Ist das Testament in dieser Form anfechtbar?

Hallo Tina,

auch ein pflichtteilsberechtigter Enkel ist ein Dritter.

wie soll das denn möglich sein?
Pflichtteilsberechtigte sind keine Dritten. Das gilt auch
umgekehrt. Dritte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn der Enkel pflichtteilsberechtigt ist (so stand es im
Ursprungsposting), kann man daraus schließen, daß sein
Elternteil, das direkter Abkömmling des Erblassers war,
bereits vorverstorben ist. Wenn das Elternteil noch lebte,
wäre der Enkel auf diesen Erbfall bezogen nicht
pflichtteilsberechtigt.

Zunächst mal: Wo genau steht das der Enkel pflichteilsberechtigt ist? Ich habe das nicht gelesen. Der Enkel behauptet Erbe geworden zu sein, daß Testament ungültig machen zu wollen und seinen Pflichtteil geltend machen zu wollen. Da wird einiges durcheinandergeworfen. Ich bin mir nicht sicher ob jetzt ein Pflichtteil besteht oder nicht.

Nach wie vor werden Schenkungen - auch an Pflichtteilsberechtige - erst nach 10 Jahren aus der Erbmasse herausfallen. Sonst könnte man ja trotzdem sein gesamtes Vermögen an sein Lieblingskind geben und die restlichen pflichtteilsberechtigen würden leer ausgehen. Um genau solche Fälle zu verhindern besteht doch das Pflichtteilsrecht. Hierzu ein Auszug aus einer Erbrechtsbroschüre:

Pflichtteilsergänzungsansprüche
Wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall weniger als 10 Jahre vergangen sind, wird so getan, als sei der geschenkte Gegenstand noch im Nachlassvermögen vorhanden. Dann besteht ein Pflichtteilsanspruch an dem damals verschenkten Gegenstand.

Zu unterscheiden ist die Schenkung von Grundbesitz und sonstige Schenkungen. Bei der Übertragung von Grundbesitz gelten Besonderheiten. Bei der Übertragung von Grundbesitz beginnt die 10-Jahresfrist nur unter bestimmten Umständen zu laufen. Wird z.B. ein Nießbrauchsrecht für den Veräußerer bestellt, gilt der Grundbesitz nicht als übertragen, da der Veräußerer sich noch Rechte vorbehalten hat. Dann bestehen in jedem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Pflichtteilsberechtigten.

Fall: Herr Müller ist verstorben 1970 und hat die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 1991 überträgt Frau Müller das Haus auf ihre Tochter Hanna. Die andere Tochter Marina erhält nichts. Im Jahr 2002 verstirbt Frau Müller. Die Tochter Marina, die 1991 übergangen wurde, kommt zu mir und fragt, ob sie Ansprüche geltend machen kann wegen der damaligen Schenkung. Grundsätzlich ist die 10-Jahresfrist verstrichen, so dass grade. keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr bestehen. Frau Müller hatte sich aber 1991 bei der Übertragung den lebenslangen Nießbrauch am Haus vorbehalten. Die Schenkung aus 1991 gilt daher noch nicht als vollzogen. Die 10-Jahresfrist hat noch nicht einmal zu laufen begonnen. Es bestehen daher noch Pflichtteilsergänzungsansprüche der übergangenen Schwester Marina.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten steht erst bei Eintritt
des Erbfalls fest bzw. bei Testamentseröffnung, nicht zum
Zeitpunkt einer davorliegenden Schenkung.
Zwischen Schenkung und Erbfall können durch dazwischenliegende
Todesfälle, Geburten und/oder Zeugungen andere Konstellationen
entstehen. Auch ein Testament kann nach einer Schenkung noch
geändert werden, sodaß z.B. ein bis dato
Pflichtteilsberechtigter nun doch Erbe wird undundund…

Ja, aber was genau hat das denn mit der Schenkung zu tun? Sie gehört dennoch 10 Jahre lang in die Erbmasse, egal ob die Schenkung an Dritte oder an einen Pflichtteilsberechtigten ging. Die Anzahl der Pflichtteilsberechtigten sagt doch nur aus, mit welcher Quotelung ich die Auszahlung an die Pflichtteilsberechtigten vornehmen muß.

