Anfang März sollte eigentlich die Hundesteuer von meinem Konto abgebucht werden. Diese beträgt in unserer Kleinstadt 100,- € für einen Cockerspaniel. Leider konnte der Betrag nicht vom Konto abgebucht werden. Mir ist dies zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen. Heute erhielt ich von meinem Vermieter einen Anruf. Er teilte mir mit dass das Mietkautionskonto gepfändet sei. Warum konnte er nicht sagen. Er hatte nur eine Telefonnummer von der Stadtbehörde. Bei einem Anruf bei dieser stelllte sich heraus das es sich um die unbezahlte Hundesteuer vom März handelt. Auf die Nachfrage warum keine Mahnung an uns erging, sagte man uns nur dazu sei die Stadt nicht verpflichtet. Dank Gerichtskosten , bisheriger Vollstreckungskosten und Gerichtsvollzieher beläuft sich der Betrag um die 300,- €. Nun meine Frage:
Ist die Gemeinde nicht als Person des öffendlichen Rechts verpflichtet das gesetzliche Mahnverfahren einzuhalten? Dies beginnt meines erachtens mit der 1. Mahnung, 2 Mahnung und dann erst der gerichliche Mahnbescheid.
Viel interessanter als die Frage, ob hier gemahnt werden muss oder nicht, ist für mich, weshalb eine Stadt auf die Idee kommt, ein Kautionssicherungskonto zu pfänden und mit welchem Recht sie das als erstes Mittel täte (sofern das nicht ohnehin die ultima-ratio gewesen ist).
Hier ist ja nun auch ein ansonsten Unbeteiligter über die Pfändung informiert worden. Rein datenschutzrechtlich sehe ich das als bedenklich an.
Gruß
VB
PS So nebenbei: Die Stadt, in der ich das letzte Mal zusammen mit einem Hund gelebt habe, hätte gemahnt …
Hallo Bellierschrauber,
wegen „gesetzlichem Mahnverfahren“ gilt gegenüber dir als Verbraucher der § 286 BGB. Und nachdem im Steuerbescheid für den Hund vermutlich ein genaues Datum als Zahlungsfrist bestimmt wurde, bedarf es keiner Mahnung (Abs. 2 Punkt 1). Du bist schon nach Ablauf der Zahlungsfrist im Verzug (und ein gerichtlicher Mahnbescheid ist möglich).
Trotzdem finde ich die Vorgehensweise mit dem Mietkautionskonto so auch nicht korrekt - wenn hier nicht ein paar Details verschwiegen wurden.
Viele Grüße
Karin
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Am sinnvollsten wäre es gewesen wenn man erst eine Mahnung geschickt hätte. Diese ist allerdings nie ergangen. Auf meinem Anruf bei der Stadtverwaltung sagte mir der zuständige Mitarbeiter: Eine Mahnug würde nie versand werden, da wir ja mit Anmeldung des Hundes wissen, dass wir Hundesteuer bezahlen müssen. Aber weder gerichtlicher Mahnbescheid noch andere Mahnbescheide liegen mir vor.
Ich habe bis jetzt alle Rechnungen die mir vorlagen spätestens nach der 1 Mahnung bezahlt. Wir sind ja alle bloß Menschen und jeder kann mal etwas vergessen. Mir geht es allerdings darum, dass ich statt der 100;- € jetzt den 3 - fachen Betrag zahlen soll. Bis heute nach dem Anruf meines Vermieters war es mir nicht einmal aufgefallen, das die Hundesteuer nicht von meinem Konto abgehen konnte.
Servus,
das ist bei Pfändungen immer so - bei Kontopfändungen die kontoführende Bank, bei Pfändungen laufender Einnahmen ein Drittschuldner wie z.B. (häufig) der Arbeitgeber oder auch ein Mieter.
Schöne Grüße
MM
Servus,
frage doch mal den Vorgesetzten des zuständigen Mitarbeiters, warum in diesem Fall § 254 AO nicht gilt? Es handelt sich hier ja nicht um eine zivilrechtliche Forderung, für die der von Karin zitierte § 286 BGB maßgeblich wäre, sondern um eine fällige Abgabe, die nur vollstreckt werden darf, wenn der Zahlungspflichtige zur Leistung aufgefordert worden ist. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ist dieses nicht geschehen, d.h. es hätte überhaupt nicht vollstreckt werden dürfen.
Schöne Grüße
MM
Ich verstehe nur eines nicht: Setzt die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nicht erst zumindest einen gerichtlichen Mahnbescheid voraus? Wie wäre es zum Beispiel wenn ich den Hund aus irgend einem Grunde nicht mehr besitzen würde? Ich habe in diesem Fall welcher mir wiederfahren ist nicht einmal die Chance in Widerspruch zu gehen da die Forderung der Stadt sowieso gerechtfertigt ist und unumstößlich ist.
