Kann Verkäufer vom Vertrag zurücktreten?

Hallo,

Ja, aber der muß auch irgendwann mal erfüllt werden, wenn sich
also der Käufer nicht meldet und auch nicht zahlt, setze ich
Ihm eine Frist und wen er die verstreichen läßt wird
anderweitig verkauft.

Deshalb gilt der Vertrag trotzdem. Und sowohl der Käufer als
auch der Verkäufer können weiterhin auf die Erfüllung
bestehen. Bzw. eben auf Schadenersatz, wenn einer nicht mehr
erfüllen will oder kann.
Falls der Kunde jetzt auf einmal doch bezahlt, het der
Verkäufer ein Problem!

Gruß
loderunner (ianal)

Worüber reden wir hier eigentlich? Du glaubst doch nicht allen Ernstes daß du vor Gericht damit durchkommen würdest daß du dich auf Zahlungsfristen des Verkäufers nicht einläßt sondern einfach mal dann bezahlst wenn du lustig bist. Das wär ja geil, dann biete ich einfach bei ner Scheißauktionsbörse auf gute Ware und verticker die vorm Bezahlen bei Ebay teurer weiter. Da seh ich aber ganz schnell „alt aus“, wenn ich dann plötzlich nicht liefern kann, daß ist mir sogar schon passiert, der Kumpel hat mir gerade mal eine Woche Zeit zum bezahlen gelassen und den Artikel dann anderweitig vertickt.

Für „Bürokratenhirne“ mag es natürlich theoretisch möglich sein das beide Verträge juristisch gelten, daß aber die Sachzwänge gegeneinander aufgerechnet werden. Als Richter würde ich mir verarscht vorkommen wenn mir jemand mit so nem Fall käme.

Ciao
Wolfgang

Hallo!

Aber juristisch gibt es sehr wohl Möglichkeiten Fristen zu
setzen, sonst könnte ich als Käufer ja einen Artikel per Gebot
reservieren und solange ich den Artikel nicht irgendwann,
irgendwo günstiger kriege nehm ich ihn und wenn nicht
storniere ich das Ganze.

Man kann einen Artikel nicht per Gebot reservieren. Wenn man ein erfolgreiches Höchstgebot abgegeben hat, hat man den Artikel gekauft. Wenn man dann ewig mit der Zahlung wartet, wird man, wenn der Verkäufer Lust dazu hat, eben (nach Fristsetzung zur Zahlung) verklagt und dazu veruteilt, Zug um Zug gegen Abhnahme der Kaufsache, den vereinbarten Preis zu zahlen.

Gruß,

Florian.

Hallo,

Worüber reden wir hier eigentlich?

Wenn ich das richtig verstanden habe, sind wir hier im Rechtsbrett. Da geht es also nicht darum, was man vielleicht machen würde und vielleicht nicht, sondern ausschließlich darum, wie die Sache juristisch aussieht.

Du glaubst doch nicht allen
Ernstes daß du vor Gericht damit durchkommen würdest daß du
dich auf Zahlungsfristen des Verkäufers nicht einläßt sondern
einfach mal dann bezahlst wenn du lustig bist.

Darum geht es nicht und das habe ich auch nicht behauptet.
Ich habe geschrieben, dass der Vertrag nicht einfach durch eine Fristsetzung ungültig wird. Und irgendwelche Forderungen von welcher Seite auch immer selbstverständlich nur auf der Grundlage des Vertrags bestehen können (Schadensersatz bei Unfällen, Straftaten etc. ausgenommen).

Das wär ja
geil, dann biete ich einfach bei ner Scheißauktionsbörse auf
gute Ware und verticker die vorm Bezahlen bei Ebay teurer
weiter. Da seh ich aber ganz schnell „alt aus“, wenn ich dann
plötzlich nicht liefern kann,

Eben das habe ich doch geschrieben, dass der Verkäufer dann ein Problem hat.
Du könntest aber vielleicht Deine Wortwahl ändern.

daß ist mir sogar schon
passiert, der Kumpel hat mir gerade mal eine Woche Zeit zum
bezahlen gelassen und den Artikel dann anderweitig vertickt.

Das ist doch genau die Vorgehensweise, die Du als rechmäßig ansiehst: eine Frist sezten (in diesem Fall nichtmal mitteilen) und dann gilt der Vertrag nicht mehr. Siehst Du jetzt, wohin das führt? Das kann doch wirklich nicht so sein.

