Ist die Übersetzung eines Cambridge Zeugnisses anfechtbar?

Hallo,
gesetzt den Fall jemand schliesst nach 12 Jahren Schule an einer Internationalen Schule unter Cambridge in diversen Fächern ab (IGCSE 10 Fächer, A Levels 3 Fächer) und die bayrische Zeugnisübersetzungsstelle attestiert nur einen Mittelschulgrad ohne Abschluss, wäre es anfechtbar resp. wo könnte man dies anfechten? Da ein Zeugnis aus dem Ausland nur einmalig übersetzt werden kann, besteht die Möglichkeit einer zweiten Prüfung des Zeugnisses? Zumal gerade ein 4tes Fach im A Level unter Cambridge nachgeholt wird?
Jede Info oder Hilfe ist sehr willkommen!
Liebe Grüße
Susanne

Hallo,

meinst du hier evtl. die Zeugnisanerkennungsstelle?

Das sagt wer? Sollte die erste Übersetzung tatsächlich falsch sein, wüsste ich nicht, was dagegen spricht, das Zeugnis ein zweites Mal übersetzen zu lassen.

Vielleicht hat aber auch nur die bayrische Zeugnisanerkennungsstelle einen Fehler gemacht. Gibt es gegen die Entscheidung die Möglichkeit, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, z. B. Anfechtung o. ä.?

Gruß
Christa

Hallo Christa, natürlich meinte ich die Übersetzungsstelle!
Eine zweite Übersetzung in einem anderen Bundesland wäre auch nach Wohnortwechsel, nach dem die jeweilige Behörde zugewiesen ist, nicht zulässig! Das ist auf den jeweiligen Internetseiten der verschiedenen Behörden zu lesen. Leider. Wichtig zu wissen wäre welche Behörde für eine Prüfung der Übersetzung zuständig wäre oder ob es eine übergeordnete Stelle gibt die für alle Übersetzungen anzufragen ist?
Gruß Susanne

Ich habe nicht umsonst nachgefragt. Wenn ich nach „Zeugnisübersetzungsstelle“ google, kommt dabei genau EIN Treffer. Wie ist die (komplette) offizielle Bezeichnung der Stelle, die du meinst?

Ich weiß. dass Bildung Ländersache ist, und ich weiß auch, dass Bayern gerne sein eigenes Süppchen kocht, aber! Auf der Seite

https://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/zeugnisanerkennung.html

gibt es ein „Merkblatt zur Vorlage von Übersetzungen“, in dem u. a. steht, dass Zeugnisübersetzungen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt und beglaubigt sein müssen. Da steht gar nichts von einer bayrischen Zeugnisübersetzungssstelle! Und gerichtlich beeidigte Übersetzer gibt es etliche, in dem Merkblatt ist auch eine Internetseite angeben, wo du sie findest!

Wie sieht es nun mit Rechtsmitteln aus, ist das ein Bescheid, was Sie bekommen hat, oder was steht drauf?

Gruß
Christa

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Die Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaat Bayern hat übersetzt. Den Wortlaut von dem Bescheid den sie bekommen hat muss ich noch abfragen, da ich noch immer im Ausland wohne, Zeitverschiebung ist mit drin. Vielen Dank derweil für deine info, scheint doch eine Möglichkeit zu sein einen behördenunabhängigen Übersetzer zu nehmen. Ob diese Übersetzung jedoch widerum von einem Amt anerkannt werden muss wäre dann die nächste Frage…

Muss sie, wenn das ein gerichtlich zugelassener und beeidigter Dolmetscher ist.

Das Behörden überhaupt eigene Dolmetscher für diese Zwecke haben wäre mir neu. Üblich muss nämlich derjenige eine Übersetzung seiner Urkunden beibringen, wenn er sie für Bewerbung oder Einreise, Aufenthaltsbestimmungen braucht.

Ich fürchte nämlich, dein Problem ist ein anderes.
Denn du schreibst ja, dein Zeugnis wird nicht so anerkannt wie du es erwartet hattest.
das kann doch nichts mit (sprachlicher) Übersetzung zu tun haben.

Es geht um die Bewertung des Zeugnisses an sich. Also die Anerkennung der Noten, der Kurse oder des Abschlusses.

MfG
duck313

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Hallo Susanne,
da Du nun auf wiederholte Nachfrage klargestellt hast, dass es sich um einen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle handelt, kann man Dir auch vernünftig antworten, denn eine „bayrische Zeugnisübersetzungsstelle“ gibt es nicht. Sorgfältig und präzise formulierte Fragen sind nun einmal eine Voraussetzung für sinnvolle Antworten.

