Jetzt noch Steuererklärung für 2007 einreichen?

§ 170 Abs. 3 AO wird nicht auf Einkommensteuer angewendet.
Eigentlich auf keine Steuersorten, die das Finanzamt
verwaltet. Beleg dazu habe ich auf die Schnelle nicht, aber da
ich diesen § nie benutzt habe, wird er wohl vom Finanzamt
nicht gebraucht - eher Zoll oder sowas.

…also, das kann irgendwie nicht sein. Der Paragraph findet sich im Abschnitt „Festsetzungs- und Feststellungsverfahren“. Dafür sind nach § 6 AO auch die Finanzämter zuständig.

Ich hab die Begründung des BMF gelesen, aber irgendwie scheint die im genauen Gegensatz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift zu stehen. Gerade weil bei der Antragsveranlagung nur auf Antrag veranlagt wird.

Sehr merkwürdig. Ich gehe dem mal nach.

Nach meiner Ansicht ist das für die Antragsveranlagungen
gedacht.

Ja, das ist auch meine Lesart.

Der 170 Abs. 3 regelt hier die Festsetzungsfrist für ANtragsveranlagt, die einen Antrag gestellt haben, denn Abatz 2 kann für die nicht gelten, weil eben kein Zwang zur Abgabe einer Erklärung besteht.

Antragsveranlagung keine Anlaufhemmung
Hi,

ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…:wink:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html

Außerdem habe ich im Kommentar Tipke Kruse zu § 170 AO nachgeschaut. Da steht unter TZ 19, dass § 170 Abs. 3 AO nur für Aufhebung und Änderung gilt. Es ist aufgezählt, dass diese Vorschrift für Antragsveranlagungen =§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, Wohnungsbauprämie, Inverstitionszulage und Kindergeld (z.B.) gilt. Dafür ist jeweils keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, gegeben.

Was ich auch nicht so explizit wusste. Insgesamt freut mich, dass wir wieder auf fachlich feinsinnigere Fragen stossen. Deshalb fordere ich _alle_ auf, friedlich zu bleiben.

Schöne Grüße
C.

dass § 170 Abs. 3 AO nur
für Aufhebung und Änderung gilt.

…also, nun fehlt uns ja nur noch die Passage für den erstmaligen Erlass des Bescheides, oder?

Und ja, ich empfinde die Doppeldeutigkeit des Wortes „Erlass“ als störend.

…also, nun fehlt uns ja nur noch die Passage für den
erstmaligen Erlass des Bescheides, oder?

Was fehlt hier? Ich denke mal es wurde alles geschrieben.

Ich denke mal es wurde alles geschrieben.

…also, da bin ich sicher. Das denken Sie.

Hi,

Ich denke mal es wurde alles geschrieben.

…also, da bin ich sicher. Das denken Sie.

jetzt mal sachlich:

Bei Antragsveranlagungen kommt keine Anlaufhemmung in Frage, da keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegt. Entsprechend läuft die Festsetzungsfrist eben mit Ablauf des Jahres, für das die Veranlagung durchzuführen ist und läuft 4 Jahre.

Für die Änderung einer solchen Veranlagung hat der Gesetzgeber eine Notwendigkeit gesehen, doch noch eine Anlaufhemmung vorzusehen und zwar läuft die Frist für die Änderungs-Festsezungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Antrag abgegeben wurde.

Das ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext sowie aus dem Kommentar Tipke/ Kruse.

Noch Fragen? Steht dir der Kommentar nicht zur Verfügung?

Schöne Grüße
C.

Das ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext

…also, so ist es. Danke, es hat ein bisschen gedauert, bis ich es verstanden habe.

Es ergibt sich aus der direkten Anwendung von § 170 (1) AO, weil das Merkmal „wenn eine Steuererklärung einzureichen IST“ nicht vorhanden und (2) somit nicht anwendbar ist.

Nach h.M. ist die Abgabe des Antrags auf Veranlagung keine Steuererklärung, sondern nur auf dem selben Papier abzugeben.

Immerhin, ich denke, jetzt können es alle erklären, oder?

…also, so ist es. Danke, es hat ein bisschen gedauert, bis
ich es verstanden habe.

Leider immer noch nicht.

Es ergibt sich aus der direkten Anwendung von § 170 (1) AO,
weil das Merkmal „wenn eine Steuererklärung einzureichen IST“
nicht vorhanden und (2) somit nicht anwendbar ist.

Nach h.M. ist die Abgabe des Antrags auf Veranlagung keine
Steuererklärung, sondern nur auf dem selben Papier abzugeben.

Aha, ein Antragsveranlagter gibt also keine Steuererklärung ab? Sowas habe ich in meiner langjährigen Laufbahn noch nicht gehört. ISt das hier versteckte Kamera? Also, geehrter Ecro, ich kann nicht glauben, dass Sie das alles hier ernst meinen.

Wenn es heißt wenn eine Steuererklärung einzureichen IST dann meint man damit, dass die Pflicht besteht, eine Steuererklärung einzureichen. Und ein Antragsveranlagter ohne Pflichtveranlagung, bei dem „ist“ nunmal keine Erklärung abzugeben, er „kann“ aber eine abgeben.

Das hier wird langsam noch alberner als Grinottos Kasperletheater…

Hi,

Nach h.M.

jetzt würde mich schon interessieren, aus welchen Quellen du deine Informationen ziehst. Klingt irgendwie nicht so zuverlässig. Das würde mich jetzt wirklich interessieren.

ist die Abgabe des Antrags auf Veranlagung keine
Steuererklärung, sondern nur auf dem selben Papier abzugeben.

doch, Oerdiz hat recht und es gibt _keine h.M._, dass das keine Steuererklärung sein soll. Bitte Fundstellen grundsätzlich angeben, damit wir das einordnen können. Im übrigen ist das fundamentaler Quatsch. Kein Steuerrechtler kommt auf so eine Idee.
Eine Antragsveranlagung wird aufgrund einer Steuererklärung durchgeführt, der Steuerbürger hatte nur keine Pflicht, die Erklärung abzugeben…

Irritierte Grüße
C.

Immerhin, ich denke, jetzt können es alle erklären, oder?