Eben nicht - leider. Wenn der Mieter nämlich zweckwidrig die Gewerbeimmobilie als Wohnung nutzt und der Vermieter „duldet“ das in in irgend einer Form, dann wandelt sich das gewerbliche Mietverhältnis in ein Wohnraummietverhältnis um und der Mieter kann die Rechte eine Wohnraummieters geltend machen. Dieser Punkt wird immer wieder vor Gericht verhandelt und es geht dann entscheidend um die Frage: wusste der Vermieter davon oder konnte er gar nichts davon wissen. Im Streitfall zieht der Mieter dann eben nicht aus, sondern beruft sich auf seine stärkeren Rechte als Wohnraummieter.
Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich grundlegend von dem Wohnraummietrecht. In einem gewerblichen Mietverhältnis kann der Vermieter zum Beispiel grundsätzlich (!) - es sei denn es liegt eine feste Vertragslaufdauer vor - innerhalb einer dreimonatigen Frist jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Im Wohnraummietrecht kann er das nicht, dort muss er den Mieter, wenn es hart auf hart kommt, lebenslänglich „ertragen“.
Im gewerblichen Mietrecht kann ich den Mieter mit gewisssen Mietminderungsansprüchen und anderen Mieterrechten nahezu ausschließen, das geht im Wohnraumrecht nicht, selbst vertraglich nicht.
Im gewerblichen Mietrecht kann ich die Miete erhöhen bis zur Schmerzgrenze, im privaten Wohnraummietrecht bin ich massivst eingschränkt (Stichwort Mietspiegel, etc.).
Jeder Vermieter wird also ein starkes Interesse daran haben, dass ein Gewerbemietvertrag auch ein Gewerbemietvertrag bleibt und dass ihn der Mieter nicht eigenmächtig umwandelt.
Unabhängig davon kann der Vermieter auch mit den Behörden in Konflikt geraten … wenn ich z. B. eine Immobilie im Aussenbereich habe, die als Gewerbegebiet deklariert ist, darf ich gesetzlich schon nicht diese Immobilie als Wohnung nutzen. Kommt das raus, wird der Vermieter mit Bußgeldern und Unterlassungsverfügungen belegt. Er zahlt also für die „Dummheit“ des Mieters, weil sich dieser nicht an die vertragliche Vereinbarung hält.