Hauskauf an der Wohnungstür

Hallo,

gibt es denn ein Widerrufsrecht? Ich denke da an 312 (3) Nr.
1.

In der Tat, ich habe auch so meine ganz gehörigen Zweifel, ob die anderen Antworten hier auch nur ansatzweise stimmen. Denn in der Ausgangsfrage wurde ja durch die Formulierung „lässt sich vom Vertreter besuchen“ durchaus der Eindruck erweckt, dass sich hier jemand den Vertreter eingeladen hat. Und dieser Verdacht wird auch dadurch noch bestärkt, dass unser jemand ja auch angibt vorher bereits erfahren zu haben wo das Haus gebaut werden soll, …

Und wenn dann der Vertreter tatsächlich nicht auf blauen Dunst hin einfach mal eben geklingelt hat, sondern unser jemand von sich aus auf die Firma zugegangen wäre, ist Essig mit Haustürgeschäft und damit auch mit Widerruf. Und da hilft dann noch nicht mal mehr ein Berufen auf Formverstoß bzgl. Immobiliengeschäft, denn ein solches würde bei einem einen „Hausbauvertrag“ gar nicht vorliegen. Die Firma wird auch schon wissen, warum sie die Sache genau so aufzieht, und gerade eben kein Grundstück mit verkauft, sondern zunächst mal nur den Vertrag über den Bau des Hauses unterschreiben lässt.

Also wenn ich mit meinen Vermutungen richtig liege, dann sieht die Sache gar nicht so gut aus für unseren jemand, und er sollte schleunigst einen netten Anwaltskollegen aufsuchen, um zu retten was zu retten ist. Ein Ansatz könnte z.B. in der Besuchseinladung liegen. Es gibt durchaus Vertreter die sich selbst einladen/dafür sorgen, dass sie eingeladen werden, bei denen man ggf. dann noch eine Chance hätte.

Gruß vom Wiz und Sternchen für deine Antwort

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Nachfrage e-mail
Hallo

Dann kommt es darauf an, ob die xxxx ihre Email Adresse
zum Zwecke der Kommunikation angegeben hat. Ist dies so, dann
genügt diese Email, weil die gem. §§ 355 I, 126b BGB
notwendige Textform des Widerrufs gewahrt ist.

Gilt dies auch wenn unter der e-mail Adresse folgender Text steht :
„Diese Mailadresse ist keine allgemeine Empfangseinrichtung für
rechtserhebliche Erklärungen“
Begründung :
Die e-mail wird nur unregelmäßig abgerufen und ist nur für unwichtige
Nachrichten gedacht, aber fest eingedruckt.
Danke, Gruß

Beiträge in dem Forum stellen keine Rechts- oder Steuerberatung da

Hallo

In der Tat, ich habe auch so meine ganz gehörigen Zweifel, ob
die anderen Antworten hier auch nur ansatzweise stimmen.

Ich hatte nie gesagt, dass ein Wiederrufsrecht vorliegt, sondern nur erklärt, dass in einem solchen Fall die Willenserklärung widerrufen wird und die genannte 8% Regelung nicht greifen kann.

Mag aber sein, dass das nicht deutlich genug herauskam.

Gruß
Dea

Moin und Hallo,

Ich hatte nie gesagt, dass ein Wiederrufsrecht vorliegt,
sondern nur erklärt, dass in einem solchen Fall die
Willenserklärung widerrufen wird und die genannte 8% Regelung
nicht greifen kann.

Aber kann denn eine Willenserklärung ohne Widerrufsrecht überhaupt widerrufen werden?

Grüße,
Stefan

Hallo

Aber kann denn eine Willenserklärung ohne Widerrufsrecht
überhaupt widerrufen werden?

Nein, natürlich nicht. Und ob dieses Widerrufsrecht vorliegt, ist eine Frage des, hier nie zu klärenden, Sachverhalts.

Also ab zum Anwalt.

Gruß
Dea

Hallo,

Ich hatte nie gesagt, dass ein Wiederrufsrecht vorliegt,
sondern nur erklärt, dass in einem solchen Fall die
Willenserklärung widerrufen wird und die genannte 8% Regelung
nicht greifen kann.

Aber kann denn eine Willenserklärung ohne Widerrufsrecht
überhaupt widerrufen werden?

nein. Willenserklärungen können angefochten werden, nichtig sein oder (schwebend) unwirksam. Widerruf ist nur möglich, wenn es ein Widerrufsrecht gibt (ergibt sich aber eigentlich schon aus dem Begriff Widerrufsrecht).

Gruß,
Christian

Hallo

Gilt dies auch wenn unter der e-mail Adresse folgender Text
steht :
„Diese Mailadresse ist keine allgemeine Empfangseinrichtung
für
rechtserhebliche Erklärungen“
Begründung :
Die e-mail wird nur unregelmäßig abgerufen und ist nur für
unwichtige
Nachrichten gedacht, aber fest eingedruckt.

Sicher nicht, denn hiermit gibt die Firma zu erkennen, dass sie gerade keine entsprechenden Erklärungen über Email erhalten will. Dieser Text erfüllt genau den Zweck, Textmitteilungern über Email ausszuschließen.

Gruß
Dea

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Wider…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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situation remains unclear
Der Link ist Nonsens und hilft hier nicht weiter. Die Frage ist, ob der fiktive Verbraucher den Verkaufsonkel zu sich bestellt hat oder nicht. Im ersten Fall gibt es kein Widerrufsrecht und für diese Interpretation der Sachlage spricht der folgende Abschnitt im Ausgangsartikel: „man lässt sich von einem netten Vertreter einer Baufirma besuchen“

C.

