Ladenverbot für Vermieter?

Gut, im eskalierten Fall darf verteidigt werden, es war hier
aber nicht von einem körperlichen Angriff die Rede.

meine antwort war abstrakt, so dass auch bei einfachem hausfriedensbruch notwehr (§ 32 stgb) in form von (körperlichen) gewalt möglich ist.

soso, dann lies mal den Text dazu:

danke, ich kenne den text. wie ich bereits oben geschrieben habe, es ist ein rechtfertigungrund, um gewalt anzuwenden. dabei reicht auch die fluchtgefahr aus.

*Nebelbombe?*

ach nö, um gegen deine argumente zu überzeugen, genügt bereits die gesetzeslektüre.

das recht zur ungestörten besitzausübung mit
körperlicher gewalt durchgesetzt werden.

Gut, dann hilf mir mal, beim Googeln wurde nichts gefunden,
was einem Faustrecht, bzw. abführen des Besitzers gegenüber
dem Eigentümer rechtfertigt.

Gebe doch mal den § im BGB an:

also zuerst einmal gelten auch die vorschriften des stgb wie § 32.
im bgb findet sich auch die notwehr, die das hausrecht erfasst.
daneben kommt die selbsthilfe des besitzers in betracht.
wenn du danach googelst, dann findest du die paragrafen, hier ein tipp:
es geht um den besitz, also schauen wir in welchem buch des bgb nach ?
und die notwehr ist eine allgemeine vorschrift, also wo finden wir sie im bgb ?

sollte wohl Aussage gegen Aussage stehen.

diesen „grundsatz“ gibt es nicht. es gilt noch immer die freie beweiswürdigung im verfahren.

dass man auf die polizei warten muss; sonst glaubt
das am ende noch jemand…

Hmm, auf wen denn sonst, auf die Leute von der Klappsmühle?

man muss nicht auf die polizei warten, um sein hausrecht auch durchsetzen zu können.

PS:
Nur weil hier auf Ahnung gemacht wird ist der Käse nicht
ungenießbar

du hast recht, die bezeichnung als „käse“ passt nicht. deine ausführungen sind einfach falsch…

Der Vermieter ist nicht auf mich sauer sondern lässt einfach seinen Frust auf einige andere private Mieter des Hauses an mir aus. Er schimpft lauthals über andere Mieter, Nachbarn oder über das benutzen der Geschäfts-Toilette von meinen kunden. Alles im Grunde nicht tragisch wenn nicht in den hinteren Geschäftsräumen Entspannungstherapien oder Mediationskurse stattfinden würden. Die Kunden verlassen die Ladenräume sobald der VM mit dem Geschrei beginnt und wir mussten bereits 8 Entspannungstherapien und 2 Mediationskurse abbrechen weil der VM sich nicht mehr gefangen hat. das sind hohe Geschäftseinbußen für mich. Diese kunden sehe ich nie wieder !!!

Hallo,

ich frage mich an dieser Stelle, warum sich der VM so verhält ?

Gruß

Wolfgang

Hallo,
inzwischen weiß ich warum er sich so verhält ! Ich habe die Geschäftsräume vor 2 Jahren auf eigene Kosten saniert. Die Räume sind in einem tadellosen Zusand! Der VM hat das Angebot von einem potentiellen Nachmieter bekommen das doppelte an Miete zu zahlen. Dazu müsste ich nur raus. Mir bleibt jetzt wohl nur noch der Gang zum Rechtsanwalt :frowning:

Hallo Fuddel67,

Nur ist die Frage, inwieweit der VM dies akzeptieren
und respektieren würde und vor allem auch Muss, da das
vermietete Objekt vermutlich sein Eigentum ist.

genau das ist eben nicht die Frage. Dafür zahlt man Miete. Außerhalb von Besichtigungsrechten des Vermieters kann man auch dem Vermieter ein Hausverbot aussprechen. Überleg mal, was du machen würdest, wäre dein Vermieter bei dir in der Wohnung und würde ausfallend.

Ladendiebe, Querulanten und Klosmissbraucher dürften im allgemeinen nicht zur Vermieterklientel gehören.

Im vorliegenden Fall offenbar doch.

