Also, für mich wäre der Fall ganz, ganz klar. Aber als ergänzenden Hinweis kann man natürlich dazu raten, ausdrücklich im Namen der Kinder zu widerrufen.
Levay
Also, für mich wäre der Fall ganz, ganz klar. Aber als ergänzenden Hinweis kann man natürlich dazu raten, ausdrücklich im Namen der Kinder zu widerrufen.
Levay
Hallo!
Also, für mich wäre der Fall ganz, ganz klar. Aber als
ergänzenden Hinweis kann man natürlich dazu raten,
ausdrücklich im Namen der Kinder zu widerrufen.
Das war aber auch nicht die Hauptfrage, die ich meinte. Ich denke, dass ein Widerruf des Vertrages, die Genehmigung desselben impliziert, was aber eine Schlechterstellung ist. Ich widerspreche dir aber nicht, weil ich das auch nicht für falsch halte, was du schreibst.
Übrigens fällt mir da noch was ein: weil vorher diskutiert wurde wegen Schadenersatz und so. Wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, dann könnte dies mE schon einen Schadenersatzanspruch begründen, einfach nach allgemeinen Schadenersatzregeln. Also ich denke mir das jetzt mal nach österreichischem Recht. Der Anspruch gegen die Eltern müsste dann aber auf Ersatz des Vertrauensschadens, nicht auf das Erfüllungsinteresse, gerichtet sein. Ein Anspruch kann aber dann nicht bestehen, wenn ein Widerrufsrecht bestünde, und innerhalb der Widerrufsfrist aufgeklärt werden kann, dass der Vertrag mangels Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam ist. Innerhalb der Widerrufsfrist kann nämlich das Vertrauen auf das Zustandekommen generell nicht geschützt sein.
Gruß
Tom
Anmerkung o.T.
Hallo,
empfehle ich Dir, Deinen Computer mit einem Passwort zu schützen und
die Kinder nur unter Aufsicht surfen zu lassen.
Sorry, das ist einfach weltfremd.
Willst Du allen Ernstes verlangen, daß man sich drei Stunden pro Tag hinter die Kinder setzt, um zuzuschauen, was sie im Internet alles machen? Wer soll denn dazu die Zeit haben?
Gruß
Axel (drei surfende Kinder)