Für „Bürokratenhirne“ mag es natürlich theoretisch möglich
sein das beide Verträge juristisch gelten, daß aber die
Sachzwänge gegeneinander aufgerechnet werden.

Falsch. Es handelt sich um zwei verschieden Verträge, da wird nichts aufgerechnet.
Wieso auch - der erste Käufer hat doch keinerlei Beziehung zum zweiten Käufer, erst recht keinen Vertrag.

Als Richter
würde ich mir verarscht vorkommen wenn mir jemand mit so nem
Fall käme.

Wie Du Dir als Richter vorkämst, ist mir zum Glück komplett egal.
Dass ein Richter aber auch solche Fälle nicht nur einmal zu beurteilen hat, ist eine Tatsache. Und dass er auch dann nach dem Gesetz zu entscheiden hat und nicht nach irgendwelchem ‚gesunden Menschenverstand‘ oder persönlicher Laune, ebenfalls. Und das ist auch gut so - auf was sollte man sich denn sonst verlassen können, wenn Gesetze nur manchmal gelten?

Gruß
loderunner

Hallo,

Worüber reden wir hier eigentlich?

Wenn ich das richtig verstanden habe, sind wir hier im
Rechtsbrett. Da geht es also nicht darum, was man vielleicht
machen würde und vielleicht nicht, sondern ausschließlich
darum, wie die Sache juristisch aussieht.

Also ich oute mich hier mal und sage ich bin kein Jurist. Meine Empfindungen basieren auf dem „gesunden Menschenverstand“. Für den ist es völlig absurd, daß etwas was verkauft werden sollte aber nicht bezahlt wurde nicht mehr dem Verkäufer gehören soll. Ein Verkaufsabsicht ist doch nur eine Option, kein Gesetz, oder etwa nicht?
Natürlich muß es ein paar klare Regeln geben, z.B. wie lange diese Verkaufsabsicht besteht. Das es aber theoretisch (juristisch) nicht möglich sein soll seine Verkaufsabsicht zu widerrufen, oder auch nur eine Entscheidungsmöglichkeit darüber zu haben an wen oder wen nicht, man verkaufen will, halte ich sowieso für untragbar. Insbesondere auch, daß es technische Möglichkeiten sein sollen, die mir meinen Veräußerungspreis aufzwingen wollen.
Wenn ich Jurist wäre, würde ich genau diesen Zustand bekämpfen, der total ungerecht ist, denn nach dem, wie ich loderunner verstanden habe, habe ich als Käufer das Verbraucherrecht hinter mir und als Verkäufer bin ich quasi rechtelos.
Na wenn das Rechtsauffassung ist, bin ich gerne Rechtsbrecher.

Noch was: Wieso erstattet Ebay, dann die Provisonskosten nach einiger Zeit zurück und erklärt die Auktion als gescheitert und verwarnt den „Nichtzahler“. Dürften die doch gar nicht, der könnte doch noch am „Sankt Nimmerleinstag“ bezahlen wollen?

Ciao
Wolfgang

Gruß
loderunner

Hallo,

Also ich oute mich hier mal und sage ich bin kein Jurist.

Dann sind wir schon zwei. Was aber nichts am Thema ändert.

Meine Empfindungen basieren auf dem „gesunden Menschenverstand“.
Für den ist es völlig absurd, daß etwas was verkauft werden sollte
aber nicht bezahlt wurde nicht mehr dem Verkäufer gehören soll.

Er hat es doch verkauft, oder?
Dass er das Geld dafür noch nicht hat, ändert nichts daran. Er hat ja immerhin den Anspruch darauf. Und kann diesen auch einklagen. Sogar dann, wenn die Lieferung vertraglich erst nach erfolgter Bezahlung vorgesehen ist.

Ein Verkaufsabsicht ist doch nur eine
Option, kein Gesetz, oder etwa nicht?

Nein. Ein Vertrag ist ein Vertrag. Keine Option.

Natürlich muß es ein paar klare Regeln geben, z.B. wie lange
diese Verkaufsabsicht besteht.

Ein Vertrag ist keine Absicht, sondern ein Vertrag.

Das es aber theoretisch
(juristisch) nicht möglich sein soll seine Verkaufsabsicht zu
widerrufen, oder auch nur eine Entscheidungsmöglichkeit
darüber zu haben an wen oder wen nicht, man verkaufen will,
halte ich sowieso für untragbar.

