Hallo,
Schön, dass der VM gar nicht flüchten mochte, sondern im
Gegenteil nicht abhauen wollte.
Also, weder Fluchtgefahr, noch unbekannte Identität, noch
Diebstahl etc. sondern nur herumstehen und ggf. Kommentare
abgeben.
auf den obigen beitrag verweisend.-
der mal wieder weg ist…danke
Augenscheinlich wurde sie von mir nicht gelesen. Dank deiner
Hinweise bekommt man garaniert keinen guten Einblick…
aber man sollte doch wenigstens grundkenntnisse haben, bevor
man behauptungen aufstellt oder hier schreibt ?
Nur weil man sich Ahnung nennt heißt das noch lange nicht das auch welche vorhanden ist! Da wird imho noch geübt.
Dazu müßte die bloße Anwesenheit im Besitztum ein Akt sein,
der eine Notwehraktion auslöst. Soll das so gelten, zB BGB
§859 s. u?
Kann jederman seine Besitztum mit einer scharfen Waffe
verteidigen und den friedlichen Eindringlich zum Krüppel
machen, wurde dass so nun richtig verstanden?
*Kopfschüttel*
wenn eine besitzstörung bzw. besitzbeeinträchtigung vorliegt,
dann kann dieser zustand gewaltsam beseitigt werden.
Nach einem kurzen nruf bei meinem Anwalt ist Gewaltanwendung in Form von Wegtragen das äußerste an privater Druchsetzungskraft, für alles übrige sind andere zuständig, zB Polizei, wie ürsprnglich von mir vorgetragen.
der
angreifer ist dann gerade nicht mehr „friedlich“, sondern
lehnt sich gegen die rechtsordnung auf.
blödsinn, bleiben ist kein Angriff…
das besittrecht darf
also auch mit „scharfen“ waffen (außer schusswaffen, dann
abgestuftes vorgehen) durchgesetzt werden
das sind grundlagen der rechtfertigungsgründe.
Das ist der letzte Schwachsinn, ihmo bist du ca 75 Jahre zu spät…
Körperverletzungen sind nicht erlaubt und strafbar, die Straffreiheit gilt nicht bei zB Sittenwitrigkeit, Körperverletzungen etc. schon gar nicht wenn keine Gefahr in Verzug vorleigt.
und auch die bloße anwesenheit kann eine besitzstörung sein,
ansonsten liefe § 123 stgb fast völlig leer.
So leer wie die vorgetragenen Argumente, wenn man sie von einem Fachmann überprüfen läßt.
im bgb findet sich auch die notwehr, die das hausrecht
erfasst.
Googel: bgb Hausrecht = Fehlanzeige
du hast immer noch nicht verstanden, dass das bgb 1) eine
zusammenfassung generell-abstrakter vorschriften (d.h.
möglichst viele fälle sollen erfasst sein) ist und
2) das hausrecht ausfluss des besitzrechts ist.
Ich habe verstanden, das hier eine Profilneurose stattfindet.
Da kann dann auch schon mal ein Knochen platzen, oder was?
hey, du scheinst es ja doch zu verstehen. du bist auf dem
richtigen weg, aber er ist noch sehr lang…
Gut das sich einen Anwalt habe, der Ahnung hat, der würde auch bei anderen Personen manchmal von Vorteil sein…
Wenn ein M verbotener Weise oder ohne Recht sich in einer
Wohnug aufhält, gilt §859 BGB dann auch?
ja, aber in dem fall brauchst du nicht auf § 859
zurückgreifen. notwehr kommt genauso (daneben) in betracht,
wg. hausfriedensbruch –> angriff auf besitzrecht
Notwehr hat was mit Angriff zu tun…wer es glaubt…
Als Ing. bin ich auf meinen Fachgebiet mindestens…
das erklärt zumindest, dass du in rechtlichen sachen wenig
ahnung hast.
