In Gewerbeimmobilie wohnen?

Hallo Wissende,

spricht eigentlich etwas dagegen, eine Gewerbeimmobilie (kleines Büro) anzumieten und darin zu wohnen?

Der Grund wäre, dass man dann eben nicht in einem Wohngebiet wohnt, wo am Wochenende jeder Partys feiert während man selber gerne noch etwas arbeiten würde, sondern eben in einer Büroumgebung. Ein zweiter Grund wäre Leerstand bei Gewerbeimmobilien, aber Konkurrenz auf dem Wohnungsmarkt.

Ach so, ja: Ein Gewerbe ist angemeldet, falls das ein Problem wäre.

Schöne Grüße

Petra

Offiziell NEIN…
das wäre eine wesentliche Nutzungsänderung des Objektes,die der Vermieter
(schon alleine aus den unterschiedlichen Kündigsfristen und sonstigen Vorschriften des BGB) nicht hinnehmen würde…

Inoffiziell gibt es aber natürlich je nach Gewerbe schon ein paar Möglichkeiten…
Wer zum B.viel Kundenbesuche erhält,dem kann natürlich kein Vermieter
verwehren,das er für diese Kunden einen seperaten Raum mit gemütlichem Ledersofa,Kühlschrank und Sichtzschutz vor den Fenstern einrichtet.

Hallo,

Der Grund wäre, dass man dann eben nicht in einem Wohngebiet
wohnt, wo am Wochenende jeder Partys feiert während man selber
gerne noch etwas arbeiten würde, sondern eben in einer
Büroumgebung.

Ich hätte jetzt eher anders rum gedacht, daß man endlich ungestört von den lärmempfindlichen Nachbarn feiern kann.

Ach so, ja: Ein Gewerbe ist angemeldet, falls das ein Problem
wäre.

Es soll Leute geben, die sich eine kleine Halle mieten um dort ihre (rein private) Oldtimersammlung oder gar die etwas zu groß gewordene Modelleisenbahn unterbringen. Letzteres könnte man auch in einem passenden Büro machen.
Ich kenne einen (inzwischen verstorbenen, daher wohl nicht mehr zu ahnden) Unternehmer, der regelmäßig im Büro einer Filiale übernachtet hat („dank“ diverser Vorschriften gab es sogar Duschen in den Sozialräumen der Mitarbeiter), wenn er dort zu tun hatte - wo kein Kläger, da kein Richter. Außerdem ist es nicht verboten die ganze Nacht im Büro durchzuarbeiten :wink:

Cu Rene

Hallo René,

(„dank“ diverser Vorschriften gab es
sogar Duschen in den Sozialräumen der Mitarbeiter)

Bei Siemens im Keller gab’s auch eine Dusche. :smile: Aber da hat keiner gewohnt, auch wenn die Lage schon ideal gewesen wäre. 10 Minuten zu Fuß vom Münchner Hauptbahnhof …

wo kein Kläger, da kein Richter.

Na ja … was könnte denn passieren, wenn sich doch plötzlich Kläger und Richter einfinden würden? Würde man den Mietvertrag verlieren, oder ist da noch mehr zu befürchten?

Und wie viel Zeit hätte man für einen Auszug, falls einem so eine Gewerbeimmobilie gekündigt wird?

Schöne Grüße

Petra

Nein
Nein, der Vermieter hat einen Unterlassungsanspruch und kann notfalls sogar eine Kündigung aussprechen, wenn der Mieter sich nicht daran hält.

Der Vermieter hat ein extrem starkes Interesse daran, dass die Gewerbeimmobilie nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Gestattet er nämliche eine solche Umwidmung der Wohnung (ausdrücklich oder konkludent), also weiss er davon und tut er nichts dagegen, dann richtet sich das gesamte Kündigungsrecht nach dem strengen und für Vermieter nachteiligen Wohnraummietrecht.

Jeder vernünftige Vermieter wird also darum bemüht sein, eine zweckwidrige Verwendung der Gewerbeimmobilie zu unterbinden.

Hallo,

neben den bereits genannten Gründen (Kündigungsschutz bei Wohnraum) gibt ea auch noch bauordnungs- wie bauplanungsrechtliche Vorschriften, die jedenfalls eine dauerhafte Nutzung einer Gewerbeimmobilie als Wohnfläche verbieten. Ein Grund dafür ist natürlich der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren, z. B. den höheren Lärmpegel in Gewerbegebieten gegenüber Wohngebieten und eventuellen sonstigen Immissionen (Staub, Vibrationen, Abgase,…).

Eine Ausnahme davon sind ausdrücklich so bezeichnete Werkswohnungen. In diesen dürfen dann aber nur Leute wohnen, die typischerweise Werkswohnungen nutzen (müssen), z. B. Hausmeister, Werkschutz, Pförtner, Monteure.

