Ladendiebstahlsanzeige obwohl nichts gewesen!

Es fehlt jedenfalls § 15 StGB owT

Also da kann ich nur zu sagen:

Sowas darf nur die Polizei, Hausrecht etc. hin oder her
Also ich würde auf die Polizei warten.

Rechtsdefinition:
Ladendiebstahl liegt vor, wenn jemand in einem Ladengeschäft Waren wegnimmt und in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche versteckt, um sich diese Waren ohne Bezahlung anzueignen. In der Regel wird der Ladendiebstahl als Bagatelldelikt behandelt und das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt.

Wenn ein Ladendieb…
…eine Ware sichtbar trägt, diese an der letzten Kasse nicht bezahlt und so am Ausgang gestellt wird, dann droht ihm ein Verfahren wegen versuchtem Diebstahl !
…eine Ware unter seiner Kleidung oder mitgeführten Taschen versteckt ( Ware ist nicht mehr sichtbar! ), dann droht dem Ladendieb ein Verfahren wegen vollendetem Diebstahl !
…eine Ware in einer anderen Verkaufs oder Verpackungseinheit zupackt, dann droht ihm ein Verfahren wegen versuchtem Betrug oder vollendetem Betrug !

Auch nachzulesen unter www.ladendiebstahl.de

Hallo Anwar!

Jaja, das kommt davon, wenn ich mir als (Noch-)Nicht-Praktiker mal ein Urteil erlaube. Dafür kommt mir die Theorie schon zu den Ohren raus… *grummel*

Strafrecht ist halt nicht mein Steckenpferd, ich hab’s da lieber mit den Beweislasten im ZivR. :smile:
Aber erschreckend finde ich die Prämien-Sache schon. Der Detektiv steht doch sicher unter Druck - „Mindest-Fang-Zahl“ usw…?

Nichts für Ungut, schönen Abend noch,
Juli

Hi,
danke für deine Antwort :smile:

Rechtsdefinition:
Ladendiebstahl liegt vor, (…)
Tasche versteckt, um sich diese Waren ohne Bezahlung
anzueignen.

Aber das mach ich doch gar nicht. Ich will die Sachen doch nur zu Kasse schleppen :smile:
Nunja…

Wenn ein Ladendieb…
…eine Ware sichtbar trägt, diese an der letzten Kasse
nicht bezahlt
und so am Ausgang gestellt wird, dann droht
ihm ein Verfahren wegen versuchtem Diebstahl !

Im Ausgangsposting war die letzte Kasse draussen!

Schöne Grüße,
J~

hallo!

zum 242StGB gehört Bruch fremden Gewahrsams Errichtung
eigenen Gewarsams. D.H es reicht das Einstecken der Ware in
ein eigenes, mitgebrachtes Behältnis, --> vollendete Tat.

Nur wenn nach der Verkehrsauffassung dadurch der alte Machtbereich beseitigt wird. Meiner Meinung nach ist dies bei einem offenen Korb nicht zu sehen. Derartige Einkaufsgewohnheiten sind heutzutage wieder vermehrt üblich.

Auch Verkaufsflächen vor dem Gebäude gehören zum fremden Herrschaftsbereich, so daß nicht ohne weiteres ein Gewahrsamswechsel vorliegt, ebenso wie beiom Verlassen der entsprechenden Abteilung.

Die Frage des Vorsatzes hängt von den genaueren Umständen ab. Viel spricht nicht dafür.

Zurück bleibt ein ungutes Gefühl, wie nach einer Pilzmahlzeit
aus selbstgesammelten Pilzen

Das vermag ich nicht nachzuvollziehen. Klingt eher nach einem Kaufhausdetektiv, der falsch im Job ist.

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also erst mal danke für die ganzen tollen antowrten!!!

also der ladendetektiv hat nach heutiger ansprache das anders beobachtet, hat polizei gesagt muss man abwarten was der gesehen haben will, es war definitiv ein großer offener korb und alles hat man schön gesehen und es ist üblich die rolltreppe hochzufahren oder runter und woanders zu zahlen wenn eine kasse voll ist, also versteh ich das nicht, gut draußen kein herrschaftsbereich aber das müssen sie doch an der ladentür kenntlich machen dann wenn man draußen die angebote anschauen will sich strafbar macht! komisch komisch komscih vielleicht doch was für die presse!

danke
liebe grüße!

gut
draußen kein herrschaftsbereich aber das müssen sie doch an
der ladentür kenntlich machen dann wenn man draußen die
angebote anschauen will sich strafbar macht!

Doch, auch draußen ist noch der Herrschaftsbereich des Geschäftes! Eben daher ist eher nicht von Diebstahl auszugehen.

MOD: Anmerkung zu dem aussagelosen Paragraphenwust
… der den Postern nicht hilft:

§240StGB - Nötigung
§826BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§823BGB - Schadensersatzpflicht

§15StGB - Vorsatzgrundsatz (bei Diebstahl immer gegeben, d.h. Diebstahl fahrlässig gibt es nicht, es muss Vorsatz vorgelegen haben)

„Laut werden“ wird nicht viel bringen, wenn ein vernünftiges Gespräch nicht geholfen hat und am Ende sogar drohen im Geschäft sollte man sich eher sparen !

