Mißbrauch von Titeln

Hallo Schorsch,
in der Tat habe ich beim verfassen der Frage nicht daran gedacht daß es auch Deutsche Meister bzw. deutsche Meister gibt.
Es handelt sich bei der Frage um die unberechtigte Führung eines Meistertitels im Handwerk und Gewerbe. Gesetzt der Fall ich betreibe ein Unternehmen, es stellt sich ein Handwerker vor, behauptet einen Meistertitel zu besitzen und im Nachhinein stellt sich heraus das er diesen Titel nicht besitzt. Ersten wäre die Positionierung eine andere, zweitens auch die Entlohnung anders und drittens entfallen die mit dem Titel verbundenen Qualifizierungen.
Der Einspruch man hätte sich den Meisterbrief vorlegen lassen können ist richtig und auch das Recht der Kündigung ist klar.
Die Frage wäre korrekt gestellt wenn ich geschrieben hätte:
Es behauptet jemand, unter Vorlage einer Visitenkarte (Briefbogen) einen Titel Meister im Sanitärbereich, Elektro,
Maurer, KFZ oder aber in einem Beruf in dem es diesen Titel gibt zu besitzen. Meiner Meinung nach ist das Betrug und kann strafrechtlich verfolgt werden. So sollte die Frage richtig verstanden werden oder formuliere ich sie noch immer nicht richtig?
Ein schönes Wochenende Dieter

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Moin Dieter,

nichts für ungut, aber manchmal schafft die Rechtschreibung Klarheit: Ein deutscher Meister ist etwas völlig anderes als ein Deutscher Meister :wink:))

Gruß Ralf

Hallo!

Die nicht im BGBl kundgemachten RL-BA 1977 entfalten nur
Wirkungen für RA oder RAA.

Ja natürlich, trotzdem ist es eine Verordnung, sonst wäre sie für RA und RAA nicht verbindlich. Dass diese nicht im BGBl kundgemacht wurden liegt ja nur daran, dass in der RAO eine vom BGBLG abweichende Kundmachungsvorschrift enthalten ist.

Verordnungen im Sinne von
hoheitlichen außenwirksamen Allgemeinregelungen oder
gesetzliche Bestimmungen (Tiger hat dies angesprochen), die
jemanden zum Führen akademischer Grade verpflichten würde,
kenne ich aber nicht.

Ich kenne außerhalb standesrechtlicher Verordnungen auch keine.

Gruß
Tom