Man kann nicht vom Einzelfall auf das Gesetz schließen.

Im Zweifel steht das Gesetz über dem Einzelfall, oder etwa nicht?

Gruß
Tina

Hallo Tina,

Zunächst mal: Wo genau steht das der Enkel
pflichteilsberechtigt ist? Ich habe das nicht gelesen.

da hast Du recht, ich habe das auch nicht gelesen, sondern aus der Aufzählung der genannten Fakten abgeleitet. Der Enkel wäre als Abkömmling in gerader Linie nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt, ist im Testament aber nicht genannt (also enterbt), folglich steht ihm der Pflichtteil zu.
Unklar ist nach dem Ausgangsposting lediglich, ob die 4 Urenkel Kinder dieses einen Enkels oder Kinder weiterer bereits verstorbener Enkel sind.

Ich bin mir nicht sicher ob jetzt ein
Pflichtteil besteht oder nicht.

Levay hat weiter oben mit Hinweis auf § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch verneint - ich weiß aber nicht, warum er verneint hat! Nach meiner Meinung besteht es.

Nach wie vor werden Schenkungen - auch an
Pflichtteilsberechtige - erst nach 10 Jahren aus der Erbmasse
herausfallen. Sonst könnte man ja trotzdem sein gesamtes
Vermögen an sein Lieblingskind geben und die restlichen
pflichtteilsberechtigen würden leer ausgehen. Um genau solche
Fälle zu verhindern besteht doch das Pflichtteilsrecht.

Das ist schon klar. Trotzdem fehlt mir noch der § für die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen an Nicht-Dritte.

Hierzu ein Auszug aus einer Erbrechtsbroschüre:

Wollen wir es dabei belassen?
Ich denke, daß eine Diskussion über völlig andere Beispiele mit z.B. Nießbrauchsrecht nicht weiterhilft.

Man kann nicht vom Einzelfall auf das Gesetz schließen.

Im Zweifel steht das Gesetz über dem Einzelfall, oder etwa nicht?

Ich meinte damit, daß man mit einem „bei mir war das so“ nicht weit kommt, wenn der andere nicht alle, aber auch wirklich alle Details kennt.

Gruß Gudrun

Hallo Gudrun,

Nach wie vor werden Schenkungen - auch an
Pflichtteilsberechtige - erst nach 10 Jahren aus der Erbmasse
herausfallen. Sonst könnte man ja trotzdem sein gesamtes
Vermögen an sein Lieblingskind geben und die restlichen
pflichtteilsberechtigen würden leer ausgehen. Um genau solche
Fälle zu verhindern besteht doch das Pflichtteilsrecht.

Das ist schon klar. Trotzdem fehlt mir noch der § für die
10-Jahres-Frist bei Schenkungen an
Nicht-Dritte.

Weil es hierfür keinen gibt. Mit Dritte sind auch Pflichtteilsberechtigte gemeint. Nenn mir doch bitte den § in dem etwas anderes definiert ist.

Wollen wir es dabei belassen?
Ich denke, daß eine Diskussion über völlig andere Beispiele
mit z.B. Nießbrauchsrecht nicht weiterhilft.

Es ist doch ganz klar dargelegt: mit Nießbrauch fällt die Schenkung auch nach 10 Jahren nicht aus der Erbmasse, ohne Nießbrauch wäre die Schenkung nach 10 Jahren nicht in der Erbmasse. Man kann das also auf alle Fälle umlegen.

Ich meinte damit, daß man mit einem „bei mir war das so“ nicht
weit kommt, wenn der andere nicht alle, aber auch wirklich
alle Details kennt.