VG
EK

???

teilweise gelöschte Beiträge können auch den Zusammenhang verfälschen… :frowning:

Gut, im eskalierten Fall darf verteidigt werden, es war hier
aber nicht von einem körperlichen Angriff die Rede.

meine antwort war abstrakt, so dass auch bei einfachem
hausfriedensbruch notwehr (§ 32 stgb) in form von
(körperlichen) gewalt möglich ist.

soso, dann lies mal den Text dazu:

wie immer wird gekürzt… :frowning:

danke, ich kenne den text. wie ich bereits oben geschrieben
habe, es ist ein rechtfertigungrund, um gewalt anzuwenden.
dabei reicht auch die fluchtgefahr aus.

Schön, dass der VM gar nicht flüchten mochte, sondern im Gegenteil nicht abhauen wollte.

Also, weder Fluchtgefahr, noch unbekannte Identität, noch Diebstahl etc. sondern nur herumstehen und ggf. Kommentare abgeben.

ach nö, um gegen deine argumente zu überzeugen, genügt bereits
die gesetzeslektüre.

Augenscheinlich wurde sie von mir nicht gelesen. Dank deiner Hinweise bekommt man garaniert keinen guten Einblick…

das recht zur ungestörten besitzausübung mit
körperlicher gewalt durchgesetzt werden.

Gut, dann hilf mir mal, beim Googeln wurde nichts gefunden,
was einem Faustrecht, bzw. abführen des Besitzers gegenüber
dem Eigentümer rechtfertigt.

Gebe doch mal den § im BGB an:

also zuerst einmal gelten auch die vorschriften des stgb wie §
32.

Dazu müßte die bloße Anwesenheit im Besitztum ein Akt sein, der eine Notwehraktion auslöst. Soll das so gelten, zB BGB §859 s. u?
Kann jederman seine Besitztum mit einer scharfen Waffe verteidigen und den friedlichen Eindringlich zum Krüppel machen, wurde dass so nun richtig verstanden?
*Kopfschüttel*

im bgb findet sich auch die notwehr, die das hausrecht
erfasst.

Googel: bgb Hausrecht = Fehlanzeige

daneben kommt die selbsthilfe des besitzers in betracht.
wenn du danach googelst, dann findest du die paragrafen, hier
ein tipp:
es geht um den besitz, also schauen wir in welchem buch des
bgb nach ?

Es finded sich:
BGB § 859
Selbsthilfe des Besitzers(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Da kann dann auch schon mal ein Knochen platzen, oder was?

Wenn ein M verbotener Weise oder ohne Recht sich in einer Wohnug aufhält, gilt §859 BGB dann auch?

btw
Deine Oberlehrerinstinkte sind nicht produktiv. Entweder es gibt eine klare Quelle, oder lass es. Ratespielchen sind etwas für den Kindergarten…

Als Ing. bin ich auf meinen Fachgebiet mindestens…

ja hier mal der Text im BGB:
§ 227
Notwehr(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

kein weiterer Kommentar, s.o.

und die notwehr ist eine allgemeine vorschrift, also wo finden
wir sie im bgb ?

sollte wohl Aussage gegen Aussage stehen.

diesen „grundsatz“ gibt es nicht. es gilt noch immer die freie
beweiswürdigung im verfahren.

soweit Beweise oder Zeugen vorhanden
Ein Grundssatz wurde von mir nicht konstruiert…
…Zusammenhang, kürzen, Nebelbombe?

dass man auf die polizei warten muss; sonst glaubt
das am ende noch jemand…

Hmm, auf wen denn sonst, auf die Leute von der Klappsmühle?

man muss nicht auf die polizei warten, um sein hausrecht auch
durchsetzen zu können.

Hmm, das ist ja auch hochinteressant. Wie sollte nun dieses Hausrecht nun ohne Polizei durchgesetzt werden?
Faustrecht mit anfassen und dabei möglichst selbst unverletzt bleiben?
Nahkämpfer wäre echt im Vorteil… :wink:

PS:
Nur weil hier auf Ahnung gemacht wird ist der Käse nicht
ungenießbar

du hast recht, die bezeichnung als „käse“ passt nicht. deine
ausführungen sind einfach falsch…

Songe hier nicht der Gegenbeweis vorliegt, kann auch die Antwort falsch sein.

dito

Schön, dass der VM gar nicht flüchten mochte, sondern im
Gegenteil nicht abhauen wollte.

