Mobilfunkvertrag - Kündigung nicht akzeptiert

Genau das will ich. Ich habe auf §127 III angespielt.

Zu Unrecht. Die Norm handelt nur von der elektronischen Form. Wenn aber Schriftform vereinbart wurde (was hier wahrscheinlich ist), dann ist eben Schriftform vereinbart.

Es ging ja nicht darum, ob die erste Email bereits
eine vollständige Kündigung war (was ja nicht der Fall ist wie
von Dir schon ausgeführt), sondern ob diese für die Frist
ausschlaggebend war)

Verstehe nicht, was du da differenzieren kommst. Maßgeblich für die Frist ist das Eintreffen der formwirksamen Kündigung. Eine E-Mail hat dem hier nicht entsprochen. Wenn die schriftliche Kündigung dann zu spät war, war sie eben zu spät.

DAS will ich jetzt als Statistik… :smile:

Das war pi mal Daumen, kommt aber wohl hin.

Aber
wenigstens tauche ich nicht aus dem Nichts auf, unterstelle
dem anderen Unwissenheit und pampe vorlaut in der Gegend
herum.

Doch. Permament sogar!

Wo? Zeig mir ein einziges Posting in dem ich quer von der
Seite jemand als blöd bezeichnet und beschimpft habe, dafür
setze ich mich auf dem Marktplatz in Oldenburg nackt in einem
Ameisenhaufen!

Um Himmels Willen, nur das nicht! Es sei denn, du bist wirklich attraktiv, dann unterstütze ich diesen Vorschlag. Jedenfalls sind deiner Beiträge voll persönlich werdender Ironie („Superjurist“ blablabla…) und ziemlich beleidigungsgrenzwertig.

Levay

kleiner Tipp am Rande:
Hi

Geh mal mit deinem Problem ins Telefon-Treff Forum, da sind auch div. Mitarbeiter vorhanden. Sag einfach um welchen Anbieter es sich handelt & Du bekommst Hilfe.

Hier wirst Du leider wenig bekommen…

er bereut schon wieder, eine Stunde mit einer
Rumpelstilzchendiskussion verschwendet zu haben.

Müsste er nicht, wenn er mal mehr Ahnung als Meinung hätte…

Vielen Dank BlueSin.
Ich werden den Artikel auch dort gleich einmal posten.

Auch für die anderen Antworten vielen Dank.
Natürlich hätte man von einem anderen Telefon anrufen können- im Zweifelsfalls hätte man da immer eine Möglichkeit gefunden.
Aber die betreffende Person hat nicht gewusst, dass es ihm per Email nicht möglich ist.
Er hat auch den Vertragspunkt Kündigung durchgelesen- und der beinhaltete nur Fristen, aber keinerlei Punkte in welcher Form sie zu erfolgen hat.

Ein Faxgerät besitzt er nicht- und die entsprechende Adresse für den Postweg war auf der Webseite nirgendwo auffindbar.

Die Person sucht jetzt nur nach einem schlagendem Argument, um wie eben angesprochen, eine Kulanzregelung zu finden.

Re^3: Ach sooooo :smile:

Genau das will ich. Ich habe auf §127 III angespielt.

Zu Unrecht. Die Norm handelt nur von der elektronischen Form.
Wenn aber Schriftform vereinbart wurde (was hier
wahrscheinlich ist), dann ist eben Schriftform vereinbart.

Welche gem. II auch per Email gewahrt ist.

Verstehe nicht, was du da differenzieren kommst. Maßgeblich
für die Frist ist das Eintreffen der formwirksamen Kündigung.
Eine E-Mail hat dem hier nicht entsprochen. Wenn die
schriftliche Kündigung dann zu spät war, war sie eben zu spät.

Und genau da liegt der Hase hinterm Ofen! Siehe jeweils die letzten Sätze der Absätze II und III. Die Willenserklärung ist eben NICHT die schriftlich nachgereichte Form, sondern die erste, per Email. Ansonsten wäre ja der ganze 127er in sich völlig unschlüssig.

Wie sollen die Absätze II und III sonst ausgelegt werden? Der 126 III sagt doch relativ eindeutig: Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ich sehe hier aber kein Gesetz das dieses hier ausschliesst?

