Okay, ich räume jetzt noch mal auf:
Ehrlich gesagt habe ich dein Szenario nicht ganz verstanden. Eine Kündigungssperre ist nicht ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich. Warum sollte der Verkäufer eine Teilungserklärung abgegeben haben? Das würde doch nur Sinn ergeben, wenn er einzelne Wohnungen verkaufen wollte. Ohne Teilungserklärung greift § 577a Abs. 1 BGB aber nicht (außer analog bei sogenannten Realteilungen). Aus § 577a Abs. 1a BGB kann sich schon deshalb nichts anderes ergeben, weil der Erwerber eine Einzelperson ist.
Im Regelfall darf eine heimlich angefertigte Sprachaufzeichnung nicht verwertet werden. In jedem Fall ist ihre Anfertigung strafbar (§ 201 StGB).
Als Kläger einer Räumungsklage könntest du nicht als Zeuge aussagen. Wer allerdings nicht selbst klagt (deine Frau zum Beispiel), kann aussagen. Letztlich würde ich diese Frage nicht überbewerten. Das Gericht hört die Parteien nämlich an. Die Anhörung ist kein Beweismittel im engeren Sinn, kann die Entscheidung aber de facto erheblich beeinflussen.
Er wird aussagen müssen, wenn das Gericht ihn lädt.
Mir ist nicht ganz klar, welche Maßstäbe du anlegst. Die Rechtsprechung is bei Eigenbedarf sehr großzügig. Unwirksam sind Eigenbedarfskündigungen bei Rechtsmissbrauch. Wichtigster Fall: vorgeschobener Eigenbedarf. Ein hier vielleicht entscheidender Fall: Wenn der Vermieter die freie Wohnung der Mietpartei nicht im Gegenzug anbietet.
Darauf kommt es nicht an.
„Vermutlich“ ist schon mal schlecht. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Miete überhaupt wirksam erhöht wurde.