Also, weder Fluchtgefahr, noch unbekannte Identität, noch
Diebstahl etc. sondern nur herumstehen und ggf. Kommentare
abgeben.

auf den obigen beitrag verweisend.-

Augenscheinlich wurde sie von mir nicht gelesen. Dank deiner
Hinweise bekommt man garaniert keinen guten Einblick…

aber man sollte doch wenigstens grundkenntnisse haben, bevor man behauptungen aufstellt oder hier schreibt ?

Dazu müßte die bloße Anwesenheit im Besitztum ein Akt sein,
der eine Notwehraktion auslöst. Soll das so gelten, zB BGB
§859 s. u?
Kann jederman seine Besitztum mit einer scharfen Waffe
verteidigen und den friedlichen Eindringlich zum Krüppel
machen, wurde dass so nun richtig verstanden?
*Kopfschüttel*

wenn eine besitzstörung bzw. besitzbeeinträchtigung vorliegt, dann kann dieser zustand gewaltsam beseitigt werden. der angreifer ist dann gerade nicht mehr „friedlich“, sondern lehnt sich gegen die rechtsordnung auf. das besittrecht darf also auch mit „scharfen“ waffen (außer schusswaffen, dann abgestuftes vorgehen) durchgesetzt werden
das sind grundlagen der rechtfertigungsgründe.

und auch die bloße anwesenheit kann eine besitzstörung sein, ansonsten liefe § 123 stgb fast völlig leer.

im bgb findet sich auch die notwehr, die das hausrecht
erfasst.

Googel: bgb Hausrecht = Fehlanzeige

du hast immer noch nicht verstanden, dass das bgb 1) eine zusammenfassung generell-abstrakter vorschriften (d.h. möglichst viele fälle sollen erfasst sein) ist und
2) das hausrecht ausfluss des besitzrechts ist.

Da kann dann auch schon mal ein Knochen platzen, oder was?

hey, du scheinst es ja doch zu verstehen. du bist auf dem richtigen weg, aber er ist noch sehr lang…

Wenn ein M verbotener Weise oder ohne Recht sich in einer
Wohnug aufhält, gilt §859 BGB dann auch?

ja, aber in dem fall brauchst du nicht auf § 859 zurückgreifen. notwehr kommt genauso (daneben) in betracht, wg. hausfriedensbruch –> angriff auf besitzrecht

Als Ing. bin ich auf meinen Fachgebiet mindestens…

das erklärt zumindest, dass du in rechtlichen sachen wenig ahnung hast.

ja hier mal der Text im BGB:
§ 227
Notwehr(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht
widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.

kein weiterer Kommentar, s.o.

noch einmal zu den grundlagen der notwehr:
es findet keine angemessenheitsprüfung statt. ein gewaltsames vorgehen gegen geschützte rechtsgüter kann also stets vorgenommen werden.
(ausnahme: gebotenheit: feste fallgruppen wie notwehrprovokation, krasses missverhältnis (opa schießt kinder vom baum, die kirschen klauen), enge familienbande und schuldunfähige)
und eine ausnahme besteht bei schusswaffen: erst mit waffe drohen, dann schuss in luft, dann schuss in unwichtige körperteile, dann erst lebensbedrohlicher schuss – diese stufen können sich aber je nach gefahr verdichten, d.h. die erste stufe kann wegfallen.

solltest du in der lage sein § 34 stgb zu finden, dann erkennst du den wesentlichen unterschied, dass dort eine angemessenheitsprüfung stattfindet.

diesen „grundsatz“ gibt es nicht. es gilt noch immer die freie
beweiswürdigung im verfahren.

soweit Beweise oder Zeugen vorhanden
Ein Grundssatz wurde von mir nicht konstruiert…

nein, diesen spruch (daher auch grundsatz in „“) gibt es nicht im prozess. das gericht prüft auf glaubwürdigkeit und nicht, ob aussage gegen aussage steht. was sollte das gericht denn dann machen – es muss eine entscheidung fällen und das würde der satz gerade verhindern…

Hmm, das ist ja auch hochinteressant. Wie sollte nun dieses
Hausrecht nun ohne Polizei durchgesetzt werden?
Faustrecht mit anfassen und dabei möglichst selbst unverletzt
bleiben?
Nahkämpfer wäre echt im Vorteil… :wink:

ein sehr „abwegiges“ (ironisch) beispiel wäre natürlich, andere um hilfe zu bitten, das recht durchzusetzen und nicht erst 10minuten auf die polizei zu warten.
aber wie gesagt, es muss nicht auf die polizei gewartet werden.

