Hallo jasonnick,
Ergänzend will ich hinzufügen, dass der Mieter dem Vermieter
das Verrechnen des Heizölbestandes gleich mit dem
Kündigungsschreiben mitgeteilt hat.
Der Mieter sollte sich m.E. nicht auf den § 556b BGB stützen. Mir ist immer noch nicht bewusst auf was sich der Vorposter hier stützt. Einzigste Möglichkeit eventuell auf §539 BGB (hier Geschäftsführung ohne Auftrag). Das sehe ich allerdings nicht gegeben, da der Mieter hier das Heizöl offensichtlich nur für seine eigene Verwendung gekauft hat und somit keine GoA vorliegt. Anders könnte man es eventuell sehen, wenn dem Mieter bei der Beschaffung schon bewusst war, dass nach dem Mietzeitende noch Heizöl im Tank verbleiben wird und er vorsorglich oder aus Kostengründen (niedriger Ölpreis) im mutmaßlichen Sinne des Vermieters gehandelt hat. Aber wie sollte der Mieter das denn wissen, wenn das Mietverhältnis (vermutlich) bei der Beschaffung des Heizöles noch bestand. Eine nachträgliche Einrede der GoA (aus §683 BGB wäre dann zumindest der Anspruch auf Ersatz nicht gegeben) ist wohl nicht möglich. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Gruß
Joschi