Mahnbescheid für bezahlte Forderung

Antwort
Hallo,

Ich habe daraufhin Bänker gefragt, welche sagten,
solche Nachweise würden gar nicht ausgestellt.

wenn Du einen leicht überforderten Mitarbeiter in der Filiale an der Ecke befragst, kann so eine Antwort sicher schon mal vorkommen, nach dem Motto „Kunde droht mit Auftrag“ :wink:

Solche Sachen (wie auch eine Überweisungsnachfrage) machtin wohl allen Banken die Filiale nicht mehr selbst, sondern gibt es an ein wie auch immer geartetes Center, das sich um soche Spezialdinge kümmert. Ich arbeite in so einem Center (allerdings nicht mehr für ZV, sondern mittlerweile im Bereich Pfändungen), aber kenne die Ansprechpartner und habe mal den Fachmann gefragt.

Der sagte mir zunächst, dass er es in x Jahren Praxis noch nie gehört hat, dass eine andere Bank dem Kunden den Wunsch nach Überweisungsnachfrage verweigert hat (jedenfalls, wenn der Kunde es geschafft hat, den Widerstand in der Filiale zu überwinden und durchzusetzen, dass das an die Zentrale weitergegeben wird)

Ich habe ihn trotzdem zum Rechtsanspruch gefragt. Er verwies mich auch auf die Paragrafen 676ff und meinte noch, dass ja auch in den AGB der Banken etwas über die Verbuchung, Prüfungspflicht des Kunden und Reklamationen drinsteht. (Habe ich aus Zeitgründen noch nicht reingeguckt, die unterscheiden sich ja auch etwas)
Bei einer Weigerung der Bank würde er als Kunde ansonsten pragmatisch auf die Geld-Zurück-Garantie (676b) pochen und Zahlung fordern. In diesem Fall würde die Bank schon aus eigenem Interesse genau nachschauen, ob und wann die Verbuchung stattfand. (Der Trick mit der Reklamation wird den Kunden aber sicherlich nicht von der Pflicht befreien, die Gebühr zu zahlen, aber Hauptsache, die Dokumentation ist da)

Er sagte noch (auch kein Jurist), dass man ggf. aus den Grundregeln über einen Dienstvertrag (611) noch etwas ableiten kann. Ich erinnere mich an die Auslegung (Kommentierung), dass man eine „Dienstleistung in mittlerer Art und Güte“ schuldet, z.B. auch bei einem Arbeitsvertrag). Eine Ausführung durch die Bank, ohne dann zu wissen, wo das Geld geblieben ist, würde ich unter „Schlechtbisgarnichterfüllung“ subsumieren.

Die letzten Ansätze von ihm kommen aus dem HGB, Stichworte „Sorgfaltspflicht, ordnungsgemässe Buchführung, Tru und Glauben“

Reicht das ?

Gruss Hans-Jürgen
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Danke dir - ja, das reicht.

Das Wichtigste ist mir zu wissen, dass man also nachweisen kann, dass das Geld auf dem Empfängerkonto auch angekommen ist. Das war mir sehr wichtig.

Levay

Hallo nochmal!
Ich wollte Euch nur mal über den Ausgang der Geschichte mit dem MB informieren. Heute kam ein Anruf vom Anwalt des Gläubigers. Der sagte, daß er das „Angebot“ macht, auf die (bereits gezahlte Hauptforderung) des MB zu verzichten, wenn der Schuldner die Anwaltskosten zahlt. Dieser weigerte sich aber, da es keinen Anlass gab, den RA überhaupt zu beauftragen (Zahlung am 14.8./Anwalt beauftragt am 27.8./MB am 29.9). Nach einigen Einschüchterungsversuchen des RA und Rücksprache mit dem Gläubiger, kam man überein, daß der Schuldner nichts zu zahlen braucht, der MB zurückgezogen wird und somit nichts vor Gericht geht. Für mich doch ein Schuldeingeständnis des Gläubigers. Nur der Versuch auch noch unberechtigte Anwaltskosten einzutreiben war eine Frechheit. Ich danke Euch trotzdem für die rege Anteilnahme an meinem Problem.
MfG Daniela