Kopfhörer kaputt, zahlt das die Haftpflicht?

Hallo
Mein Freund kam zu Besuch mit einem Kasten Bier und stellte ihn auf meinen Küchentisch, er sah aber nicht das auf ihm meine In-Ear Wireless Beats by Dre Kopfhörer für 130 Euro lagen und den Kasten versehentlich auf sie abstellte.
Jetzt ist die eine Kopfhörerbuchse gebrochen und sie sind nicht mehr funktionsfähig.
Rechnung ist vorhanden.
Bezahlt das seine Haftpflicht oder kann es da zu Problemen kommen???

Danke im voraus für die Hilfe.

MFG

Hallo!

Genau für solche Fälle ist die Haftpflicht da.

Allerdings kann sie natürlich behaupten, daß der Kopfhörer vorher bereits defekt war, und ihr hier versucht, der Versicherung Geld abzuknöpfen. Aber versuchen Versicherungen sowas nicht immer?

Du solltest es einfach versuchen. Vielleicht glaubt dir die Versicherung, vielleicht will sie auch wegen 130€ kein Fass auf machen. Vielleicht weigert sie sich auch. In dem Fall kann man überlegen, ob man wegen diesem Betrag Stress machen will. Wenn nicht, hat die Versicherung natürlich gewonnen.

nö.

ER sollte es versuchen. denn selbstverständlich ist SEINE haftpflicht dafür zuständig, nicht die der besitzerin.

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Nein, versuchen sie nicht. Je nach Schadenshöhe, -hergang und -häufigkeit werden die Einzelfälle natürlich mehr oder weniger intensiv geprüft. Da aber die Versicherungen davon leben, daß die Kunden und potentiellen Kunden davon ausgehen, daß im Schadensfall reguliert, kann sich eine Versicherung überhaupt nicht erlauben, jeden Antrag auf Regulierung eines Schadens in Bausch und Bogen zu verwerfen.

Insofern sollte man auch den Leuten kritisch gegenüber stehen, die einem davon erzählen wollen, daß ihre Versicherung ständig Ärger macht. Die Wahrscheinlichkeit ist nicht gering, daß man es mit jemandem zu tun hat, der seiner Versicherung den ein oder anderen Bären aufbinden wollte. Versicherungsbetrug ist nun einmal weit verbreitet und von vielen als Kavaliersdelikt angesehen.

Gruß
C.

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Ganz unabhängig davon, was die Versicherung zu der Sache sagt: Anspruchsgegner ist erst einmal derjenige, der den Schaden angerichtet hat. Daß dessen Zahlungspflicht ggfs. von der Versicherung übernommen wird, ist für den Geschädigten ohne Belang.