S.o.
Selbstverständlich kann man eine Absicht ändern. Nur eben nicht einen Vertrag, wenn nicht beide damit einverstanden sind. Dafür gibt es doch überhaupt Verträge.

Insbesondere auch, daß es
technische Möglichkeiten sein sollen, die mir meinen
Veräußerungspreis aufzwingen wollen.

???
Seit wann wird man da zu irgendwas gezwungen? Der Verkauf bei ebay ist selbstverständlich freiwillig. Genauso wie die Nichtfestsetzung eines Mindestgebots.

Wenn ich Jurist wäre, würde ich genau diesen Zustand
bekämpfen, der total ungerecht ist, denn nach dem, wie ich
loderunner verstanden habe, habe ich als Käufer das
Verbraucherrecht hinter mir und als Verkäufer bin ich quasi
rechtelos.

Kannst Du mir grad noch die Stelle zeigen, an der ich solchen Unsinn behauptet habe?
Selbstverständlich kann sowohl Käufer als auch Verkäufer den Vertragspartner verklagen, wenn der sich nicht an den Vertrag hält.

Na wenn das Rechtsauffassung ist, bin ich gerne Rechtsbrecher.

Das hat wohl eher mit Verständnis als mit Auffassuung zu tun.

Noch was: Wieso erstattet Ebay, dann die Provisonskosten nach
einiger Zeit zurück und erklärt die Auktion als gescheitert
und verwarnt den „Nichtzahler“. Dürften die doch gar nicht,
der könnte doch noch am „Sankt Nimmerleinstag“ bezahlen
wollen?

Du hast immer noch nicht verstanden: man kann die Vertragserfüllung einklagen. Und genau dazu vorher eine Frist setzen. Man kann keine Frist setzen, nach der der Vertrag aufgelöst ist, wenn der andere Vertragspartner das nicht will. Und selbstverständlich kann man einen Vertrag auflösen (egal, ob mit oder ohne Frist), wenn sich die Vertragspartner einig sind.

Was ebay zurückzahlt oder nicht, geht aus einem ganz anderen Vertrag hervor: dem, den man als Käufer bzw. als Verkäufer mit ebay abschließt. Der hat mit dem Kaufvertrag durch die ‚Versteigerung‘ nichts zu tun.

Gruß
loderunner

Hallo,

Also ich oute mich hier mal und sage ich bin kein Jurist.

Dann sind wir schon zwei. Was aber nichts am Thema ändert.

möglicherweise…

Ein Verkaufsabsicht ist doch nur eine
Option, kein Gesetz, oder etwa nicht?

Nein. Ein Vertrag ist ein Vertrag. Keine Option.

Was aber wohl gleiches Wissen beider Vertragspartner voraussetzt. Der eine sieht es als Vertragsoption, der andere als Vertrag.

Insbesondere auch, daß es
technische Möglichkeiten sein sollen, die mir meinen
Veräußerungspreis aufzwingen wollen.

???
Seit wann wird man da zu irgendwas gezwungen? Der Verkauf bei
ebay ist selbstverständlich freiwillig. Genauso wie die
Nichtfestsetzung eines Mindestgebots.

Ich kann meine Ware definitiv nicht für 50 Cent verkaufen und ich kann definitiv nicht festlegen, an wen ich nicht verkaufen will. Das kann jeder Händler in einer nichtvirtellen Verkaufsstelle sehr wohl. Wenn dem Geschäftsinhaber dein Gesicht nicht gefällt, kann er dich aus seinem Laden rauswerfen.

denn nach dem, wie ich
loderunner verstanden habe, habe ich als Käufer das
Verbraucherrecht hinter mir und als Verkäufer bin ich quasi
rechtelos.

Kannst Du mir grad noch die Stelle zeigen, an der ich solchen
Unsinn behauptet habe?

Stimmt das warst nicht du.

Selbstverständlich kann sowohl Käufer als auch Verkäufer den
Vertragspartner verklagen, wenn der sich nicht an den Vertrag
hält.

Natürlich können Sie das und in Deutschland wird das auch leider sehr oft gemacht, selbst bei Kleinigkeiten.

Du hast immer noch nicht verstanden: man kann die
Vertragserfüllung einklagen. Und genau dazu vorher eine Frist
setzen. Man kann keine Frist setzen, nach der der Vertrag
aufgelöst ist, wenn der andere Vertragspartner das nicht will.
Und selbstverständlich kann man einen Vertrag auflösen (egal,
ob mit oder ohne Frist), wenn sich die Vertragspartner einig
sind.