Wenn das Baurechtsamt herausfindet, dass in einem Gewerbegebiet Hinz und Kunz wohnen, dann kann es gegenüber dem Immobilieneigentümer eine Nutzungsuntersagung für das Gebäude aussprechen.

Gruß
smalbop

Warum ändert sich die Kündigungsfrist dann?
Hallo,

Gestattet
er nämliche eine solche Umwidmung der Wohnung (ausdrücklich
oder konkludent), also weiss er davon und tut er nichts
dagegen, dann richtet sich das gesamte Kündigungsrecht nach
dem strengen und für Vermieter nachteiligen Wohnraummietrecht.

Warum ist das so? Ein Mieter, der sich nicht an vertragliche Absprachen hält, kann doch daraus keinen „besseren“ Mieterschutz ableiten. Mit anderen Worten: Wer in einer Gewerbeimmobilie wohnt, ist ja selber schuld, dass er einen schlechteren Mieterschutz hat. Daher verstehe ich nicht, warum sich hier etwas am Mieterschutz ändert.

Das wäre ja so, als würde man in die Berge in Urlaub fahren uns sich dann beschweren, dass man keinen freien Blick zum Meer hat. Oder mit anderen Worten: Selbst schuld.

Schöne Grüße

Petra

Eben nicht - leider. Wenn der Mieter nämlich zweckwidrig die Gewerbeimmobilie als Wohnung nutzt und der Vermieter „duldet“ das in in irgend einer Form, dann wandelt sich das gewerbliche Mietverhältnis in ein Wohnraummietverhältnis um und der Mieter kann die Rechte eine Wohnraummieters geltend machen. Dieser Punkt wird immer wieder vor Gericht verhandelt und es geht dann entscheidend um die Frage: wusste der Vermieter davon oder konnte er gar nichts davon wissen. Im Streitfall zieht der Mieter dann eben nicht aus, sondern beruft sich auf seine stärkeren Rechte als Wohnraummieter.

Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich grundlegend von dem Wohnraummietrecht. In einem gewerblichen Mietverhältnis kann der Vermieter zum Beispiel grundsätzlich (!) - es sei denn es liegt eine feste Vertragslaufdauer vor - innerhalb einer dreimonatigen Frist jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Im Wohnraummietrecht kann er das nicht, dort muss er den Mieter, wenn es hart auf hart kommt, lebenslänglich „ertragen“.

Im gewerblichen Mietrecht kann ich den Mieter mit gewisssen Mietminderungsansprüchen und anderen Mieterrechten nahezu ausschließen, das geht im Wohnraumrecht nicht, selbst vertraglich nicht.

Im gewerblichen Mietrecht kann ich die Miete erhöhen bis zur Schmerzgrenze, im privaten Wohnraummietrecht bin ich massivst eingschränkt (Stichwort Mietspiegel, etc.).

Jeder Vermieter wird also ein starkes Interesse daran haben, dass ein Gewerbemietvertrag auch ein Gewerbemietvertrag bleibt und dass ihn der Mieter nicht eigenmächtig umwandelt.

Unabhängig davon kann der Vermieter auch mit den Behörden in Konflikt geraten … wenn ich z. B. eine Immobilie im Aussenbereich habe, die als Gewerbegebiet deklariert ist, darf ich gesetzlich schon nicht diese Immobilie als Wohnung nutzen. Kommt das raus, wird der Vermieter mit Bußgeldern und Unterlassungsverfügungen belegt. Er zahlt also für die „Dummheit“ des Mieters, weil sich dieser nicht an die vertragliche Vereinbarung hält.

1 Like

Sch*** … danke ;-(
Hallo,

In einem gewerblichen Mietverhältnis
kann der Vermieter zum Beispiel grundsätzlich (!) - es sei
denn es liegt eine feste Vertragslaufdauer vor - innerhalb
einer dreimonatigen Frist jederzeit und ohne Angabe von
Gründen kündigen.

Das ist doch gut so. :smile:

Im gewerblichen Mietrecht kann ich die Miete erhöhen bis zur
Schmerzgrenze …

Das ist zwar nicht gut, aber fair.

Kommt das raus, wird der Vermieter mit Bußgeldern und
Unterlassungsverfügungen belegt.

Ok ich sehe das Problem. :frowning:

Wäre ja auch zu schön gewesen. Einfach ohne Selbstauskunft und solche Scherze irgendwo in München ein kleines Büro in zentraler Lage anmieten und am WE Ruhe vor feiernden Nachbarn haben.

Na jedenfalls danke für die Erklärung.

Schöne Grüße

Petra