Songe hier nicht der Gegenbeweis vorliegt, kann auch die
Antwort falsch sein.

wir sind hier nicht in deinem fachbereich.
grundsätzlich sind antworten auf juristische fragen nicht richtig oder falsch und es muss auch kein „gegenbeweis“ angetreten werden.
aber bei deinen antworten sträuben sich einem –auch nur wenig rechtsgebildeten- die nackenhaare; daher erfährt der grundsatz hier einmal eine ausnahme…

Hallo,

Schön, dass der VM gar nicht flüchten mochte, sondern im
Gegenteil nicht abhauen wollte.

Also, weder Fluchtgefahr, noch unbekannte Identität, noch
Diebstahl etc. sondern nur herumstehen und ggf. Kommentare
abgeben.

auf den obigen beitrag verweisend.-

der mal wieder weg ist…danke

Augenscheinlich wurde sie von mir nicht gelesen. Dank deiner
Hinweise bekommt man garaniert keinen guten Einblick…

aber man sollte doch wenigstens grundkenntnisse haben, bevor
man behauptungen aufstellt oder hier schreibt ?

Nur weil man sich Ahnung nennt heißt das noch lange nicht das auch welche vorhanden ist! Da wird imho noch geübt.

Dazu müßte die bloße Anwesenheit im Besitztum ein Akt sein,
der eine Notwehraktion auslöst. Soll das so gelten, zB BGB
§859 s. u?
Kann jederman seine Besitztum mit einer scharfen Waffe
verteidigen und den friedlichen Eindringlich zum Krüppel
machen, wurde dass so nun richtig verstanden?
*Kopfschüttel*

wenn eine besitzstörung bzw. besitzbeeinträchtigung vorliegt,
dann kann dieser zustand gewaltsam beseitigt werden.

Nach einem kurzen nruf bei meinem Anwalt ist Gewaltanwendung in Form von Wegtragen das äußerste an privater Druchsetzungskraft, für alles übrige sind andere zuständig, zB Polizei, wie ürsprnglich von mir vorgetragen.

der
angreifer ist dann gerade nicht mehr „friedlich“, sondern
lehnt sich gegen die rechtsordnung auf.

blödsinn, bleiben ist kein Angriff…

das besittrecht darf
also auch mit „scharfen“ waffen (außer schusswaffen, dann
abgestuftes vorgehen) durchgesetzt werden
das sind grundlagen der rechtfertigungsgründe.

Das ist der letzte Schwachsinn, ihmo bist du ca 75 Jahre zu spät…
Körperverletzungen sind nicht erlaubt und strafbar, die Straffreiheit gilt nicht bei zB Sittenwitrigkeit, Körperverletzungen etc. schon gar nicht wenn keine Gefahr in Verzug vorleigt.

und auch die bloße anwesenheit kann eine besitzstörung sein,
ansonsten liefe § 123 stgb fast völlig leer.

So leer wie die vorgetragenen Argumente, wenn man sie von einem Fachmann überprüfen läßt.

im bgb findet sich auch die notwehr, die das hausrecht
erfasst.

Googel: bgb Hausrecht = Fehlanzeige

du hast immer noch nicht verstanden, dass das bgb 1) eine
zusammenfassung generell-abstrakter vorschriften (d.h.
möglichst viele fälle sollen erfasst sein) ist und
2) das hausrecht ausfluss des besitzrechts ist.

Ich habe verstanden, das hier eine Profilneurose stattfindet.