Von der Zeugnisanerkennungsstelle stammt offensichtlich auch der Bescheid; der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und dagegen ist natürlich auch Widerspruch möglich. Mit Sicherheit ist bei dem Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung dabei in der steht, wo und binnen welcher Frist ggf. Widerspruch zu erheben ist. Ich bezweifle allerdings, dass der Widerspruch Erfolg haben dürfte, ebenso bei Abweisung des Widerspruchs eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Eine andere Übersetzung kannst Du Dir sparen - das bringt absolut nichts außer Kosten.

Cambridge IGCSE kann in Deutschland als Realschulabschluss oder Mittlerer Schulabschluss anerkannt werden, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Die einzelnen Bundesländer haben da z.T. leicht voneinander abweichende Anforderungen. Diese findest Du hier.

Dort steht, dass für die Anerkennung als Abschluss fünf(!) Prüfungen mit mindestens Level C abgelegt werden müssen. Das vierte Fach alleine reicht also nicht aus und ist - da dort ja noch keine Prüfung abgelegt wurde - für den Bescheid ohnehin völlig unerheblich.

Ob der Cambridge IGCSE in anderen Ländern als Hochschulreife anerkannt wird (was ich stark bezweifle) am besten mit Cambridge Assessment direkt klären. Adresse und Telefonnummer hier.

Freundliche Grüße,
Ralf

Dazu braucht man zumindest in Deutschland kein IGCSE, sondern IBD (vgl. hier, Link 'Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma). Das dürfte im Ausland nicht anders sein.

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Hättest du da EINEN EINZIGEN Link für mich? Nur damit ich den genauen Wortlaut lese.

Nein, das ist keine Frage, denn genau dafür gibt es die gerichtlich beeidigten Dolmetscher und Übersetzer. Dass das auf jeden Fall für Bayern gilt, habe ich dir oben aus dem Merkblatt zitiert, und analog wird es auch in den anderen Bundesländern sein.

Wie duck schrieb:

und Ralf noch ausführlicher „beleuchtete“, ist es nicht zwingend ein Übersetzungsproblem, das müsste noch geklärt werden (bevor du Geld für eine anderen Übersetzung ausgibst).

Ich kenne mich mit dem System nicht aus, weiß deshalb auch nicht, was die 10 Fächer „IGCSE“ für eine Bedeutung haben, weil du von 3 A-Level-Fächern schreibst (C ist weniger als A, nehme ich an, aber auf welchem Level sind denn die 10 Fächer?), aber der Rat, sich mit Cambridge Assessment in Verbindung zu setzen, nicht nur wegen der Hochschulreife, ist sicherlich nicht verkehrt.

Gruß
Christa

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Hallo Ralf,
vielen Dank für deine ausführliche Info!! Jetzt kann ich die weiteren Schritte einlenken, mal sehen welche Richtung es nimmt. Nochmals vielen Dank!!! Freundliche Grüße zurück von Susanne

Hallo Ralf,

bei diesem Link

geht es aber nicht nur um den Hochschulzugang, sondern auch schon um den mittleren Schulabschluss.

@Susanne_71a7cd schrieb im anderen Thread, den du auch gefunden hast:

Bei deinem Link, der blöderweise im Zitat nicht übernommen wurde, steht u. a.:
Für die Anerkennung eines mittleren Schulabschlusses muss der erfolgreiche Besuch von zehn aufsteigenden
Schulstufen einer allgemein bildenden Internationalen Schule nachgewiesen werden.
a) Bei der Bewertung der Prüfungen aus dem englischen Bildungssystem (I)GCSE gilt:
• Es müssen zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach aus der Gruppe Physics/Chemistry/Biology und ein gesellschaftskundliches Fach aus der Gruppe History/Geography/Economics mit jeweils mindestens der Note C nachgewiesen werden.
• Wenn das Fach Englisch eingebracht wird, muss es auf muttersprachlichem Niveau („First Language English“) belegt werden.
• Das Fach „German“ kann auch von Deutschen als eine der beiden Sprachen eingebracht werden.

So wie ich das sehe, müssten doch die Voraussetzungen erfüllt sein, oder habe ich etwas übersehen?