Servus,
nein, nur bei zivilrechtlichen Forderungen muss ein Mahngericht mit von der Partie sein.
Bei Steuern, Abgaben, Beiträgen zu gesetzlichen Versicherungen usw. gelten andere Regeln - da tritt dann übrigens auch nicht unbedingt der übliche Gerichtsvollzieher auf: Finanzämter vollstrecken in eigener Sache selbst, und für die Krankenkassen schaut der freundliche Mann vom Zoll vorbei und fragt, ob man nicht bald überweisen möchte, sonst müsste er schon wieder die Kasse mitnehmen (der ‚freundliche Mann vom Zoll‘ übrigens gar nicht ironisch gemeint: Ich habe sonst noch keinen Vollstreckungsbeamten erlebt, dem von vornherein und ohne weitere Worte klar war, dass eine Kontenpfändung leicht dazu führen kann, dass man die Kuh schlachtet, die man noch melken will).
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank für die Mühe die Ihr euch alle gemacht habt um meine Frage zu beantworten.
Das leuchtet mir mittlerweile alles ein. Schließlich sind das alles Staatsgelder die dem Staat verlustig gehen. Aber auf einen Betrag von 100,- € , ist es meines Erachtens ziehmlich überzogen noch Strafgelder von 200,-€ zu berechnen zumal ich vorher keine Chance hatte den offenen Betrag auzugleichen.
Hallo Bellierschrauber,
Selten soviel Blödsinn gelesen. Deine Geschichte ist von vorne bis hinten geschönt und das Wesentliche wurde weggelassen:
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Wenn Deine Rückstände nur 100 € betragen, weil Du im März 2016 eine Fälligkeit aus Hundesteuer vergessen hast zu bezahlen, können keine 200 € an Gerichtskosten oder kommunalen Vollstreckungskosten entstanden sein. Um auf diese Summe zu kommen müsste der Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsbeamte schon mehrmals versucht haben den Betrag bei Dir persönlich zu pfänden oder anderweitige Pfändungsmaßnahmen (Konto- / Lohnpfändung) durchzuführen. Aufgrund der Kürze der Zeit ist es aber kaum möglich, dass in der Kürze der Zeit soviele Maßnahmen durchzuführen um diesen Betrag zu erklären.
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„Ich hab ja von nichts gewußt“ ist ein klassisches Argument in der Vollstreckung und eigentlich immer gelogen: Neben dem Steuerbescheid wird seitens der Kommune bei überfälligen Forderungen zwingend mindestens eine Zahlungserinnerung geschrieben, weiterhin ist es üblich, dass nach Abgabe der Forderung an die Vollstreckung mindestens eine weitere, deutlicher formulierte Zahlungsaufforderung an den Schuldner versandt wird. Alle folgenden Maßnahmen - Besuchstermine, Pfändungen, usw. - werden dem Schuldner gegenüber entweder schriftlich gegenüber angekündigt oder hinterher bekannt gegeben.
Deshalb ist es schlicht nicht möglich, dass Du vorher nicht von der Gemeinde abgeschrieben wurdest. -
„Pfändung der Mietkaution“ ist zwar eine rechtmäßige Form der Vollstreckung, aber definitiv nicht das erste Mittel der Wahl, da die Pfändung nämlich erst dann gegenüber der Kommune wirksam wird, wenn Dein Vermieter sie Dir sowieso auszahlen muss. Also dann wenn Du ausziehst.
Da ja in der Regel für eine Kommune nicht abschätzbar ist wann der Schuldner umziehen wird, wird diese Maßnahme eigentlich nur ergriffen, wenn alle anderen Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. -
Woher weiß die Kommune / der Gerichtsvollzieher überhaupt wer Dein Vermieter ist und das von Dir eine Mietkaution hinterlegt wurde?
Eigentlich kann das nur bekannt sein, wenn Du wegen dieser oder anderer Schulden entweder freiwillig ein Unpfändbarkeitsprotokoll abgegeben hast oder, was für mich wahrscheinlicher ist, die Vermögensauskunft abgegeben musstest.
Also mein Fazit:
In Wirklichkeit bist Du ein notorischer Schuldner, der in der Vergangenheit immer den Kopf in den Sand gesteckt hat und es irgendwie geschafft hat die Beitreibung berechtigter Forderungen auf den gewöhnlichen Wegen zu verhindern. Zu recht müsstest Du jetzt aber feststellen, dass Deine Gläubiger bei der Eintreibung auch mal kreative Wege gehen.
Nein, muss sie nicht. Was Du beschreibst ist das privatrechtliche Mahnverfahren nach der Zivilprozessordnung. Dieses erfordert neben einem
-gültigen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
-einer überfälligen Zahlung
-eine Zahlungsaufforderung
Danach kann sofort beim Gericht ein Mahnbescheid beantragt werden, aus dem der Gläubiger die Forderung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren vollstrecken kann.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern / Gebühren) ist dieser Weg nicht nötig. Ein Bescheid ist schon von seiner Art her vollstreckbar. Er braucht dafür keine gerichtliche Bestätigung. Maßgeblich sind hier die Vollstreckungsgesetze der Länder.
