Hallo,
…ist das leider wohl doch nicht.
Nämlich dann nicht, wenn zB. eine arglistige Täuschung
vorliegt.
Sonst könnte man ja ohne Probleme defekte Dinge verkaufen,
obwohl man sie als funktionstüchtig angegeben hat und würde
dann noch nichtmal eine negative Beurteilung riskieren, weil
man hätte ja alles ausgescghlossen.
Es kommt auch auf die Formulierung im Text selbst an…wenn
sie volle Funktionstüchtigkeit suggeriert aber dann nicht
geht…tja dann wirds schwierig.
Sich mehrfach wiederholdene Klauseln in Privatauktionen können
als AGB aufgefasst werden…/t/privat-verkaufen-gewaehrleistung/1493379
http://www.frag-einen-anwalt.de/ebay-T%C3%A4uschung_…Sich wiederholende Klauseln in Privatauktionen:
http://www.tecchannel.de/news/themen/business/482681…
http://forum.neocron.com/showthread.php?t=141578Interessant insgesamt der Beitrag von user Klausinger in
diesem Thread
http://www.supportnet.de/listthread/149949Gruß
Maja
Hallo,
ich gehe von einem „Normalfall“ und nicht von versuchtem Betrug hier aus. Hätte der Verkäufer betrügen wollen, dann hätte er die Ware nicht zurückgenommen. Außerdem gibt es immernoch die Beweispflicht. Wenn der Verkäufer sagt, er hat einen Zeugen, daß das Gerät vor Versand funktionierte, mußt Du ihm erst mal beweisen können, daß das nicht der Fall war.
Gruß
Tina