Letzter Wille und Testament

Hallo alle miteinander,

ich grübele gerade ein bisschen über das Erbrecht nach und überlege ob man ein Testament so abfassen könnte. Die Regelungen nach §§ 1922 BGB ff sind mir bekannt.

Voraussetzungen für meine Gedanken sind:
- das Testament soll so abgefasst sein, dass es einige Jahrzehnte hält
- es sind keine Eltern, Partner oder Kinder vorhanden
- das vorhandene Finanzvermögen soll unter Organisationen, Geschwistern, Großcousinen und zwei Nichten verteilt werden
- Ziel ist das die Erstgenannten feste Summen / Anteile erben und der diese Beträge übersteigende Rest zu gleichen Teilen auf beide Nichten oder deren Kinder verteilt werden. Es soll dazu führen das die Nichten zu Haupterben werden. Ebenfalls sollen sie die Anteile der anderen Erben bekommen, sofern diese selbst nicht mehr Erben können.

Könnte man das so abfassen:

"Verteilung des Vorgenannten Vermögens:
In Ermangelung eigener Abkömmlinge verfüge ich dass das vorgenannte Vermögen wie folgt verteilt wird:
Finanzvermögen
Das oben genannte Finanzvermögen im Umfang von derzeit rund ganz viel Geld, ist wie folgt aufzuteilen:

  1. Der Organisation A, ansässig Irgendwoistan, ein Betrag von XXXX €.
  2. Der Organisation B, ansässig Irgendwoistan, ein Betrag von XXXX €.
  3. Der Organisation C, ansässig Irgendwoistan, ein Betrag von XXXX €.
  4. Der Organisation D, ansässig Irgendwoistan, ein Betrag von XXXX €.

Einen Anteil von je 4 %, höchstens 5.000 € pro Person, erhalten:
5. Mein Patenkind A, geboren am XXXX
6. B, geboren am XXXX
7. C, geboren am XXXX

Einen Anteil von je 16 %, höchstens 20.000 € pro Person, erhalten:
8. Mein Bruder, D, geboren am XXXXX
9. Meine Schwester, E, geboren am XXXXX

Einen Anteil von je 28 % erhalten:
10. Meine Nichte F, geboren am XXXXX
11. Meine Nichte G, geboren am XXXXX

Sollte eine der unter 1-4 genannten Erben beim Eintritt des Erbfalles nicht mehr existieren, so ist der jeweilige Erbteil dem auf das auf die unter 5-11 genannten Personen zu verteilende Vermögen aufzuteilen.

Sollte nach Abzug der auf 1-9 genannten Höchstbeträge noch Vermögen übrig bleiben, so ist dies meinen Nichten (10 & 11) zu gleichen Teilen zuzuschlagen.

Sollte eine der unter 1-9 genannten Erben beim Eintritt des Erbfalles ebenfalls bereits verstorben sein, so ist dessen Erbteil in gleichen Teilen auf das Erbteil meiner Nichten (10 & 11) aufzuteilen.

Sollte eine meiner Nichten (10 & 11) beim Eintritt des Erbteiles bereits verstorben sein, so geht ihr Erbteil auf deren Abkömmlinge über. Sollten keine Abkömmlinge existieren, so erbt die überlebende Nichte."

Könnte man das so abfassen? Oder denke ich da zu kompliziert?
Sind insbesondere die vier ergänzenden Regelungen rechtlich möglich?

Das für die Nichten u.U. eine Steuerpflicht entsteht ist mir bewusst.

Das die Formulierungen dazu führen könnten, dass das man das Testament als Basis für einen Krimi aller Adel verpflichtet verwenden könnte, ist mir bewusst. :wink:

Im Voraus besten Dank für Eurer Anregungen.

Ein schönes Wochenende.

Euer,
Ebenezer

Warum läßt man so ein umfangreiches Werk nicht von Fachmenschen = Notar oder mind. Fachanwalt für Erbrecht erledigen?
Fragt sich ramses90

1 Like

Hallo Ramses,

Vielleicht weil das Ganze erstmal ein Gedankenspiel ist ob man seinen Nachlass so regeln könnte und man erstmal abklopfen möchte, ob man rechtlich auf dem richtigen Weg ist?

