Da kommt unmittelbar die Frage auf, was eigentlich unter Nutzung zu verstehen ist. Darf man auf einem Gemeinschaftsgrundstück grillen, sofern die „Abgase“ niemanden stören? Aber klar. Muss man den Grill jeden Abend wegräumen, auch wenn er niemanden in seiner Nutzung des Grundstücks stört? Wohl eher nicht. Warum stört also Kinderspielzeug, das eigentlich nur rumliegt, aber niemanden wiederum in seiner Nutzung des Grundstücks stört?
Schon wenn Mieter ein Gartengrundstück mitnutzen, müssen schon hohe Hürden übersprungen werden, bis man eine bestimmte Nutzung als Eigentümer untersagen bzw. unterbinden kann. Bei Eigentümern unter sich ist die Schwelle noch einmal höher. Letztlich ist nur untersagt, was eine bauliche Veränderung darstellt oder eben die Rechte (insbesondere das auf Nutzung des Grundstücks) der anderen Eigentümer erheblich einschränkt. Das wäre z.B. gegeben, wenn das Grundstück von außen einsehbar wäre und zur Ablage von Schrott, Müll und anderem Gerümpel genutzt würde.
Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
Gruß
C.