Ich weiß nicht, was du unter „Regressansprüchen“ verstehst. Ansprechpartner für Gewährleistungsfragen ist rechtlich gesehen immer der Verkäufer.
Allerdings müssen Händler und Verkäufer nicht identisch sein. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Das heißt: Wenn der Händler mit Vollmacht eines anderen (hoffentlich des Eigentümers) gehandelt hat, dann ist nicht der Händler, sondern der vorherige Eigentümer Verkäufer im Sinne des Gesetzes. Ob der Vertrag wirksam ist, hängt also davon ab, ob der Händler mit Vollmacht gehandelt hat.
Ohne Vollmacht wäre der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Der Verkäufer könnte den Vertrag aber genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Du könntest den Verkäufer auffordern, die Genehmigung zu erteilen; dann hinge die Wirksamkeit des Kaufvertrages davon ab, ob der Verkäufer den Kaufvertrag binnen zwei Wochen genehmigt und zwar ausschließlich durch eine Erklärung dir gegenüner (§ 177 Abs. 2 BGB). Aber das gilt wirklich nur, wenn die Vollmacht beim Verkauf nicht schon erteilt worden war.