Der Link ist Nonsens und hilft hier nicht weiter. Die Frage
ist, ob der fiktive Verbraucher den Verkaufsonkel zu sich
bestellt hat oder nicht. Im ersten Fall gibt es kein
Widerrufsrecht und für diese Interpretation der Sachlage
spricht der folgende Abschnitt im Ausgangsartikel: „man lässt
sich von einem netten Vertreter einer Baufirma besuchen“

Und dazu kommt noch, dass auch die markierten Textabschnitte zum „Verbundenen Grundstücksgeschäft“ hier überhaupt nicht passen, da hier bislang ausschließlich ein Werkvertrag über die Erstellung der Hütte geschlossen wurde, und noch gar nicht klar ist, wer dafür das Grundstück zu organisieren hat.

Gruß vom Wiz

Die Frage ist, ob der fiktive Verbraucher den Verkaufsonkel zu sich

bestellt hat oder nicht.

Und dazu kommt noch, dass auch die markierten Textabschnitte
zum „Verbundenen Grundstücksgeschäft“ hier überhaupt nicht
passen, da hier bislang ausschließlich ein Werkvertrag über
die Erstellung der Hütte geschlossen wurde, und noch gar nicht
klar ist, wer dafür das Grundstück zu organisieren hat.

Gruß vom Wiz

ich arbeite im direktvertrieb. bestellt und nicht bestellt.
dem gesetzgeber ist es egal.
der kunde hat prinzipiell 14 tage kündigungsrecht. OHNE GRÜNDE.
das gesetzt dient dem schutz des kunden. er soll nicht bedroht unter druck gesetzt oder sonst wie manipuliert worden sein.
darum OHNE GRUND und tschüß
sm

Tamselbamsel,

ich arbeite im direktvertrieb. bestellt und nicht bestellt.
dem gesetzgeber ist es egal.

warum steht es dann ausdrücklich so drin?

§ 312 BGB
(…)
(3)

(…)

  1. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
    (…)

der kunde hat prinzipiell 14 tage kündigungsrecht. OHNE
GRÜNDE.
das gesetzt dient dem schutz des kunden. er soll nicht bedroht
unter druck gesetzt oder sonst wie manipuliert worden sein.

Genau, aber wenn er den Vertragspartner selbst bestellt, steht er auch nicht unter Druck. Ein ganz kleines bißchen Eigenverantwortung hat der Gesetzgeber dem mündigen Verbraucher noch gelassen. Nicht viel, aber - wie gesagt - ein bißchen und dieses bißchen schlägt genau hier ein.

C.

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Hallo,

ich arbeite im direktvertrieb. bestellt und nicht bestellt.
dem gesetzgeber ist es egal.

Ach so, mit dem Fachwissen kann man als dummer kleiner Anwalt natürlich nicht mithalten.

der kunde hat prinzipiell 14 tage kündigungsrecht. OHNE
GRÜNDE.

Und der Gesetzgeber hat die ausdrückliche Ausnahme für den Fall der Einladung durch den Kunden natürlich nur aus Spaß trotzdem ins Gesetz geschrieben?

das gesetzt dient dem schutz des kunden. er soll nicht bedroht
unter druck gesetzt oder sonst wie manipuliert worden sein.
darum OHNE GRUND und tschüß

Also hin und wieder fragt man sich wirklich, wo man hier gelandet ist, und mit wem man es hier zu tun hat.

Und nur mal eine kleine Anekdote aus lang vergangenen Referendariatszeiten zu dem Thema. Mein Lieblingsrichter wollte gerade in so einer Sache gegen den Kunden entscheiden, weil der den Verkäufer eingeladen hatte, als dem vorwitzigen Referendar enfiel, mal Urteile zu der ganz besonderen Frage gelesen zu haben, wie es denn zu bewerten ist, wenn der Verkäufer zur Einladung „aufgefordert“ hat (z.B. in großer Zahl Anrufe tätigt, um seinen Besuch „anzubieten“). Darüber haben wir den Kunden dann doch noch gerettet. Ohne diese besondere Situation wäre er dran gewesen.

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

Hallo & danke für die Antwort.
Diese Info hat einer der Richter des Bundesgerichtshofes mal als
Bemerkung losgelassen. Deshalb steht das bei mir immer im Briefkopf.
Mit ratlosem Gruß

Gilt dies auch wenn unter der e-mail Adresse folgender Text
steht :
„Diese Mailadresse ist keine allgemeine Empfangseinrichtung
für
rechtserhebliche Erklärungen“
Begründung :
Die e-mail wird nur unregelmäßig abgerufen und ist nur für
unwichtige
Nachrichten gedacht, aber fest eingedruckt.

Sicher nicht, denn hiermit gibt die Firma zu erkennen, dass
sie gerade keine entsprechenden Erklärungen über Email
erhalten will. Dieser Text erfüllt genau den Zweck,
Textmitteilungern über Email ausszuschließen.

Gruß
Dea

Hallo,
Ach so, mit dem Fachwissen kann man als dummer kleiner Anwalt
natürlich nicht mithalten.

vielleicht …

das leben ist voller wunder und überraschungen.
wie sagte doch mein mentor so schön ?:
vor gericht (s.o.) und auf hoher see sind wir alle in gottes hand.

einen schönen sonntag noch
wünscvht
sm

Hallo,

Ach so, mit dem Fachwissen kann man als dummer kleiner Anwalt
natürlich nicht mithalten.

vielleicht …
das leben ist voller wunder und überraschungen.

Du machst Dich grad lächerlich.
Gruß
loderunner