Anmerkung für Jakob: - um eine Nötigung zu erreichen, muss man aber schon mehr bringen ! $826 kann bei wahrheitsgemässem schildern bei der Presse oder in einem Leserbrief (wenn es dazu käme) nicht zutreffen - wenn die (was sie ja täglich tun) Aussagen verfälschen, begehen diese
die Straftat … aber das interessiert nu bekanntlich seit Jahren keinen :wink:) Schlimmstenfalls gibts ne 2zeilige Entschuldigung auf der letzten Seite

Frohes Paragraphenreiten

Ich habe mir jetzt nicht alle Antworten durchgelesen, die du bekommen hast, aber ich schließe aus dem Posting, auf das ich jetzt direkt antworte, dass du nicht ganz verstanden hast oder dass man dir nicht ganz klar erklärt hat, wo eigentlich das Problem liegt.

Wie (grundsätzlich) alle Straftaten, so kann auch Diebstahl nur mit Vorsatz begangen werden; es ist zudem eine Absicht erforderlich, sich oder einem Dritten die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht hatte deine Bekannte nicht, so dass unter gar keinen Umständen Diebstahl vorliegt!

Das Problem ist doch hier die Beweisbarkeit. Grundsätzlich wird kein vernünftiger Richter annehmen, dass jemand, der sich im Laden etwas in die Jacke steckt, um damit zu verschwinden, vorhat, es zurück zu bringen (womit die Tat dann aber tatsächlich nicht mehr strafbar wäre, sog. Gebrauchsanmaßung).

Der Fall deiner Bekannten liegt aber doch anders: Sie kann mit vernünftigen Gründen darlegen, wieso sie mit der Ware nach draußen gegangen ist. IMHO bestehen damit zumindest doch Zweifel an dder von mir o.g. Zueignungsabsicht, und dann muss gelten: In dubio pro reo.

Natürlich bin ich nicht der Richter, der das im Zweifel zu entscheiden haben könnte. Aber ich würde mir nicht zuuuu viele Sorgen machen. Auch die Staatsanwaltschaft könnte das Ganze schon auf sich beruhen lassen, und wenn man mal alles zusammennimmt: keine Vorstrafen, gute Erklärung für den Vorgang, kein großer Schaden, dann würde ich das von einer vernünftigen Staatsanwaltschaft sogar geradezu erwarten.

Levay

Hallo!

Ich bin ganz deiner Meinung und würde sogar noch weiter gehen. Es fehlt nicht nur der Zueignungsvorsatz, sondern es fehlt generell der gesamte Vorsatz, es ist bereits der subjektive Tatbestand nicht gegeben.

Ich denke auch, dass man das ausreichend glaubhaft machen kann, sodass strafrechtlich nichts passiert.

Gruß
Tom

Hallo!

Doch, auch draußen ist noch der Herrschaftsbereich des
Geschäftes! Eben daher ist eher nicht von Diebstahl
auszugehen.

Das ist aber gar nicht so wichtig, denn, würde man einen Vorsatz unterstellen, und hätte die Ware den Herrschaftsbereich nicht verlassen, dann wäre es zwar kein Diebstahl, aber ein versuchter Diebstahl.

Gruß
Tom

… der den Postern nicht hilft:

§240StGB - Nötigung
§826BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§823BGB - Schadensersatzpflicht

„Wenn der sich absolut weigert würde ich - am Besten wenn der Laden :voll ist - auch mal lauter werden - mann kan ja mal erwähnen, das :soetwas ein gefundenes Fressen für die Presse ist und du deinerseits :auch rechtliche Schritte unternehmen könntest, usw…“

Wenn Sie lieber Dirk, sich in einem Laden hinstellen und laut werden,
wie von diesem wenig hilfreichen Schlauberger vorgeschlagen wurde,
bekommen Sie mit Sicherheit ein Hausverbot und eine Klage wegen 826BGB. Mutmaßlich mit einer hohen Schadensumme (Prozesskosten) sind dann entsprechend) RSV zahlen sowas nicht.

Auch den Nötigungsversuch 240StGB kann man als gegeben ansehen.
Seitens des Herr Winnemöller: Versuchte Anstiftung zur Nötigung.
§§23/26/240StGB. Dümmer geht es nicht.

Jakob

§15StGB - Vorsatzgrundsatz (bei Diebstahl immer gegeben, d.h.
Diebstahl fahrlässig gibt es nicht, es muss Vorsatz vorgelegen
haben)

„Laut werden“ wird nicht viel bringen, wenn ein vernünftiges
Gespräch nicht geholfen hat und am Ende sogar drohen im
Geschäft sollte man sich eher sparen !