Ich merke, ich habe mich hier verfangen in dem Gestrüpp kalter Logik von Gesetzgebung und heißer Wut, was diese in meinen Augen perverse Logik bewirken kann.
Ich war ja selbst schon Opfer derart logischer Gesetzmäßigkeit: Wurde verklagt mein Auto zu fahren, obwohl der Gesetzgeber Fahrverbot erlassen hatte.

Wahrscheinlich ist diese „Logik“ Grund für unsere ausufernde Bürokratie.

Also scheint Fakt: Weder Käufer noch Verkäufer können von einem Vertrag zurück treten, wenn nicht beide Parteien einig sind.

Gruß
loderunner

Ciao
Wolfgang

Hallo,

Nein. Ein Vertrag ist ein Vertrag. Keine Option.

Was aber wohl gleiches Wissen beider Vertragspartner
voraussetzt. Der eine sieht es als Vertragsoption, der andere
als Vertrag.

Das wäre ja eine ganz tolle Sache: wenn mir der Kaufvertrag für das neue Auto nicht mehr gefällt, sage ich einfach: ich dachte, das wäre eine Option gewesen, jetzt habe ich mir das anders überlegt.
Du siehst doch wohl selber ein, das das kompletter Unsinn ist, oder?

Insbesondere auch, daß es
technische Möglichkeiten sein sollen, die mir meinen
Veräußerungspreis aufzwingen wollen.

???
Seit wann wird man da zu irgendwas gezwungen? Der Verkauf bei
ebay ist selbstverständlich freiwillig. Genauso wie die
Nichtfestsetzung eines Mindestgebots.

Ich kann meine Ware definitiv nicht für 50 Cent verkaufen und
ich kann definitiv nicht festlegen, an wen ich nicht verkaufen
will.

Was das mit Zwang zu tun hat, mußt Du mir noch erklären.
War letztens ein Mitarbeiter von ebay bei Dir zu Hause, hat sich alles angeschaut und dann gesagt: ‚das da drüben wird jetzt verkauft, das da hinten auch. Den Preis legen wir fest! Und den Käufer suchen wir auch aus!‘? Wohl eher nicht, oder?
Den Verkauf bei ebay hast Du Dir ganz allein ausgesucht. Und den AGB dabei zugestimmt (auch das ist ein Vertrag). Und was Du da verkaufst, hast Du Dir ebenfalls selber und ohne Zwang überlegt. Du hast ganz allein entschieden, welches Mindestgebot gelten soll. Du kannst Bieter sperren. Und Du kannst Festpreise angeben. Übrigens beides ebenfalls völlig zwanglos.
Wenn Du Dich irgendwie durch die AGB von ebay gezwungen fühlst, ist das ganz allein Dein Problem - such Dir halt eine andere Verkaufsmöglichkeit.

Das kann jeder Händler in einer nichtvirtellen Verkaufsstelle sehr
wohl.

Dann mach das doch auch. Wer hindert Dich denn?

Wenn dem Geschäftsinhaber dein Gesicht nicht gefällt, kann er dich
aus seinem Laden rauswerfen.

Ja. Soll bei ebay auch schon vorgekommen sein. Und was beweist das jetzt?

Selbstverständlich kann sowohl Käufer als auch Verkäufer den
Vertragspartner verklagen, wenn der sich nicht an den Vertrag
hält.

Natürlich können Sie das und in Deutschland wird das auch
leider sehr oft gemacht, selbst bei Kleinigkeiten.

Wieso leider? Gelten Gesetze erst ab einer bestimmten Größenordnung? Zigaretten darf man ruhig klauen, weil die eh’ nichts kosten, oder wie?
Du hast da eine seltsame Einstellung.

Ich merke, ich habe mich hier verfangen in dem Gestrüpp kalter
Logik von Gesetzgebung und heißer Wut, was diese in meinen
Augen perverse Logik bewirken kann.

Erklär mir doch bitte nochmal, was an einem Vertragsabschluss, bei dem beide Seiten zugestimmt haben, perverse Logik sein soll.

Ich war ja selbst schon Opfer derart logischer
Gesetzmäßigkeit: Wurde verklagt mein Auto zu fahren, obwohl
der Gesetzgeber Fahrverbot erlassen hatte.

Das glaube ich Dir jetzt einfach mal nicht.

Wahrscheinlich ist diese „Logik“ Grund für unsere ausufernde
Bürokratie.