Vor der Vollstreckung einer Forderung muss
-der Bescheid nur rechtskräftig
-die Zahlung fällig
-einmal an die Zahlung erinnert worden sein.
Danach kann die Forderung sofort vollstreckt und entweder durch den kommunalen Vollstreckungsbeamten oder den Gerichtsvollzieher (Wer sich darum kümmert ist abhängig vom jeweiligen Bundesland indem Du wohnst) mit den oben beschriebenen und weiteren Maßnahmen beigetrieben werden.
Je nach Art der Forderung kann es sein, dass Du hier lebenslänglich verfolgt wirst.
Wie ich oben ja schon geschrieben habe, bin ich mir sicher, dass Du uns nur den halben Sachverhalt präsentiert hast. Damit man Dir hier helfen kann und will ist es wichtig, dass Du und schon die Wahrheit sagst, auch auf die Gefahr hin, dass Dir die Antworten nicht gefallen.
Ansonsten kann man Dir nicht richtig helfen.
Dein
Ebenezer
Howdy,
mag sein; das macht es datenschutzrechtlich aber nicht weniger bedenklich.
Und hier geht es ja um den Vermieter, der sogar zusätzlich noch seiner Rechte enthoben wird, denn es fehlen ihm ja potentiell mit einmal ein paar hundert Euro seiner Absicherung.
Gruß
VB
nö.
die pfändung wird erst wirksam, wenn die kaution zurück gezahlt werden würde.
Update nach dem heutigen Tag
Ich war heute bei der Stadtverwaltung. Dort sagte man mir dem Ehemann das Mahnungen und Vollstreckungsbescheide erlassen wurden und an meine Adresse versand wurden. Ich habe sie nicht zu Gesicht bekommen. Des weiteren ist beim zuständigen Gerichtsvollzieher eine Einkommenserklärung abgegeben worden. Meine Ehefrau wuste von nichts. Angeblich… . Also fuhr ich mit ihr zum zuständigen Gerichtsvollzieher. Was sich mir dort auftat war ungeheuerlich. Im Beisein meiner Frau sagte er mir das die Eidesstattliche wegen der Hundesteuer abgegeben worden ist. Meine Frau bestritt dieses bis zum letzten Atemzug. Erst als er mir die Unterlagen mit ihrem Einverständnis aushändigen wollte knickte sie ein. Der Gerichtsvollzieher wurde von meiner Frau gebeten darüber Stillschweigen gegenüber meiner Person zu halten. Des weiteren sind noch andere Mahnverfahren gegen mich aktiv von dehnen ich ebenfalls keine Kenntnis besitze. Da muß ich nun abwarten was da noch alles kommt. Ich hoffe das dies nicht allzu Krass ausfällt.
Ich bedanke mich bei allen Anwesenden für die informative Hilfe.
ähem…
es geht hier um Steuern - nicht um irgendwelche privaten Rechnungen.
Bei öffentlichen Abgaben (also auch Steuern) ist das BGB außen vor - es gilt hier die Abgabenordnung, wo alles geregelt ist.
Da ist einiges halt anders als im BGB
Hallo ViperaBerus,
nun, in der Ausgangsfrage werden wohl erhebliche Dinge unterschlagen.
Viel interessanter als die Frage, ob hier gemahnt werden muss oder
nicht, ist für mich, weshalb eine Stadt auf die Idee kommt, ein
Kautionssicherungskonto zu pfänden und mit welchem Recht sie das als
erstes Mittel täte (sofern das nicht ohnehin die ultima-ratio gewesen
ist).
Auf so eine „Idee“ kann die Stadt nur dann kommen, wenn der Schuldner bereits in einer anderen Angelegenheit den Offenbarungseid geleistet hat
(oder sie selber der Vermieter ist).
Denn die Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung ist öffentlich beim Amtsgericht einzusehen und somit natürlich auch für den Vollstreckungsbeamten der Stadt einzusehen.
das ist mir schon klar, deshalb hab ich ja von der ultima ratio gesprochen
In welchem Jahrhundert lebst denn du?
Auch die gibt es schon etwas länger nicht mehr.
Hallo,
im 21. Jahrhundert und leider ist deine Ausführung so nicht richtig, denn
die eidesstattliche Versicherung usw.
gibt es sehr wohl noch.
Für alle vor dem 01.Januar 2013 eingegangenen Vollstreckungsaufträge gelten die alten § der ZPO weiter.
(Einführungsgesetz zur ZPO)
Lies noch einmal, was ich - vor allem wie (vorgelagerte Zitate und so) ich - geschrieben habe, begreife den Kontext und dann komme zu der Erkenntnis deiner überflüssigen Antwort!