126a wieder äußert sich zu dieser elektronischen Form: Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Hier wird ja die Form nicht gewahrt, da die Signatur fehlt.

ABER 127 besagt: Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. Und wo liegt jetzt da mein Denkfehler?

Siehe auch:

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0127.html

Wo? Zeig mir ein einziges Posting in dem ich quer von der
Seite jemand als blöd bezeichnet und beschimpft habe, dafür
setze ich mich auf dem Marktplatz in Oldenburg nackt in einem
Ameisenhaufen!

Um Himmels Willen, nur das nicht! Es sei denn, du bist
wirklich attraktiv, dann unterstütze ich diesen Vorschlag.
Jedenfalls sind deiner Beiträge voll persönlich werdender
Ironie („Superjurist“ blablabla…) und ziemlich
beleidigungsgrenzwertig.

Soll das ein Angebot sein? :smile:

Stimmt was den „Superjuristen“ angeht, das war die äußerste Grenze die ich gehen konnte ohne gelöscht zu werden, ansonsten hätte ich noch ein bißchen draufgelegt. Aber sieh es mal anders, was erwartest Du auf Dein „es ist Dir gesagt worden“, gepaart mit einem „Kopfschüttelnd“? Deine Arroganz die Du im Netz gerne an den Tag legst ist wirklich unangebracht.

Und das schlimmste ist: Auch wenn DU noch die Kurve zu einer schlüssigen Argumentation hinzubekommst, es kommen garantiert zwei Dutzend Nasenbären nach, die absolut nichts zu sagen haben, aber Dir alles nachplappern. Und die Mitläufer nerven gewaltig… Friede?

Welche gem. II auch per Email gewahrt ist.

Das scheint sogar zu stimmen. Ich ging davon aus, dass es eine Kopie der Urkunde sein müsse, die zu übermitteln ist, also ein Fax oder Scan per E-Mail. In meinen Büchern, in denen ich nun nachgelesen habe, klingt es aber eher so, als ob wirklich eine allgemeine Erleichterung der Form gemeint ist. Das würde bedeuten, dass eine E-Mail zwar nicht der Schriftform genügt, ihr aber im Fall des gewillkürten Formerfordernisses genügen kann.

Die Regel hat sich mir deswegen nicht erschlossen, weil ich sie total sinnlos fand und finde; wenn die Schriftform nämlich nach einer Unterschrift verlangt, ist es irrwitzig, das über Umwege wieder auszuhölen. Dann könnte man doch einfach sagen, die Vertragspartner sollen statt der Schrift- die Textform vereinbaren. Wohlgemerkt ist § 127 II nur eine Auslegungsregel. Deine Theorie fällt in sich zusammen, wenn in dem konkreten Fall „etwas anderes anzunehmen“ ist, insbesondere wenn es in den AGB ausdrücklich anders steht.

Und genau da liegt der Hase hinterm Ofen! Siehe jeweils die
letzten Sätze der Absätze II und III.

Streich „und III“, dann stimmt es.

Wie sollen die Absätze II und III sonst ausgelegt werden? Der
126 III sagt doch relativ eindeutig: Die schriftliche Form
kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ich sehe hier aber
kein Gesetz das dieses hier ausschliesst?

Nein, aber hier verstehst du § 126 III falsch. Gemeint ist, dass die gesetzliche Schriftform durch die elektronische ersetzt werden kann. Ansonsten würde die Regel überhaupt keinen Sinn machen, denn wenn von Anfang an eine elektronische Form vereinbart wird, gibt es nichts, was man ersetzen könnte. Ich habe das jetzt aber sicherheitshalber noch nachgelesen und füge daher als Quelle Palandt § 126 Rn. 12 a an.

126a wieder äußert sich zu dieser elektronischen Form: Soll
die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden

Jo, aber hier gibt es keine gesetzliche Schriftform, sondern eine vereinbarte. Denn der gesetzliche Grundsatz bei Kündigung eines Mobilfunkvertrages ist ja, dass die Kündigung formfrei möglich ist.

ABER 127 besagt: Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft
bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein
anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in §
126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag
der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils
mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine
solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a
entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer
der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden. Und wo liegt jetzt da mein
Denkfehler?

Es wurde keine elektronische Form vereinbart.

Levay