Gruß
Christa

Hallo Christa,
ich vermute(!) mal, der Knackpunkt liegt bei den Abschlussprüfungen (IGCSE-Prüfungen) - in Biologie soll ja noch eine nachgeholt werden, obwohl das Fach bei „in folgenden Fächern abgeschlossen“ mit aufgeführt ist. Den Widerspruch sehe ich auch.

Zumindest können @Susanne_71a7cd und ihre Tochter anhand des Blatts mit den Mindestanforderungen sehen, was ggf. noch fehlt. Im Zweifelsfall bei der Anerkennungsstelle nachfragen - im Bescheid ist sicherlich auch Telefonnummer und / oder email des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin genannt. Falls nach ihrer Auffassung nichts fehlt, Widerspruch einlegen - zumindest zur Fristwahrung.

Freundliche Grüße,
Ralf

Sollte natürlich „sie“ heißen.

A-Level ist eine höhere Abschluss als IGCSE, die für Universität benötigst wird, aber da fehlt wohl bisher das vierte Fach. Wenn der in Biologie ist, wären das wohl gleich zu Abitur wenn ich es richtig verstehe. (Das A-Level System ist etwas anders als zu meiner Zeit, und die deutsche kenne ich auch nicht so gut.)

http://recognition.cambridgeinternational.org/SearchRecognitionsResults.aspx?cnt=83&prv=&insnme=&ins=GVT&CIGCSE=&CIAS=1&PreU=&CID=&PDQ=&GPR=&WQ=-

Hallo Christa,
das hatte ich damals gefunden: https://schulaemter.hessen.de/schulbesuch/bildungsnachweise/auslaendische-schulische-abschluesse
„eine Erklärung, dass über die Bewertung des Bildungsnachweises bisher weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland eine Entscheidung ergangen ist und eine Einverständniserklärung zur Datenverwendung (siehe Vordruck),“, hatte dann dort angerufen und die sagten das eine 2te Anerkennung nicht ginge, da schon eine in Bayern gemacht wurde.

Hallo Susanne,

ich möchte dich nicht „vorführen“, und ich hoffe, du verstehst das auch so, wie es gemeint ist, als gut gemeinter Rat, aber was ich bei deinem Link
lese, nämlich das, was du auch zitiert hast,

Ursprünglich hattest du nämlich geschrieben

Nicht eine zweite Übersetzung ist das Problem, sondern du darfst einfach keinen zweiten Antrag stellen. Und das leuchtet „irgendwo“ schon ein.

Hast du inzwischen mehr erfahren? Zeitverschiebung hin ode her, ich weiß nicht, wie lang die Fristen für Rechtsmittel in solchen Fällen sind, und ggf. ist das Hinzuziehen eines Anwaltes, der sich mit so etwas auskennt, anzuraten. Ich weiß auch nicht, ob du gelesen hast, was ich weiter oben an Ralf gerichtet geschrieben habe, dass ich eigentlich der Meinung bin, dass ihr der Abschluss an sich anerkannt werden müsste, zumindest nach deinen Aussagen zu beurteilen. Bei dem Link in Hessen steht z. B., dass Zeugnisse in englischer Sprache in der Regel nicht übersetzt werden müssen, aber vielleicht liegt in Bayern auch genau dort das Problem, und es wäre besser gewesen, doch eine Übersetzung vorzulegen.

Jetzt ist das Kind aber quasi in den Brunnen gefallen, und wahrscheinlich kannst du (bzw. deine Tochter) nur noch über Rechtsmittel etwas erreichen. Denn die Alternative, die du genannt hast, im Ausland zu studieren, dürfte damit noch weniger in Frage kommen.

Was ich nur nicht verstehe. Auf der Seite
https://www.km.bayern.de/schueler/abschluesse/zeugnisanerkennung.html
ist das Merkblatt zu den Bewertungen der Zeugnisanerkennungsstelle zu finden. Du schriebst im anderen Posting, dass " die bayrische Zeugnisübersetzungsstelle ihr nicht einmal einen Realschulabschluss attestiert", hier schreibst du, dass die „nur einen Mittelschulgrad ohne Abschluss“ attestiert, aber das taucht dort bei diesen 7 Punkten gar nicht auf. Also was genau steht in dem Bescheid oder was auch immer sie bekommen hat?

Einem Anwalt musst du das alles nicht erzählen, weil er dann die Originalunterlagen sieht, aber wenn du hier im Forum um Hilfe bittest, ist die korrekte Bezeichnung der ganzen Begriffe sehr wichtig.

Gruß
Christa