Hi Branden! 
Ich weiß es auch nicht so
genau, glaube aber, dass der Arzt nicht einfach als
Heilpraktiker arbeiten darf.
Stimmt - sofern sich in den letzten ein, zwei Jahren nichts geändert hat. Er kann nur eine Zusatzbezeichnung führen, wie du schon sagtest. Hier einige Gründe:
Der Heilpraktikererlaubnis bedarf, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Erlaubnisvorbehalt nur für Nichtärzte gilt,
denn Ärzte sind bereits aufgrund ihrer Approbation oder einer Erlaubnis nach §10 Bundesärzteordnung umfassend zur Ausübung der Heilkunde befugt.
[…]
Die ärztliche Bestallung umfaßt jede Heilpraktikertätigkeit und
schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus
Oder anders gesagt:
Der Heilpraktiker übt Heilkunde aus OHNE ein Medizinstudium, der Arzt übt Heilkunde aus MIT Studium. Das wäre bei diesem Gesichtspunkt alleine schon unlogisch, wenn ein Arzt plötzlich ein Heilpraktiker werden wollen würde - schließlich kann der Arzt sein Studium nicht aus dem Gedächtnis bzw. aus seinem Leben streichen *g*
(auch wenn es manche gerne würden… *bg*)
_Bei einer Vermengung besteht die konkrete Gefahr, daß der Patient bei einer Personalunion von Arzt und Heilpraktiker in der Regel nicht erkennt, in welcher Eigenschaft ihm der Behandelnde entgegentritt, weil eine klare Trennung der Verantwortungsbereiche nicht möglich ist. An der Vermeidung einer derartigen Vermengung der beiden Formen der Heilkunde in ein und derselben Person besteht schon deshalb ein herausragendes öffentliches Interesse,
weil der Patient nur bei der Behandlung durch einen Arzt einen rechtlich verbürgten Anspruch darauf hat, daß die Aufklärungs-, Sorgfalts-, Verschwiegenheits-, Haftungs- und mannigfaltigen sonstigen Vorschriften beachtet werden,
die die Rechtsordnung den Ärzten im Interesse des Patientenwohls auferlegt.
Heilpraktiker unterliegen diesen Pflichten nur in eingeschränktem und abgeschwächtem Maße."
Der Heilpraktiker ist durch Strafvorschriften nicht an der Weitergabe oder Verwertung von Privatgeheimnissen gehindert. Auch steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Strafprozeß- oder Zivilprozeßrecht nicht zu.
Es müßte daher im Zweifelsfall erst geklärt werden, in welcher seiner beiden Eigenschaften der „Heilpraktiker-Arzt“
eine Behandlung durchgeführt hat. Dies kann auch von Bedeutung sein hinsichtlich der Honoraforderungen._
Quelle: http://www.laekh.de/Recht/Aktuelles/arzt_heilpraktik…
Gruß,
Sharon