Hallo Tina,
auch ein pflichtteilsberechtigter Enkel ist ein Dritter.
wie soll das denn möglich sein?
Pflichtteilsberechtigte sind keine Dritten. Das gilt auch
umgekehrt. Dritte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn der Enkel pflichtteilsberechtigt ist (so stand es im
Ursprungsposting), kann man daraus schließen, daß sein
Elternteil, das direkter Abkömmling des Erblassers war,
bereits vorverstorben ist. Wenn das Elternteil noch lebte,
wäre der Enkel auf diesen Erbfall bezogen nicht
pflichtteilsberechtigt.
Zunächst mal: Wo genau steht das der Enkel pflichteilsberechtigt ist? Ich habe das nicht gelesen. Der Enkel behauptet Erbe geworden zu sein, daß Testament ungültig machen zu wollen und seinen Pflichtteil geltend machen zu wollen. Da wird einiges durcheinandergeworfen. Ich bin mir nicht sicher ob jetzt ein Pflichtteil besteht oder nicht.
Nach wie vor werden Schenkungen - auch an Pflichtteilsberechtige - erst nach 10 Jahren aus der Erbmasse herausfallen. Sonst könnte man ja trotzdem sein gesamtes Vermögen an sein Lieblingskind geben und die restlichen pflichtteilsberechtigen würden leer ausgehen. Um genau solche Fälle zu verhindern besteht doch das Pflichtteilsrecht. Hierzu ein Auszug aus einer Erbrechtsbroschüre:
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall weniger als 10 Jahre vergangen sind, wird so getan, als sei der geschenkte Gegenstand noch im Nachlassvermögen vorhanden. Dann besteht ein Pflichtteilsanspruch an dem damals verschenkten Gegenstand.
Zu unterscheiden ist die Schenkung von Grundbesitz und sonstige Schenkungen. Bei der Übertragung von Grundbesitz gelten Besonderheiten. Bei der Übertragung von Grundbesitz beginnt die 10-Jahresfrist nur unter bestimmten Umständen zu laufen. Wird z.B. ein Nießbrauchsrecht für den Veräußerer bestellt, gilt der Grundbesitz nicht als übertragen, da der Veräußerer sich noch Rechte vorbehalten hat. Dann bestehen in jedem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Pflichtteilsberechtigten.
Fall: Herr Müller ist verstorben 1970 und hat die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 1991 überträgt Frau Müller das Haus auf ihre Tochter Hanna. Die andere Tochter Marina erhält nichts. Im Jahr 2002 verstirbt Frau Müller. Die Tochter Marina, die 1991 übergangen wurde, kommt zu mir und fragt, ob sie Ansprüche geltend machen kann wegen der damaligen Schenkung. Grundsätzlich ist die 10-Jahresfrist verstrichen, so dass grade. keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr bestehen. Frau Müller hatte sich aber 1991 bei der Übertragung den lebenslangen Nießbrauch am Haus vorbehalten. Die Schenkung aus 1991 gilt daher noch nicht als vollzogen. Die 10-Jahresfrist hat noch nicht einmal zu laufen begonnen. Es bestehen daher noch Pflichtteilsergänzungsansprüche der übergangenen Schwester Marina.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten steht erst bei Eintritt
des Erbfalls fest bzw. bei Testamentseröffnung, nicht zum
Zeitpunkt einer davorliegenden Schenkung.
Zwischen Schenkung und Erbfall können durch dazwischenliegende
Todesfälle, Geburten und/oder Zeugungen andere Konstellationen
entstehen. Auch ein Testament kann nach einer Schenkung noch
geändert werden, sodaß z.B. ein bis dato
Pflichtteilsberechtigter nun doch Erbe wird undundund…
Ja, aber was genau hat das denn mit der Schenkung zu tun? Sie gehört dennoch 10 Jahre lang in die Erbmasse, egal ob die Schenkung an Dritte oder an einen Pflichtteilsberechtigten ging. Die Anzahl der Pflichtteilsberechtigten sagt doch nur aus, mit welcher Quotelung ich die Auszahlung an die Pflichtteilsberechtigten vornehmen muß.
Man kann nicht vom Einzelfall auf das Gesetz schließen.
Im Zweifel steht das Gesetz über dem Einzelfall, oder etwa nicht?
Gruß
Tina