So ist es. Erklärungen muss sich der Geschäftsführer noch nicht einmal mehr anhören und entgegennehmen wenn Sie beleidigend und ausfällig werden
BerndW Winnemöllers Ratschläge sind meist (fast immer) unsinnig falsch und gefährlich. Weil der Ratgeber Winnemöller unfähig ist, vom Recht kennt er nichts.

Anmerkung für Jakob: - um eine Nötigung zu erreichen, muss man
aber schon mehr bringen ! $826 kann bei wahrheitsgemässem…

826BGB bezieht sich auf das LAUT werden im Laden.
Die Antwort in der Presse wird sein: Gegendarstellung: Diebstahlverdacht war der Grund für die Maßnahme. Dümmer kann man sich dann nicht mehr an den Pranger stellen als von Winnemöller vorgeschlagen. Gerechtfertigt durch §193StGB

Jakob

schildern bei der Presse oder in einem Leserbrief (wenn es
dazu käme) nicht zutreffen - wenn die (was sie ja täglich tun)
Aussagen verfälschen, begehen diese
die Straftat … aber das interessiert nu bekanntlich seit
Jahren keinen :wink:) Schlimmstenfalls gibts ne 2zeilige
Entschuldigung auf der letzten Seite

Frohes Paragraphenreiten

Wo sind wir hier???

hallo!

ich habe ein problem:
meine bekannte ging an einem wochentag einkaufen in einem
großen kaufhaus das mit k beginnt und mit stadt endet :wink: und
hat im erdgeschoss sich ein paar sachen in ihrer korb gelegt
(große bögen tonpapier und eine kinderkassette für ihren sohn)
so jetzt hat der laden draußen vor der tür auch noch
kinderkassetten im angebot dort ist auch eine kasse und eine
mitarbeiterin - jetzt geht meine bekannte nach draußen - die
tür pfeifft - der detektiv kommt und zeigt sie an wegen
ladendiebstahl!!! meine bekannte ist jetzt seid einer woche so
durch den wind weil sie niemals etwas stehlen könnte und auf
ein stipendium für ihre doktoarbeit hofft und angst hat dass
es im führungszeugnis zu sehen ist…

meine frage:

  • kann man überhaupt von ladendiebstahl reden wenn draußen
    eine kasse und verkaufsfläche ist und man mit angeboten
    rausgelockt wird???

vermutlich ja, situationsabhängig (ist diese Einrichtung Induktionsschleife sichtbar/erkennbar) „Ich verlasse jetzt einen gesicherten Bereich“???

  • wenn es je diebstahl wäre, was tun?? steht das im
    führungszeugnis, kann man was dagegen machen??? Ja zahlen!

Wenn man nicht zahlt, wird verhandelt, dann gibt es etwas was man Verböserung nennt. (möglicherweise)
248a StGB wird vermutlich eingestellt Geldbuße 200€
Vorstrafe Nein
Führungszeugnis kein Eintrag.
Jakob

vielen vielen dank!!!

Ach Johannes…

meinst du nicht, daß du lieber mal etwas Kenntnisse sammeln solltest bevor du hier etwas schreibst. Es ist ja wohl nicht ohne Grund, daß du dir zig neue Account zulegen musstest weil du hier gesperrt wurdest…

Von daher ist es auch müssig auf den Kram (fast jeder weiß ja, das es Mumpitz ist…) den du schreibst näher einzugehen ebenso wie auf deien armseligen Beleidigungen…

Bernd

Bernd, do not feed the troll! owt
.

vor Mitternacht darf man ;o))(OT)

.

Doch, auch draußen ist noch der Herrschaftsbereich des
Geschäftes! Eben daher ist eher nicht von Diebstahl
auszugehen.

Das ist aber gar nicht so wichtig, denn, würde man einen
Vorsatz unterstellen, und hätte die Ware den
Herrschaftsbereich nicht verlassen, dann wäre es zwar kein
Diebstahl, aber ein versuchter Diebstahl.

Wenn die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen, braucht man sich keine Gedanken über Vorsatz zu machen. Dieser wird nämlich ggfs. unterstellt.

Undenkbar
Hallo!

Wenn die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen, braucht
man sich keine Gedanken über Vorsatz zu machen. Dieser wird
nämlich ggfs. unterstellt.

Abgesehen davon, dass das in sich unschlüssig ist was du sagst, ist es auch undenkbar.
Ein Versuch kann nur (!) dann vorliegen, wenn die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegen!

Gruß
Tom

Versuch es mal…

Abgesehen davon, dass das in sich unschlüssig ist was du
sagst, ist es auch undenkbar.
Ein Versuch kann nur (!) dann vorliegen, wenn die objektiven
Voraussetzungen nicht vorliegen!

Praktisch gesehen:
Liegen die objektiven Voraussetzungen vor, bleibt nur noch die subjektive Seite. Diese kann man nun relativ leicht unterstellen.
Schwerer wird es aber, wenn nur ein Versuch in Frage kommt. Denn dann stehen entsprechend mehr begründete Zweifel entgegen.

Ergo: Schließen wir doch mal erst das aus, was faßbar ist. Und dann haben wir dem Versuch mehr durch den Sachverhalt entgegenzusetzen.