Also, bei mehreren dieser Beispiele gilt ja
Gefährdungshaftung…
bei welchen denn?
Bei Eisenbahnen und Atomkraftwerken jedenfalls.
Levay
Also, bei mehreren dieser Beispiele gilt ja
Gefährdungshaftung…
bei welchen denn?
Bei Eisenbahnen und Atomkraftwerken jedenfalls.
Levay
Sorry, war schon sehr müde!
Beim § 254 geht es um echtes Mitverschulden und nicht um die sogenannte Betriebsgefahr!
Beim Auffahrunfall spielt sie nur eine Rolle für die Kosten vor dem Gericht und nicht bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch wenn diese es immer wieder probiert.
Gisa
Zweifel
Hallo!
Wenn Dir also ein Mensch in einer übersichtlichen Straße, auf
der Du mit absolut angemessener Geschwindigkeit dahinfährst,
mit Anlauf vor die Haube rennt, bist Du automatisch bei der
Schadensregulierung mit dabei, d.h. löhnst an den
Geschädigten, obwohl Dich keine Schuld trifft.
Bei so einem Fall hab ich meine Zweifel, auch wenn ich das StVG nicht kenne. Jedenfalls kann man auch der Gefährdungshaftung normalerweise entgegenhalten, dass der Schaden auf dem Alleinverschulden des Geschädigten beruht. Der Schaden beruht nämlich dann nicht auf der besonderen Betriebsgefahr, es fehlt also in diesem Fall am Zusammenhang zwischen besonderer Gefahr und dem Schaden. Vielleicht weiß ja da jemand noch mehr, aber in dem oben zitierten Fall habe ich meine Zweifel. Ich hätte kein Problem damit, die Haftung zu bejahen, wenn ein Fußgänger ausrutscht und vor ein Auto fällt - das wäre ein klassischer Fall für eine Gefährdungshaftung. Springt aber ein Fußgänger einfach vor ein Auto, dann ist das eigentlich ein Fall für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung. Zumindest nach österreichischem Recht wäre das so.
Gruß
Tom
Sorry, war schon sehr müde!
So was kommt vor.
Beim § 254 geht es um echtes Mitverschulden und nicht um die
sogenannte Betriebsgefahr!
Ich finde deine Behauptung interessant, weil du ja ausweislich deiner E-Mail-Adresse beruflich etwas mit Schadensabwicklung zu tun zu haben scheinst.
Gleichzeitig ist deine Ansicht aber nicht richtig, vergleiche nur Palandt-Heinrichs, § 254 Rn. 3. Dort steht es ausdrücklich, sogar unter Nennung des Beispiels Kraftfahrzeug.
Gruß,
Levay
PS
Und bevor du nun sagst, Heinrichs sei bestimmt ein Anwalt… nee, er war Richter.
Levay
berechtigt
Hallo Tom,
deine Zweifel sind berechtigt. Im Rahmen des § 254 BGB findet ja eine mehr oder minder freie Abwägung statt, denn niemand kann einen Schuldanteil objektiv bemessen.
Es verhält sich aber so, dass die Schuld des Schädigers vollständig hinter der des Geschädigten zurücktreten kann und zwar auch im Rahmen der Gefährdungshaftung. Wenn jemand quasi „vorsätzlich“ vors Auto springt, ist das wohl ohne weiteres anzunehmen.
Es gibt einen Fall (wohl OLG Hamm NJW-RR 1993, 1180), in dem eine Frau aus einem bereits anfahrenden Zug aussteigt und sich verletzt. Die Bahn hätte hier dem Grunde nach Schadensersatz aus Gefährdungshaftung leisten müssen, aber, und das müsste jetzt ein Zitat des Urteils sein:
„Jedem erwachsenen Fahrgast ist bekannt, dass die Türen eines fahrenden Zugs aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet werden dürfen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist - auch wenn es nur aus Unachtsamkeit erfolgt - als schwerwiegende Verletzung der eigenen Sorgfalt zu werten und lässt eine Inanspruchnahme des Zugbetriebes aus Gefährdungshaftung nicht gerechtfertigt erscheinen.“
Gruß,
Levay
Auswirkungen falsch gesehen
Hallo!
Dahingegen ist der Strassenverkehr derart in unser
gesellschaftliches Leben integriert, dass er überhaupt keine
„Ausnahme“ mehr darstellt die eine Sonderstellung
rechtfertigt.
Das ist aber nicht der Grund der „Sonderstellung“. Die Gefährdungshaftung bei KFZ gibt es deshalb, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Menschen die Technik nie voll beherrschen können und daher von dieser eine erhöhte Gefahr ausgeht.
Die Gefährdungshaftung wird in ihren Auswirkungen oft falsch gesehen. Wie ich schonmal geschrieben habe (und Levay hat mir die Richtigkeit meiner Ansicht für das deutsche Recht dankenswerterweise mittlerweile bestätigt) ist das Mitverschulden des Geschädigten auch bei der Gefährdungshaftung zu berücksichtigen, was so weit geht, dass der Schädiger dem Geschädigten sogar dessen Alleinverschulden entgegenhalten kann. Also beim normalen Verkehrsunfall sind die Auswirkungen der Gefährdungshaftung gar nicht mal so groß. Man kann halt den Halter neben dem Lenker zusätzlich in die Haftung nehmen und die Beweislasten sind zum Teil anders. Der Schädiger bzw. Halter wird sofort das Mitverschulden einwenden und man prüft das Verschulden ganz ähnlich wie bei der normalen Haftung nach allgemeinem Zivilrecht.
Wirklich relevant wird die Gefährdungshaftung also dann, wenn niemand das Verschulden am Unfall trägt - nach allgemeinem Zivilrecht gäbe es dann keinen Schadenersatz, es greift aber dann die Gefährdungshaftung.
Also z.B. Seilbahnunglück in Kaprun:
Zum Zeitpunkt des Unglücks war es nach dem damaligen Stand der technischen Wissenschaft nicht vorhersehbar, dass so ein Heizstrahler ein solch ein Unglück auslösen kann. Rechtlich folgt daraus ganz klar, dass diese Nichtvorhersehbarkeit dieser Folge Fahrlässigkeit ausschließt und damit kein Verschulden gegeben sein kann. Dies schließt schonmal eine strafrechtliche Veurteilung aus (daher gab es auch Freisprüche), aber auch den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatz nach ABGB! Genau hier greift aber die Gefährdungshaftung nach dem EKHG (Eisenbahn und Kraftfahrzeug Haftpflichtgesetz) und nur deswegen bekommen die Geschädigten auch Schadenersatz vom Beförderungsunternehmen.
Wertungswidersprüchlich erscheint mir dies nicht.
Gruß
Tom
Hi Tom,
danke für deinen Artikel. Ich werde ihn mir sicherheitshalber mal abspeichen.
Mitverschulden des Geschädigten auch bei der Gefährdungshaftung
zu berücksichtigen, was so weit geht, dass der Schädiger dem
Geschädigten sogar dessen Alleinverschulden entgegenhalten kann.
Also beim normalen Verkehrsunfall sind die Auswirkungen der
Gefährdungshaftung gar nicht mal so groß.
Der Ursprungsposter sprach aber von 25%, das finde ich schon sehr viel.
Nunja…
Viele Grüße,
J~