Oder die Tatsache, dass sich einige nicht an diese Logik halten.

Also scheint Fakt: Weder Käufer noch Verkäufer können von
einem Vertrag zurück treten, wenn nicht beide Parteien einig
sind.

Genau so. Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag.

Gruß
loderunner

Hallo,
Das wäre ja eine ganz tolle Sache: wenn mir der Kaufvertrag
für das neue Auto nicht mehr gefällt, sage ich einfach: ich
dachte, das wäre eine Option gewesen, jetzt habe ich mir das
anders überlegt.

Der Flohmarktstand ist eine „Verkaufsoption“. Alles was dort angeboten wird kann, muß aber nicht verkauft werden. Wenn es verkauft wurde ist natürlich ein Vertrag zustande gekommen. So ist es wohl auch bei Ebay, oder?

Du siehst doch wohl selber ein, das das kompletter Unsinn ist,
oder?

Was ist daran Unsinn? Es ist eben maximal ein Irrtum, daß sehr viele glauben sie gingen keinen Vertrag ein, sondern würden ein Angebot machen.Diese Fehleinschätzung wird letztendlich heftigst beworben.

Ich kann meine Ware definitiv nicht für 50 Cent verkaufen und
ich kann definitiv nicht festlegen, an wen ich nicht verkaufen
will.

Ich kann z.B. nicht sagen „Loderunner“ darf nicht kaufen, was ich als Markthändler sehr wohl sagen kann.

den AGB dabei zugestimmt (auch das ist ein Vertrag). Und was
Du da verkaufst, hast Du Dir ebenfalls selber und ohne Zwang
überlegt. Du hast ganz allein entschieden, welches
Mindestgebot gelten soll.

Du kannst Bieter sperren. Und Du
kannst Festpreise angeben. Übrigens beides ebenfalls völlig
zwanglos.

Wie soll ich denn für 50 Cent verkaufen, wenn dies technisch gar nicht möglich ist.

Ich merke, ich habe mich hier verfangen in dem Gestrüpp kalter
Logik von Gesetzgebung und heißer Wut, was diese in meinen
Augen perverse Logik bewirken kann.

Erklär mir doch bitte nochmal, was an einem Vertragsabschluss,
bei dem beide Seiten zugestimmt haben, perverse Logik sein
soll.

Was glaubst du wohl wieviel %der Ebaykunden nicht wissen, was wir hier jetzt lang und breit diskutiert haben? Nur aus einer Vermutung heraus würde ich mal behaupten mind. 50%.

Ich war ja selbst schon Opfer derart logischer
Gesetzmäßigkeit: Wurde verklagt mein Auto zu fahren, obwohl
der Gesetzgeber Fahrverbot erlassen hatte.

Das glaube ich Dir jetzt einfach mal nicht.

Das steht dir frei. Ich vermute allerdings nach deinem juristischen Sachverstand (das soll jetzt ausnahmsweise mal ein Kompliment sein) wird die juristische Definition tatsächlich anders gewesen sein, im Ergebniss war es allerdings wie beschrieben.

Wahrscheinlich ist diese „Logik“ Grund für unsere ausufernde
Bürokratie.

Oder die Tatsache, dass sich einige nicht an diese Logik
halten.

Wohl eher nicht, denn juristische „Theorie“ scheitert meist an der praktischen Durchführbarkeit.

Also scheint Fakt: Weder Käufer noch Verkäufer können von
einem Vertrag zurück treten, wenn nicht beide Parteien einig
sind.

Genau so. Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag.

Gruß
loderunner

Das hab ich nun begriffen und werde wohl einigen Verkäufern jetzt die Hammelbeine lang ziehen müssen.

Soll niemand sagen, daß man auch mit nicht mehr 20 nicht noch lernfähig ist. :wink:

Ist das Brechen eines solchen Vertrags eigentlich eine Straftat oder ein zivilrechtlicher Verstoß. Soll heißen kann der Spaßbieter strafrechtlich belangt werden?

Ciao
Wolfgang

Hallo,

Der Flohmarktstand ist eine „Verkaufsoption“. Alles was dort
angeboten wird kann, muß aber nicht verkauft werden. Wenn es
verkauft wurde ist natürlich ein Vertrag zustande gekommen.

Ein Flohmarktstand ist das gleiche wie ein Laden ohne Wände. Und alles, was da liegt, ist nur ein Angebot, was sonst? Nichtmal der Preis steht fest.

So ist es wohl auch bei Ebay, oder?

