Kaufvertrag auflösen/rückgängig machen?

Dann wurdest Du wohl als Jurist geboren (damit musst jetzt
leben) :smile:

Den Eindruck habe ich auch manchmal, und ich finde das gar nicht mal schlimm. Ich gehe wirklich auf in der Juristerei!

Levay
(RRef)

Dann wurdest Du wohl als Jurist geboren (damit musst jetzt
leben) :smile:

Den Eindruck habe ich auch manchmal, und ich finde das gar
nicht mal schlimm. Ich gehe wirklich auf in der Juristerei!

Jo, kann ich gut verstehen.

Frage leider nicht beantwortet o.w.T.

o.w.T.

Doch! Es steht direkt in der Norm - owT

o.w.T.

Eben nicht

o.w.T.

Wir reden offensichtlich aneinander vorbei.

Es geht nicht um das Wahlrecht, sondern darum, dass der VK Nachbesserung in Form von Neulieferung oder Reparatur anbietet. Beides lehnt der Käufer ab. Der VK hat aber grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung. Wie sollte sich also ein Anspruch auf Rücktritt begründen?

Es geht nicht um das Wahlrecht, sondern darum, dass der VK
Nachbesserung in Form von Neulieferung oder Reparatur
anbietet. Beides lehnt der Käufer ab. Der VK hat aber
grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung. Wie sollte sich
also ein Anspruch auf Rücktritt begründen?

In diesem Fall hätte der Käufer keinen „Anspruch“ auf Rücktritt (so etwas gibt es sowieso nicht). Ob das jetzt was mit dem Fall zu tun hat, kann ich nach so viel Zeit nicht mehr sagen :smile:

Levay

o.w.T.

Wir reden offensichtlich aneinander vorbei.

Jupp!

Es geht nicht um das Wahlrecht, sondern darum, dass der VK
Nachbesserung in Form von Neulieferung oder Reparatur
anbietet.

Nö! Ich hatte es eben so verstanden, dass der VK allein auf Nachbesserung besteht, weil er sich diesbezüglich ja auch auf seine AGB beruft. Er bietet also gerade nicht Neulieferung an, sondern lehnt diese, weil er alleine nachbessern will, gerade ab. Damit aber hat der die Nacherfüllung generell abgelehnt, weil es nicht in seinem Recht liegt, alleine Nachbesserung anzubieten, undzwar unabhängig davon, dass der Käufer selbst garnicht Neulieferung verlangt hat, weil das nach wie vor in seiner freien Wahl stünde (wenn es so ist, wie Du sagst, hast Du selbstverständlich Recht).

Gruß
Dea

@ dea und Levay
Ja, wie ich meine Meinung begründe:

  1. Habe ich es mir in meinem BGB so dokumentiert.
  2. Habe ich aufgrund Eurer Reaktionen nochmal den „Musielak, Grundkurs BGB, 8. Auflage“ rausgekramt. Da der Autor bereits seit 2002 emeritiert hat (Uni Passau) steht wahrscheinlich nix von Blue-Ray-DVD-Playern drin.
    Auf Seite 290 nennt er aber ein Beispiel mit einem Fernsehapparat, bei dem ein Teil defekt ist und dessen leicht vorzunehmender Austausch dem Gerät die volle Funktionsfähigkeit zurückgibt.
    Eine erste Nachbesserung wird also m.E. in vielen Fällen die Praxis sein.(Kann der Verkäufer wissen, ob es nur ein Chip ist, oder ist das Ding hin ??)
    Nach EINER erfolglosen bin ich einig mit Euch, dann ist das nicht mehr akzeptabel.

Hans

Schade, du bist auf unsere Argumente nicht eingegangen.

Musielak ist übrigens toll, jedenfalls der ZPO-Kommentar :smile:

Levay
(der dazu nix mehr zu sagen hat)