Legale Markenfälschung

Hi…

Im Brett „Motorräder“ wurde eine interessante Behauptung
aufgestellt:
/t/gibt-es-jumbo-noch/5193807/2

Ist dem wirklich so? Dürfte also meinetwegen ein Uhrmacher
eine Rolex nachbauen, solange er sie nur privat nutzt und
nicht weiterverkauft?

Dazu ein Auszug einer Urteilsbegründung in einer Markenstreitigkeit (Hervorhebung diesseits):

Der Begriff des Handels im geschäftlichen Verkehr umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, Rdnr. zu § 14). Rein private Handlungen sind demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsverkehr verweist der BGH (z.B. GRUR 2002, 622, 624) darauf,

dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretenden Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (…). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.

Wenn also der Uhrmacher die Uhr privat herstellt und nutzt ist das OK.

Wenn er allerdings in irgendeiner Form z.B. allein durch das Tragen seiner Uhr während der Arbeit geschäftliche Vorteile erzielt, z.B. weil ein Kunde ihn fälschlicherweise als lizenzierten Rolex-Händler missverstehen würde, könnte das schon zu Problemen führen.

Ganz bestimmt wird es problematisch, wenn der Händler die Uhr verkauft, selbst wenn er darauf hinweist, dass es eine Kopie ist, denn in einem solchen Fall macht er sich den psoitiven Ruf der Marke gewerblich zu nutze (siehe § 14 i.V.m. § 143 MarkenG).

Interessant wird es auch bei der Ein- oder Ausfuhr (z.B. bei einer Urlaubsreise) der gefälschten Rolex. In einem solchen Fall ist IMHO wohl mit einer Beschlagnahmung zu rechnen (vgl. § 146 ff. MarkenG).

Folgefrage: Wenn er das darf, darf er sie dann auch
weiterverkaufen, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, daß es
sich um eine Kopie handelt?

Siehe oben - kurze Antwort: Nein!

Gruß,
Sax