Du hast mit der Behauptung das bei Pflichtteilsberechtigen der genannte § nicht gilt, schlicht unrecht.
Es wurde auch bei uns nach der Gesetzeslage entschieden. Die Gesetze verändern sich doch nicht von Fall zu Fall.

Gruß
Tina

Hallo Gudrun,

das habe ich noch gefunden:

Typischerweise sind die Pflichtteilsberechtigten schutzwürdige Dritte.

Steht unter Presse.com

Gruß
Tina

Hallo Tina,

Du hast mit der Behauptung das bei Pflichtteilsberechtigen der
genannte § nicht gilt, schlicht unrecht.

Dann wollen wir mal schauen, was ein Fachanwalt für Erbrecht schreibt:
Manuel Tanck: Pflichtteil, München 2005

Die Anrechnung nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil (S. 51 ff.)
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldbetrag oder eine Immobilie oder eine sonstige Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert dieser Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, dann ist dies im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zum Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob seit der Zuwendung 10 Jahre vergangen sind oder nicht , da es sich um eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers handelt und diese in jedem Fall, sofern sie getroffen wurde, immer zu berücksichtigen ist.

(Hervorhebung von mir)

Es wurde auch bei uns nach der Gesetzeslage entschieden. Die
Gesetze verändern sich doch nicht von Fall zu Fall.

Die Gesetze verändern sich nicht bei jedem Fall, aber jeder Fall ist ein Einzelfall. Du kennst nur Deinen Einzelfall und erklärst diesen anwendbar für andere Fälle. Das funktioniert so nicht (immer).

Das war’s jetzt von mir an dieser Stelle.

Gruß Gudrun

Nochmal Hallo,

ähm, Du verwechselst zwei unterschiedliche Dinge:

Dann wollen wir mal schauen, was ein Fachanwalt für Erbrecht
schreibt:
Manuel Tanck: Pflichtteil, München 2005

Die Anrechnung nach § 2315 BGB auf den
Pflichtteil (S. 51 ff.)
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen
Geldbetrag oder eine Immobilie oder eine sonstige Zuwendung
gemacht und dabei bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte
sich den Wert dieser Zuwendung auf seinen späteren
Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, dann ist dies im
Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zum Zeitpunkt
des Erbfalls zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig
davon, ob seit der Zuwendung 10 Jahre vergangen sind oder
nicht
, da es sich um eine Anrechnungsbestimmung des
Erblassers handelt und diese in jedem Fall, sofern sie
getroffen wurde, immer zu berücksichtigen ist.

(Hervorhebung von mir)

Hier wird doch nur beschrieben, daß wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten macht und mit dieser Schenkung ausdrücklich anordnet, daß sich der Beschenkte die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muß, die 10 Jahresfrist nicht greift. Was ja nun im Umkehrschluß aussagt, daß, sollte die Anrechnung auf den Pflichtteil nicht angeordnet sein, die 10 Jahresfrist gilt.

Nach Deiner Aussage ist es doch so, daß ein Pflichtteilsberechtigter kein Dritter ist und es deswegen die 10-Jahresfrist nicht gilt - hast Du Dir den §2325 BGB eigentlich schon mal zu Ende durchgelesen. Die einzige Ausnahme, wonach die 10 Jahresfrist (sofern eben nichts anderes bestimmt ist) nicht greift ist bei Eheleuten. Da greift die 10 Jahresfrist erst nach Beendigung der Ehe.

Schau mal hier ins Archiv, dann wirst Du sehen daß $2325 auch für Pflichtteilsberechtigte gilt, gib es in Googel ein und Du wirst tausende Fälle finden, in denen beschrieben ist, daß auch bei Pflichtteilsberechtigen die Schenkung nach 10 Jahren (Ausnahmen wie Nießbrauch und Anordnung) aus der Erbmasse draußen ist.

Wir haben uns auch von verschiedenen Anwälten und auch bei Gericht beraten lassen. Alle sagen das selbe. Gesteh Dir doch ein, daß Du unrecht hast.

Gruß
Tina