Hallo,
ups, 20 Euro ist schon ziemlich hastig. Ich würd mal bei der Bank fragen, den Tarif erfährt man normalerweise schon vorher.
Gruss Hans-Jürgem
***
Hallo,
ups, 20 Euro ist schon ziemlich hastig. Ich würd mal bei der Bank fragen, den Tarif erfährt man normalerweise schon vorher.
Gruss Hans-Jürgem
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„Falscheingabe“ der Daten sollte irrelevant sein da Zahlung erfolgt. Kann man höchstens feundlich mitteilen dass die Daten einer Korrektur bedürfen, und dass die das erledigen sollen. (Oder dies auch sein lassen)
hört sich ja irgendwie nach Abzocke an (erst nach Anmeldung entdeckt dass die Leistung nicht kostnelos ist). Ist die Frage, ob man dem Gegenüber nicht noch nachweisen könnte, dass er „unlauter“ arbeitet. Dazu müsste man natürlich näheres zur entsprechenden Seite wissen. Wahrscheinlich aufgrund von Zahlung + fehlendem Widerruf / Widerspruch eh nichts mehr machbar
(Forderung durch Zahlung anerkannt)
Also:
Punkt 1) ist natürlich wichtig, da muss man sich halt sicher sein.
Hoffe es hilft ein wenig
LG
Oliver
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Nachdem ich mit mal alle Antworten durchgelesen habe, möchte ich jetzt auch mal meine Meinung und Erfahrung dazugeben.
Geldschulden sind immer BRINGSCHULDEN,
dass heißt derjenige, der eine Rechnung erhalten hat, ist verpflichtet, die entsprechende Gegenleistung (hier das Geld) bis zum vereinbarten Zeitpunkt zum Vertragspartner zu bringen.
In der heutigen Zeit wird das im Allgemeinen in Form von Überweisung (rechtzeitiger Eingang auf Gläubigerseite!) erledigt.
Hierzu kann auch jederzeit das BGB (Vertragsrecht) befragt werden, wo dies ausdrücklich festgehalten ist.
Die Beweisführung, ob per Überweisung tatsächlich getätigt wurde, liegt auf der Seite des Schuldners, denn dieser MUSS SEINE Vertragserfüllung jederzeit nachweisen können!
Hierfür reicht normalerweise einfach eine Kopie des entsprechenden Kontoauszuges (alles andere einfach schwärzen, nur den Teil 100% sichtbar lassen, der benötigt wird).
Damit ist die Beweisführung des Schuldners abgeschlossen!
Es könnte auch ein Fax reichen, wenn auf dem Faxbereicht a)die Empfängernummer und b)ein Teil des übersandten Faxes klar ersichtlich ist (Am besten erst den Kontoausszug aufs Fax legen und dann das Anschreiben, damit man den Kontoauszug auf dem Faxbericht sieht).
Per Post empfehle ich hierzu mind. ein Einwurfeinschreiben.
Wenn der Gläubiger dann immer noch darauf beharrt, das nicht bezahlt wurde, gibt es nur noch einen Weg:
ab zum Anwalt
Viele Grüsse