Keineswegs. Wie kommst Du darauf?

Du siehst doch wohl selber ein, das das kompletter Unsinn ist,
oder?

Was ist daran Unsinn?

Alles.
Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag.
Auch, wenn einige Leute glauben, das wäre irgendwie was unverbindliches und man hätte ja immer ein Rücktrittsrecht oder was weiß ich.

Es ist eben maximal ein Irrtum, daß sehr
viele glauben sie gingen keinen Vertrag ein, sondern würden
ein Angebot machen.Diese Fehleinschätzung wird letztendlich
heftigst beworben.

Wo?

Ich kann meine Ware definitiv nicht für 50 Cent verkaufen und
ich kann definitiv nicht festlegen, an wen ich nicht verkaufen
will.

Ich kann z.B. nicht sagen „Loderunner“ darf nicht kaufen, was
ich als Markthändler sehr wohl sagen kann.

Bei ebay kannst Du sehr wohl Bieter aussperren.
Aber egal: was ändert das?

Wie soll ich denn für 50 Cent verkaufen, wenn dies technisch
gar nicht möglich ist.

Sollst Du doch gar nicht. Wenn Du das willst, musst Du Dir eben eine andere Möglichkeit suchen.
Du kannst Dich schließlich auch nicht einfach in den nächsten Laden stellen und dort anfangen, Autos zu verkaufen. Ist das für Dich auch Zwang?
Wenn man sich eine Verkaufsplatform aussucht, muss man sich eben an die dortigen Spielregeln halten.

Erklär mir doch bitte nochmal, was an einem Vertragsabschluss,
bei dem beide Seiten zugestimmt haben, perverse Logik sein
soll.

Was glaubst du wohl wieviel %der Ebaykunden nicht wissen, was
wir hier jetzt lang und breit diskutiert haben? Nur aus einer
Vermutung heraus würde ich mal behaupten mind. 50%.

Ich behaupte: 90% wissen es besser.
Aber ich weiß immer noch nicht, was das mit ‚perverser Logik‘ zu tun haben soll. Jeder, der sich bei ebay anmeldet, hat gefälligst das zu lesen, was er später einzuhalten hat. Wenn er das nicht tut, ist das doch nicht die Schuld der anderen.
Glaubst Du, dass ein Einbrecher straffrei ausgeht, weil er den Gesetzestext nicht gelesen hat?
Glaubst Du, ein Vertrag gilt nicht, wenn der Unterschreibende ihn nicht gelesen hat?

Ich war ja selbst schon Opfer derart logischer
Gesetzmäßigkeit: Wurde verklagt mein Auto zu fahren, obwohl
der Gesetzgeber Fahrverbot erlassen hatte.

Das glaube ich Dir jetzt einfach mal nicht.

Das steht dir frei. Ich vermute allerdings nach deinem
juristischen Sachverstand (das soll jetzt ausnahmsweise mal
ein Kompliment sein) wird die juristische Definition
tatsächlich anders gewesen sein, im Ergebniss war es
allerdings wie beschrieben.

Mit Sicherheit ging es nicht darum, dass Du fahren musst, sondern nur darum, dass Du zahlen musst, auch wenn Du nicht fahren darfst oder kannst. Das ist etwas völlig verschiedenes.
Lies nochmal nach. Ggf. frag doch mal hier im Forum (unter Berücksichtigung der faq), was das im einzelnen bedeutet, was Dir der Richter da ‚aufgebrummt‘ hat.

Wohl eher nicht, denn juristische „Theorie“ scheitert meist an
der praktischen Durchführbarkeit.

Quatsch.
Es gibt wirklich äußerst selten Fälle, in denen ein Urteil nicht befolgt werden kann. Und genau dafür gibt es auch noch Berufungsmöglichkeiten.
Allerdings gibt es durchaus Urteile, nach denen für eine Handlung Bedingungen einzuhalten wären, die die Handlung unwirtschaftlich machen. Aber es muss ja auch nicht alles gemacht werden, was möglich wäre.

Ist das Brechen eines solchen Vertrags eigentlich eine
Straftat oder ein zivilrechtlicher Verstoß. Soll heißen kann
der Spaßbieter strafrechtlich belangt werden?

Spaßbieter steht nirgendwo im Gesetz. Außerdem muss man im Einzelfall nachweisen, dass von vornherein keine Kaufabsicht bestand. Deshalb bleibt wohl nur eine Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags.
Aber: ianal.

Gruß
loderunner