Hat doch keinen Sinn einen Rechtsanwalt zu beschäftigen & zu bezahlen, wenn die Fachleute hier schon aus ihrer Erfahrung heraus sagen können, dass das so nicht funktioniert.

Für den Feinschliff / die abschließende Prüfung macht es dann Sinn einen Rechtsanwalt zu bemühen & zu bezahlen.

Dein
Ebenezer

3 Like

Moin,

woher kommen Deine Bedenken? Du verfügst, wass immer Dir einfällt, nimmst niemandem etwas weg, Unsittliches ist auch nicht zu erkennen, Pflichtteile sind nicht zu bedienen - alsdann.

Gruß
Ralf

1 Like

hi,

vermutlich will er wissen, ob das, was er verfügt, auch so umgesetzt wird, wenn er keinen Einfluss mehr darauf hat.

Oben ist gewollt, dass erst 1-4 bedient werden und der Rest aufgeteilt wird.
Steht aber nicht drin.

5-9 könnte vielleicht auf die Idee kommen, falls gvG < 125.000+4x ist, dass der 100% übersteigende Wert doch bitte von Allen gemeinsam getragen wird.

grüße
lipi

Hast Du schonmal von „Vermächtnis“ gehört? Bitte googlen, ich bin zu faul, Dir den passenden § rauszusuchen.
1-4 sind klassische Vermächtnisse.
Aber auch 5-9 könnten als Vermächtnisse deklariert werden, nur nicht in %, sondern konkrete Summen.
Rest die beiden Nichten als Erben.

Wie wäre es, wenn er einen Testamentsvollstrecker einsetzen würde? Immerhin ist das Vermögen nach Prozentanteilen auseinanderzurechnen.
Ist ein Hinweis hilfreich, der sich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht gleich klar erkennbar sind? (Wochenendhaus in der Toskana, Anteile an einer grönländischen Goldmine usw.) Oder liegen die Vermögensverhältnisse so klar, dass sofort ersichtlich ist, welche Dinge mit welchem Wert aufgeteilt werden müssen?

(fett von mir)
Bitte verzichte auf diesen Begriff. Der wird regional unterschiedlich gehandhabt. Damit sind wohl 6-7 gemeint. oder?
Wenn du mitteilst, wer damit gemeint ist, nenne ich Dir den „offiziellen“, also überall geltenden Begriff.

1 Like

Servus,

das dürfte wohl der sein, der sich darum kümmern müsste. Ob vom Erblasser bestellt wird oder vom Nachlassgericht bestimmt, ist wohl nicht so wichtig. Wichtiger wäre, dass das Testament bei Notar oder Nachlassgericht hinterlegt wird.

Gruß
Ralf

1 Like

Hi Gudrun,

interessant. Das wusste ich noch nicht.

Gemeint sind die Kinder der Kinder meiner Tanten.
(Tante > Kind = Cousine > Kind > Großcousine)

Hi Ralf,

Ja, das ist beabsichtigt, wenn ich den mal fertig bin.

Das sind Nichten/Neffen (soundsovielten Grades) . Großcousinen sind Kinder der Kinder deiner Großtanten.

Gruß,
Max

2 Like

Doch. Genau das gehört zu den klassischen Aufgaben der Anwaltschaft. Der Mandant oder die Mandantin schildert das Ziel, und die Anwältin oder der Anwalt setzt das rechtlich um. Deine Meinung, es habe

keinen Sinn

wenn man sich nicht erst einmal selbst in die §§ 1922 ff. BGB (und weitere Vorschriften) hineinarbeitet, um ein möglichst schon perfektes Ergebnis anwaltlich absegnen zu lassen, ist echt schräg.

