Re^3: Ach sooooo 
Genau das will ich. Ich habe auf §127 III angespielt.
Zu Unrecht. Die Norm handelt nur von der elektronischen Form.
Wenn aber Schriftform vereinbart wurde (was hier
wahrscheinlich ist), dann ist eben Schriftform vereinbart.
Welche gem. II auch per Email gewahrt ist.
Verstehe nicht, was du da differenzieren kommst. Maßgeblich
für die Frist ist das Eintreffen der formwirksamen Kündigung.
Eine E-Mail hat dem hier nicht entsprochen. Wenn die
schriftliche Kündigung dann zu spät war, war sie eben zu spät.
Und genau da liegt der Hase hinterm Ofen! Siehe jeweils die letzten Sätze der Absätze II und III. Die Willenserklärung ist eben NICHT die schriftlich nachgereichte Form, sondern die erste, per Email. Ansonsten wäre ja der ganze 127er in sich völlig unschlüssig.
Wie sollen die Absätze II und III sonst ausgelegt werden? Der 126 III sagt doch relativ eindeutig: Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ich sehe hier aber kein Gesetz das dieses hier ausschliesst?
126a wieder äußert sich zu dieser elektronischen Form: Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Hier wird ja die Form nicht gewahrt, da die Signatur fehlt.
ABER 127 besagt: Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. Und wo liegt jetzt da mein Denkfehler?
Siehe auch:
http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0127.html
Wo? Zeig mir ein einziges Posting in dem ich quer von der
Seite jemand als blöd bezeichnet und beschimpft habe, dafür
setze ich mich auf dem Marktplatz in Oldenburg nackt in einem
Ameisenhaufen!
Um Himmels Willen, nur das nicht! Es sei denn, du bist
wirklich attraktiv, dann unterstütze ich diesen Vorschlag.
Jedenfalls sind deiner Beiträge voll persönlich werdender
Ironie („Superjurist“ blablabla…) und ziemlich
beleidigungsgrenzwertig.
Soll das ein Angebot sein? 
Stimmt was den „Superjuristen“ angeht, das war die äußerste Grenze die ich gehen konnte ohne gelöscht zu werden, ansonsten hätte ich noch ein bißchen draufgelegt. Aber sieh es mal anders, was erwartest Du auf Dein „es ist Dir gesagt worden“, gepaart mit einem „Kopfschüttelnd“? Deine Arroganz die Du im Netz gerne an den Tag legst ist wirklich unangebracht.
Und das schlimmste ist: Auch wenn DU noch die Kurve zu einer schlüssigen Argumentation hinzubekommst, es kommen garantiert zwei Dutzend Nasenbären nach, die absolut nichts zu sagen haben, aber Dir alles nachplappern. Und die Mitläufer nerven gewaltig… Friede?