Wie müssen Individualvereinbarungen im Mietvertrag formal aussehen, damit diese rechtens sind?
In einem Vorgespräch zwischen dem Vermieter und möglichen Mietern wurden diverse Individualvereinbarungen besprochen. Diese möchte nun der Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen.
Wie müssen diese formuliert sein?
Können diese in den Standard-Mietvertrag reingeschrieben werden oder auf ein extra Blatt?
Wie müssen Individualvereinbarungen im Mietvertrag formal
aussehen, damit diese rechtens sind?
Da gibt es kein besonderes Aussehen, solche sind immer rechtens, wenn sie Invidiualvereinbarungen sind.
Eine andere Frage ist die Beweisbarkeit, falls es im Streit darauf ankommt. Dann ist es von Vorteil, wenn diese in den sonstigen Formularmietvertrag nicht so eingeflochten sind, dass man den Unterschied nicht optisch erkennt (was aber wie gesagt nur eine Beweisfrage ist).
Sinvoll sind da insb. separate Zusatzvereinbarungen oder schriftliche Anmerkungen auf dem Mietvertrag. Auch gut ist, wenn die Individualvereinbarungen separat an einem anderen Datum festgehalten werden (dann darf man aber keine doppelte Schriftformklausel im Mietvertrag haben).
In einem Vorgespräch zwischen dem Vermieter und möglichen
Mietern wurden diverse Individualvereinbarungen besprochen.
Diese möchte nun der Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen.
Wie müssen diese formuliert sein?
Wie gesagt, da gibt es keine „Formulierung“. Auch der vorgeschaltete Satz: „Folgendes wurde individual verinbart:“ hilft rechtlich nicht, weil man das auch in AGB schreiben kann (was auch gemacht wird).
Können diese in den Standard-Mietvertrag reingeschrieben
werden oder auf ein extra Blatt?
Beides. Das extra Blatt sollte dann mit dem Mietvertrag verbunden werden, dieser sollte auf das Blatt verweisen (idR. unter § 27: Zusatzvereinbarungen) und dort sollten sich weitere Unterschriften befinden.
Gruß
Dea
dann darf man aber keine doppelte Schriftformklausel im Mietvertrag haben
Diesen Satz verstehe ich nicht. Was muss ich mir darunter vorstellen?
vnA
Morgen,
es gibt zwie Klauseln der Schriftformerfordernis,
einmal die Einfach z.B. Änderungen des Vertrrages bedarf der Schriftform.
Diese Klausel läst sich aber durch vereinbahrung und Konkludentes Handeln aushebel. Bedeutet wenn beide möchten können änderungen auch ohne Schriftform geändert Werden (außer Schriftform ist vom Gesetzt verlangt)
Dann gibt es noch die Strenge Schriftformklausel
Änderungen des Vertrages und der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
nun muss man auch diese Klausel schriftlich aufheben.
Hallo dea,
Auch gut ist,
wenn die Individualvereinbarungen separat an einem anderen
Datum festgehalten werden (dann darf man aber keine doppelte
Schriftformklausel im Mietvertrag haben).
ich dachte, das mit der doppelten Schriftformklausel würde in einer AGB nichts bringen, da die Individualabrede (auch mündlicher Natur) immer vor der AGB steht.
Fühle mich bestätigt durch folgenden Artikel:
http://blog.beck.de/2008/05/20/agb-kontrolle-einer-d…
Gruß
Joschi