Hier wird erklärt, das mein Antworter bewußt oder unbewußt mit Nebelbomben handiert und von der Praxis keine Auhnung hat.
ja hier mal der Text im BGB:
§ 227
Notwehr(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht
widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
kein weiterer Kommentar, s.o.
noch einmal zu den grundlagen der notwehr:
es findet keine angemessenheitsprüfung statt. ein gewaltsames
vorgehen gegen geschützte rechtsgüter kann also stets
vorgenommen werden.
Nur dass ab kneifen der Person schon eine unerlaubt Handlung vorliegt, es denn man ist gerade mal Polizist…
(ausnahme: gebotenheit: feste fallgruppen wie
notwehrprovokation, krasses missverhältnis (opa schießt kinder
vom baum, die kirschen klauen), enge familienbande und
schuldunfähige)
s. o. so langsam werden wir mal wach…was Verhältnismäßigkeit betrifft.
und eine ausnahme besteht bei schusswaffen: erst mit waffe
drohen, dann schuss in luft, dann schuss in unwichtige
körperteile, dann erst lebensbedrohlicher schuss – diese
stufen können sich aber je nach gefahr verdichten, d.h. die
erste stufe kann wegfallen.
Blödsinn, ist echt unverhältnismäßig. Höre damit auf sonst glaubt es noch einer…
solltest du in der lage sein § 34 stgb zu finden, dann
erkennst du den wesentlichen unterschied, dass dort eine
angemessenheitsprüfung stattfindet.
Wenn du in der Lage wärst das Leben zu meistern, dann über mal woanders, zB bei einem Prof. der Ahunung hat.
diesen „grundsatz“ gibt es nicht. es gilt noch immer die freie
beweiswürdigung im verfahren.
soweit Beweise oder Zeugen vorhanden
Ein Grundssatz wurde von mir nicht konstruiert…
nein, diesen spruch (daher auch grundsatz in „“) gibt es nicht
im prozess.
Wurde auch nicht behauptet…
das gericht prüft auf glaubwürdigkeit und nicht,
ob aussage gegen aussage steht. was sollte das gericht denn
dann machen – es muss eine entscheidung fällen und das würde
der satz gerade verhindern…
Gut, wenn beide glaubwürdig sind…
Urteile basieren also auf dem Glauben der Richter?
Soso, in dubio pro reo…
Hmm, das ist ja auch hochinteressant. Wie sollte nun dieses
Hausrecht nun ohne Polizei durchgesetzt werden?
Faustrecht mit anfassen und dabei möglichst selbst unverletzt
bleiben?
Nahkämpfer wäre echt im Vorteil… 
ein sehr „abwegiges“ (ironisch) beispiel wäre natürlich,
andere um hilfe zu bitten, das recht durchzusetzen und nicht
erst 10minuten auf die polizei zu warten.
s. o.
aber wie gesagt, es muss nicht auf die polizei gewartet
werden.
Nein, wenn die Person durch Worte und drängen bze. sanftest schupsen wegführen läßt schon, alles weiter wäre Körperverletzung.
Songe hier nicht der Gegenbeweis vorliegt, kann auch die
Antwort falsch sein.
wir sind hier nicht in deinem fachbereich.
Gut dann lerne deine mal zuende…
Leider gibt es hier zu wenige Rechtsgelernte, die Wissen vovon sie erzählen, dass welche aus der Prxsis einspringen. Zudem ist das Forum für alle offen, auch wenn dem eine oder anderen nicht Passt.
grundsätzlich sind antworten auf juristische fragen nicht
richtig oder falsch und es muss auch kein „gegenbeweis“
angetreten werden.
na, dann sind ja alle Hintertüren offen…
Wie was das mit der Wissenschaftsgedanken…
aber bei deinen antworten sträuben sich einem –auch nur wenig
rechtsgebildeten- die nackenhaare; daher erfährt der grundsatz
hier einmal eine ausnahme…
dito
PS: Hoffentlich wird so eine Einstellung niemals in der Praxis auf die Menschen losgelassen.
btw:
Auch als Kunde von Anwälten würde die abgelieferte Leistung für Schadensersatzforderungen gereichen.