Da kann dann auch schon mal ein Knochen platzen, oder was?

hey, du scheinst es ja doch zu verstehen. du bist auf dem
richtigen weg, aber er ist noch sehr lang…

Gut das sich einen Anwalt habe, der Ahnung hat, der würde auch bei anderen Personen manchmal von Vorteil sein…

Wenn ein M verbotener Weise oder ohne Recht sich in einer
Wohnug aufhält, gilt §859 BGB dann auch?

ja, aber in dem fall brauchst du nicht auf § 859
zurückgreifen. notwehr kommt genauso (daneben) in betracht,
wg. hausfriedensbruch –> angriff auf besitzrecht

Notwehr hat was mit Angriff zu tun…wer es glaubt…

Als Ing. bin ich auf meinen Fachgebiet mindestens…

das erklärt zumindest, dass du in rechtlichen sachen wenig
ahnung hast.

Hier wird erklärt, das mein Antworter bewußt oder unbewußt mit Nebelbomben handiert und von der Praxis keine Auhnung hat.

ja hier mal der Text im BGB:
§ 227
Notwehr(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht
widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.

kein weiterer Kommentar, s.o.

noch einmal zu den grundlagen der notwehr:
es findet keine angemessenheitsprüfung statt. ein gewaltsames
vorgehen gegen geschützte rechtsgüter kann also stets
vorgenommen werden.

Nur dass ab kneifen der Person schon eine unerlaubt Handlung vorliegt, es denn man ist gerade mal Polizist…

(ausnahme: gebotenheit: feste fallgruppen wie
notwehrprovokation, krasses missverhältnis (opa schießt kinder
vom baum, die kirschen klauen), enge familienbande und
schuldunfähige)

s. o. so langsam werden wir mal wach…was Verhältnismäßigkeit betrifft.

und eine ausnahme besteht bei schusswaffen: erst mit waffe
drohen, dann schuss in luft, dann schuss in unwichtige
körperteile, dann erst lebensbedrohlicher schuss – diese
stufen können sich aber je nach gefahr verdichten, d.h. die
erste stufe kann wegfallen.

Blödsinn, ist echt unverhältnismäßig. Höre damit auf sonst glaubt es noch einer…

solltest du in der lage sein § 34 stgb zu finden, dann
erkennst du den wesentlichen unterschied, dass dort eine
angemessenheitsprüfung stattfindet.

Wenn du in der Lage wärst das Leben zu meistern, dann über mal woanders, zB bei einem Prof. der Ahunung hat.

diesen „grundsatz“ gibt es nicht. es gilt noch immer die freie
beweiswürdigung im verfahren.

soweit Beweise oder Zeugen vorhanden
Ein Grundssatz wurde von mir nicht konstruiert…

nein, diesen spruch (daher auch grundsatz in „“) gibt es nicht
im prozess.

Wurde auch nicht behauptet…

das gericht prüft auf glaubwürdigkeit und nicht,
ob aussage gegen aussage steht. was sollte das gericht denn
dann machen – es muss eine entscheidung fällen und das würde
der satz gerade verhindern…

Gut, wenn beide glaubwürdig sind…
Urteile basieren also auf dem Glauben der Richter?
Soso, in dubio pro reo…

Hmm, das ist ja auch hochinteressant. Wie sollte nun dieses
Hausrecht nun ohne Polizei durchgesetzt werden?
Faustrecht mit anfassen und dabei möglichst selbst unverletzt
bleiben?
Nahkämpfer wäre echt im Vorteil… :wink:

ein sehr „abwegiges“ (ironisch) beispiel wäre natürlich,
andere um hilfe zu bitten, das recht durchzusetzen und nicht
erst 10minuten auf die polizei zu warten.

s. o.

aber wie gesagt, es muss nicht auf die polizei gewartet
werden.

Nein, wenn die Person durch Worte und drängen bze. sanftest schupsen wegführen läßt schon, alles weiter wäre Körperverletzung.

Songe hier nicht der Gegenbeweis vorliegt, kann auch die
Antwort falsch sein.

wir sind hier nicht in deinem fachbereich.