Du weißt, dass es sie gibt. Aber schon die erste Vorschrift, also § 1922 BGB, hast du nicht verstanden. Dort wird nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet, die du in deinem Entwurf nicht berücksichtigst. Du schreibst, dass bestimmte Personen etwas „erben“ sollen, und der Rest soll auf andere Personen „verteilt“ werden. Sind das Vermächtnisse? Oder soll das eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung sein? Du hast diese Begriffe noch nie gehört? Macht nichts! Aber dann lass doch jemanden daran, der das alles kann und weiß.

Falls es sich dabei um eine Notarin oder einen Notar handelt: Diese Leute dürfen weder nach oben noch nach unten von der Gebührenordnung abweichen. Ob der Notar mehr oder weniger Arbeit hat, wirkt sich auf die Kostennote nicht aus.

3 Like

Enkelinnen Deiner Tanten sind für Dich:
Nichten 2. Grades
.
www.verwandtsch.bezeichn.wiki_230730
.
.
P.S. Wenn Dich das Kuddelmuddel mit „Großcousine“ interessiert: Was ist grosscousine
und noch unzählige weitere Threads hier im Forum.

Enkelinnen der Großtanten sind Cousinen 2. Grades.

Warum verwendest Du diesen zweifelhaften Begriff?
Haben wir beide nicht jahrelang mit einem anderen User gestritten?
Und eigentlich weißt Du doch, daß die Vorsilbe „Groß-“ nur für die übernächste Generation verwendet wird.

Cousinen sind aber die gleiche Generation, egal des wievielten Grades.

Hallo,

es sollte rechtssicherer sein, die Bedachten mit Namen zu benennen und mit weiteren Zusatzangaben zur sicheren Identifizierung wie zB Geburtsdatum und aktueller Meldeadresse, statt mit unsicheren Verwandtschaftsbezeichnungen.

Du wärst nicht der erste, bei dem dann auf einmal im Erbfall völlig unbekannte Verwandtschaft auftaucht, die unter die verwendeten Bezeichnungen fallen könnte.
So hat es zB eine Fachanwältin einem guten Freund von mir geraten, der auch keine pflichtteilsberechtigten Erben hatte.

&tschüß
Wolfgang

Als jemand, der nun wirklich schon eine Menge Testamente aufgesetzt hat, kann ich Dir nur sagen, dass nichts unangenehmer ist als ein Mandant mit einem „gesunden Halbwissen“ im Erbrecht. Da hat jemand die Grundbegriffe von Gesamtrechtnachfolge und Co. nicht ansatzweise verstanden, wirft aber mit missverstanden Fachtermini nur so um sich, hat schon einen fertigen Entwurf, auf den man „nur noch mal draufschauen“ soll, und schon geht das Drama los.

Ich kann Dir nur den dringenden Rat geben einfach mit groben Vorstellungen zu einem Fachmenschen zu gehen und den dann seinen Job machen zu lassen, für den er schließlich ein paar Jahre studiert und zwei Staatsexamen abgelegt hat.

2 Like

Weil das unter anderem auch die Definition im Duden ist. Ich habe den Begriff nicht verwendet, sondern erklärt.

Eben weil Cousinen immer in der gleichen Generation sind, ist die Definition des Dudens die einzige logische und vernünftige, weil es die einzige ist, die auf der akzeptierten Definition von „Cousin“ beruht.

Und eigentlich weißt Du doch, daß die Vorsilbe „Groß-“ nur für die übernächste Generation verwendet wird.

Aber ein Cousin ist immer in der gleichen Generation, also muss auch ein Großcousin in der gleichen Generation sein, sonst ist es kein Cousin.

Ich habe Großcousin mein Leben lang für Cousin zweiten Grades verwendet, und fand das immer plausibel, weil die gemeinsamen Verwandten ja die Großeltern sind, und Großcousins allesamt Großkinder sind.

Dass Du zu wissen glaubst, was ich angeblich weiß - nu ja.

M.

Sorry, habe mich in den Generationen verheddert. Bei Cousinen sind Elternteile Geschwister, bei Großcousinen Großelternteile.

Gruß,
Max