Hallo
Aha, und wenn ich auf ein Straßenfest gehe, an dem Schägereien
üblich sind, dann darf ich keinen Schadenersatzanspruch oder
Schmerzensgeld geltend machen, wenn mir jemand ohne Zutun eine
reinhaut?
Merkwürdiger Vergleich - es geht bei einem Straßenfest
üblicherweise nicht um Tiere …
Es ging auch nicht um einen Vergleich zwischen Menschen und Tieren, sondern um die Darstellung abstruser Folgen desselben Prinzips: Ist mir ein Anspruch auf Schadenersatz verschlossen, wenn die Ursache des Anspruchs da oder dort öfters Eintritt? Die Antwort ist: Nein. Und um das zu verdeutlichen, zeigt das obige Beispiel eine abstruse Folge des selben Prinzips, welches Du dargestellt hast.
Also überall, wo Tierhaltung üblich ist (wo genau ist das
eigentlich) dürfen meine Tiere Autos zerkratzen?
Von „dürfen“ von im Sinne „ich muss das dulden,weil es üblich
ist“ schrub ich nichts.
Du sagtest, dass man sich das bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs entgegenhalten lassen müsse. Das bedeutet rechtlich genau das, was ich oben schrieb. Das Gesetz ist hier nun einmal sehr eindeutig, da man Schadenersatz nur bei „unerlaubten“ Handlungen (so der Terminus) leisten muss. Und was ist nun eine Handlung, wenn sie nicht „unerlaubt“ wäre?
Sondern, um einen ebenfalls abstrusen
Vergleich zu nehmen: lege ich Grillgut in den Garten, so dass
Hund und Katz und Waschbär (die sind bei uns üblich)
drankönnen, muss ich schon selbst darauf achten, dass das
nicht passiert. So etwas wie gewöhnliche Sorgfalt/Vorsicht
müsste doch verlangt werden können, oder liege ich damit auch
falsch?
Unser Gesetz sieht das anders.
Sprich: bin ich nicht als potentiell Geschädigter auch
verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens möglichst
gering zu halten?
Es gibt eine Pflicht, die Höhe des Schadens gering zu halten. Und natürlich muss man auch eigene Anstrengungen unternehmen, um einen Schaden abzuwenden (zB. Ausweichen, wenn einem ein Fahrzeug auf der eigenen Fahrbahn begegnet). Aber: Das hat deutliche Grenzen. Und eine Forderung, seinen Wagen woanders abzustellen, weil in einer Gegend Katzen ab und zu Autos zerkratzen, ist weit über dieser Grenze.
Und was würden die oben genannten wohl zu § 833 BGB sagen?
Wobei ich immer noch der Meinung
bin, der Kläger müsste ggf. beweisen, dass es sich um diese
eine ganz bestimmte Katze gehandelt hat. Oder zumindest um
eine Katze, die definitiv dem Beklagten gehört …
Das hatte nie jemand bestritten.
Gruß
Dea