Gut dann lerne deine mal zuende…
Leider gibt es hier zu wenige Rechtsgelernte, die Wissen vovon sie erzählen, dass welche aus der Prxsis einspringen. Zudem ist das Forum für alle offen, auch wenn dem eine oder anderen nicht Passt.

grundsätzlich sind antworten auf juristische fragen nicht
richtig oder falsch und es muss auch kein „gegenbeweis“
angetreten werden.

na, dann sind ja alle Hintertüren offen…
Wie was das mit der Wissenschaftsgedanken…

aber bei deinen antworten sträuben sich einem –auch nur wenig
rechtsgebildeten- die nackenhaare; daher erfährt der grundsatz
hier einmal eine ausnahme…

dito

PS: Hoffentlich wird so eine Einstellung niemals in der Praxis auf die Menschen losgelassen.

btw:
Auch als Kunde von Anwälten würde die abgelieferte Leistung für Schadensersatzforderungen gereichen.

Nach einem kurzen nruf bei meinem Anwalt ist Gewaltanwendung
in Form von Wegtragen das äußerste an privater
Druchsetzungskraft, für alles übrige sind andere zuständig, zB
Polizei, wie ürsprnglich von mir vorgetragen.

1.) na also, gewalt ist ja doch möglich, überraschung !
2.) jede maßnahme, die geeignet und erforderlich ist, den rechtswirdigen zustand zu beseitigen, ist erlaubt
-> dein „anwalt“ sollte noch einmal in den grundkurs strafrecht at.

blödsinn, bleiben ist kein Angriff…

angriff ist jede drohende beeinträchtigung eines geschützten rechtsgutes, so die definition. das „bleiben“ – entgegen dem willen des berechtigten besitzers – ist daher ein angriff auf sein besitzrecht, daher angriff (+)

Das ist der letzte Schwachsinn, ihmo bist du ca 75 Jahre zu
spät…
Körperverletzungen sind nicht erlaubt und strafbar, die
Straffreiheit gilt nicht bei zB Sittenwitrigkeit,
Körperverletzungen etc. schon gar nicht wenn keine Gefahr in
Verzug vorleigt.

nein, auf gefahr im verzug kommt es nicht an. ein angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder nocht andauert. das ist bei der verletzung des hausrechts der fall.
natürlich hast du einmal recht, wenn du sagst, dass die notwehr/nothilfe einen rechtswidrigen gegenwärtigen angriff voraussetzt, aber das ist bei verletzung des hausrechts der fall, s.o.
„das recht braucht dem unrecht nicht zu weichen“, es kann auch gewaltsam durchgesetzt werden.

eine tatbestandliche körperverletzung etc. ist nur strafbar, wenn sie nicht gerechtfertigt ist, daher ist man bei ausübung der notwehr/nothilfe auch nicht strafbar.

So leer wie die vorgetragenen Argumente, wenn man sie von
einem Fachmann überprüfen läßt.

sry, aber deine rechtsberatung in der „super-illu“ kann nicht als „fachmann“ bezeichnet werden.

Wenn ein M verbotener Weise oder ohne Recht sich in einer
Wohnug aufhält, gilt §859 BGB dann auch?

ja, aber in dem fall brauchst du nicht auf § 859
zurückgreifen. notwehr kommt genauso (daneben) in betracht,
wg. hausfriedensbruch –> angriff auf besitzrecht

Notwehr hat was mit Angriff zu tun…wer es glaubt…

? das müsste ja sogar bei google zu finden sein…ha, wirklich! wenn du bzw. dein anwalt google als quelle nutzt, dann seht ihr aber nicht oft nach…

Gut, wenn beide glaubwürdig sind…
Urteile basieren also auf dem Glauben der Richter?
Soso, in dubio pro reo…

wenn man dir schon materielles recht nicht beibringen kann, dann will ich es mit der stopp gar nicht erst versuchen.

aber wie gesagt, es muss nicht auf die polizei gewartet
werden.

Nein, wenn die Person durch Worte und drängen bze. sanftest
schupsen wegführen läßt schon, alles weiter wäre
Körperverletzung.

s.o. angriff auf das hausrecht als geschütztes rechtsgut.

Auch als Kunde von Anwälten würde die abgelieferte Leistung
für Schadensersatzforderungen gereichen.

du zeigst dich – wie die letzten male absolut lernresistent.
was deinen „anwalt“ betrifft, so nehme ich an, er ist auch Ingenieur oder er sollte noch einmal das grundstudium wiederholen.
wegen der zeitverschwendung kann der thread geschlossen werden.