetzt mal outen… Ich finde nämlich, dass Unterhaltszahlungen grds. durchaus ein Schaden sein können. Ich bin also ein Gegner der berühmten höchstrichterlichen Entscheidung(en?)

Dazu nur zwei Anmerkungen:

  1. Natürlich kann man ein Kind nicht als „Schaden“ sehen. Aber Unterhaltspflichten eben doch. Das ist das, was ich bei der Argumentation immer nicht verstehe: Wer sagt denn, das Kind sei der Schaden…?

  2. Der Fall ist auch mit dem, der ursprünglich besprochen wurde, nicht vergleichbar. Denn die SEA setzen normal Rechtswidrigkeit und Schuld voraus, so dass also jeder nach allgemeinen Regeln nur für das haftet, was er auch selbst ausgefressen hat.

  3. Die Ergebnisse scheinen mir auch sachgerecht: Wenn z.B. eine Frau vorsätzlich einen Sexualparnter über ihre Verhütung täuscht, um dann ein Kind - womöglich noch ohne den Vater - großzuziehen, dann kann es einerseits nicht sein, dass der Vater keinen Unterhalt zahlen muss. Das ist ja klar. Aber andererseits kann es doch nicht sein, dass die Mutter ihm dafür nicht als verantwortlich gilt. Da die Mutter - umso mehr, als sie ein Kind großzieht - ein teilweise unpfändbares Einkommen hat, würde sie also zunächst einmal (ohne Möglichkeit der vollständigen Aufrechnung) Geld vom Vater erhalten, bliebe ihm aber quasi zur Rückzahlung verpflichtet.

Wenn ich überhaupt irgendwo ansetzen wollen würde, um den Anspruch zu verneinen, dann beim Schaden, aber nicht, weil ein Kind kein Schaden sein kann (das versteht sich von selbst), sondern weil eine Unterhaltsleistung kein Schaden sein kann. So richtig begründen könnte ich das aber nicht.

Levay

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da muss ich mich jetzt mal outen… Ich finde nämlich, dass
Unterhaltszahlungen grds. durchaus ein Schaden sein können.
Ich bin also ein Gegner der berühmten höchstrichterlichen
Entscheidung(en?)

Hallo,

ist ja nicht verwerflich :wink: Da dieses Thema aber im Spannungsfeld zwischen Art. 1, 2, 6 GG liegt und trotzdem eher Rechtsphilosophischer Natur ist, kann m.E. das Dilemme nur der Gesetzgeber lösen.

Ich verstehe ja auch die Ausgangslage: Ehepaar will keine Kinder mehr, Arzt soll Sterilisieren, macht Fehler, Kind kommt. Jetzt hat man folgendes Problem: Abtreibung und Übergehung des kommenden Lebens oder behalten des Kindes und Kind als Schaden ansetzen (bzw. Unterhaltspflichten für 18-27 Jahre als Schaden ansetzen). Im konkreten Fall, würde ich Schadenersatz auf Unterhalt dann verneinen, wenn sich die Eltern zwar zur Sterilisation entscheiden (Eingriff in die natürlichen Läufe), aber dann eine Abtreibung aus dem gleichen Grund eben nicht vornehmen. Dann kann ich hier keinen SE-Anspruch geltend machen. Alles andere wäre messen mit zweierlei Maß.

Anders natürlich die Fälle, indem Unterhaltsanspruch erschlichen werden soll, weil man dem Partner Verhütung vorgaukelt (m.E. strikt kein Anspruch) bzw. Geburt eines Kindes durch Vergewaltigung ohne Möglichkeit der Abtreibung (m.E. immer Anspruch).

Aber dazwischen liegen eben Fälle, die man mit dem Gesetz allein nicht lösen kann.

Gruß vom

showbee