Kostenvorschussrechnung nach § 2 13 RVG

Benvolino,

http://en.wikipedia.org/wiki/Benvolio

B fragt sich nur, ob er durch den Anwaltsbesuch möglicherweise
ein „Fass ohne Boden“ geöffnet hat.

Diese Frage habe ich ja beantwortet. Es läuft hier wohl darauf hinaus, dass der Anwalt eine sog. Geschäftsgebühr abrechnet, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sowie eine Postpauschale und auf alles noch die Umsatzsteuer. Als Geschäftsgebühr wird er wahrscheinlich eine 1,3-Gebühr abrechnen oder, wenn er auf dem neusten Stand ist, womöglich eine 1,5-Gebühr. Was das im Einzelfall bedeutet, ergibt sich hieraus:

http://www.anwaltskosten.net/rvg-tabelle/

Weiter fragt er sich, ob
er, seiner Meinung nach zu Unrecht zu einem Anwaltsbesuch
genötigt (sicher auch wieder das falsche Wort), möglichweise
von A Schadensersatz fordern kann, sollte sich irgendwann mal
herausstellen, dass A zu Unrecht mit gerichtlichen Schritten
bedroht wurde.

Wie ich dir ja hier schon einmal geschrieben habe:

/t/einschuechterungsversuch-per-einschreiben/6863149

sind die Kosten außergerichtlicher Forderungsabwehr in der Regel nicht erstattungsfähig.

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