Hallo,
Andere Definition?
Welche liegt denn überhaupt vor?
Gruß
Werner
Hallo,
Andere Definition?
Welche liegt denn überhaupt vor?
Gruß
Werner
Welche liegt denn überhaupt vor?
Verletzung der Menschenwürde = Mensch wird zum Objekt staatlichen Handelns gemacht
Hallo,
Diese Definition von Menschenwürde ist m. E. zu reduziert und nicht nur weil Menschenwürde auch ohne staatliches Handeln verletzt werden kann.
Aber davon mal ausgehend haben andere Strafen einen pädagogischen Effekt für den Täter selbst und eröffnen ihm die Möglichkeit einer Abgeltung von Schuld und damit Rückkehr in die Gesellschaft.
Bei der Todesstrafe hat diese für den Delinquent keine weitere Konsequenz, weil er mit der Straf aufhört zu existieren. Hier löst die Gesellschaft ein Problem vollkommen einseitig und damit wird der Delinquent zum Objekt fremder Interessen.
Im übrigen halte ich auch die Argumentation, dass das Lebensrecht nicht zu den Menschrechten gehört weil dieses nach art. 1 nochmals in 2 genannt wird für wenig stichhaltig. Viele Dinge werden in speziellen Artikeln wieder aufgenommen, die selbstverständlich unter den allgemeinen Oberbegriffen subsummiert werden können.
Oder ist das Verbot eines Angriffskrieg etwa nicht unter „Frieden“ oder Regelungen zur Nichtdiskriminierung nicht unter „Gleichheit“ eingeschlossen, nur weil diese Dinge in späteren Paragrafen nochmals spezieller behandelt werden?
Gruß
Werner
Gruß
Werner
Hallo,
Das BVerfG geht eben nicht davon aus, dass es ausnahmslos immer
noch Resozialisierung geben muss. Es gibt Menschen, die man
schlicht und ergreifend für immer einsperrt.
Auch bei lebenslänglich Strafgefangenen muss aber prinzipiell die Möglichkeit einer Resozialisierung offen bleiben, wenn bzw. sobald die Voraussetzungen in der Person des Gefangenen gegeben sind.
Und bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine Strafe. Diese Menschen werden nicht eingesperrt um sie zu bestrafen. Da in der Regel keine Therapie möglich ist geschieht dies ausschließlich zum Schutz der Umwelt. (Das geschieht übrigens auch mit an mulitresistenter Tuberkulose Erkrankten, wenn sie sich einer freiwilligen Isolation widersetzen.)
Aufgrund der Erkrankung kann man überhaupt nicht von Resozialisierung sprechen. Hier wäre zunächst eine erfolgreiche Therapie notwendig.
Gruß
Werner
Gut, dann kommt man vielleicht doch mit Art. 1 GG an die Todesstrafe.
Guten Abend,
ich stelle dir zwei Gegenfragen :
Warum möchtest du wissen, welche Hürden überwunden werden müssen um die Todesstrafe wieder zu legalisieren?
Und zweitens, wieso kannst du dir vorstellen, es könnte Parteien geben die dies in ihr Programm aufnehmen wollen?
Die beiden Fragen sind wichtig, um eine ausreichend befriedigende Antwort auf deine Frage zu generieren.
Grüßw
Wader Hans
Hi Dea,
also schützt Art 19.2 die Grundrechte - sowohl vor der eigenen Verfassung als auch vor der nachrangigen Rechtsordnung.
Wieso wird dann überhaupt Art.1 überhaupt noch in Art. 79.3 GG erwähnt? Ist das dann nicht doppeltgemoppelt?
aber aus der systematischen Funktion des Art. 79 GG wird zugleich geschlossen, dass diese ebenfalls selbst mit geschützt ist, da sie sonst faktisch leerlaufen würde.
Ganz schön komplex und über viele Ecken. Warum schützt Art. 79 GG sich nicht einfach selber durch:
„oder die in den Artikeln 1 und 20 sowie 79 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“?
Gruß Eva
Ein kluger Gedanke, allerdings überzeugt er mich nicht. Das
BVerfG geht eben nicht davon aus, dass es ausnahmslos immer
noch Resozialisierung geben muss. Es gibt Menschen, die man
schlicht und ergreifend für immer einsperrt.
Das ist so nicht richtig. Das BVerfG hat sich um Urteil vom 05.02.2004
(Aktenzeichen: 2 BvR 2029/01) ausführlich mit dem Verhältnis von Sicherungsverwahrung zur Menschenwürde und zu dem aus dieser folgenden Verbot der endgültigen Freiheitsentziehung ohne Chane auf eine Resozialisierung beschäftigt. Und hierbei hat es tatsächlich das Gegenteil gesagt, da die Sicherungsverfahren in keinem Fall ohne Frist verhängt werden darf, nach deren Ablauf eine ereute Prüfung stattfindet. Zugleich hat es dabei festgestellt, dass auch während der Sicherungsverwahrung daher an der Resozialisierung gearbeitet werden soll.
Eine staatliche Maßnahme, die diese Möglichkeit nicht beinhaltet, hat es hierbee ausdrücklich als nicht vereinbar mit Art. 1 GG erklärt. Und genau das wäre die Todesstrafe.
Gruß
Dea
also schützt Art 19.2 die Grundrechte - sowohl vor der eigenen
Verfassung als auch vor der nachrangigen Rechtsordnung.Wieso wird dann überhaupt Art.1 überhaupt noch in Art. 79.3 GG
erwähnt? Ist das dann nicht doppeltgemoppelt?
Hier werden, und das klang in den vorhergehenden Beiträgen schon an, zwei Dinge vermischt.
Art. 1 GG begründet die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Das bedeutet, dass dann, wenn ein Eingriff in das Grundrecht vorliegt, dieser automatisch rechtswidrig ist.
Art. 19 Abs. 2 GG bezieht sich auf die übrigen Grundrechte, so sie durch Gesetz eingeschränkt werden können (vgl. Art. 19 Abs. 1 GG), zB. Art. 2 GG. Bei diesen Grundrechten kann ein Eingriff vorliegen, er kann aber gerechtfertigt sein, eben durch das einschränkende Gesetz.
Was Art. 19 Abs. 2 GG nun sagt ist, dass diese Einschränkung aber nicht so weit gehen darf, dass der Wesensgehalt des Grundrechts letztlich nicht mehr besteht. Es kann also durch Gesetz ein Grundrecht (außer Art. 1 GG) eingeschränkt, aber gem. Art. 19 Abs. 2 GG nie faktisch aufgehoben werden.
Art. 79 Abs. 3 GG hingegen hat einen ganz anderen Inhalt und besagt eben einfach, dass die Art. 1, 20 und eben auch Art. 79 abs. 3 GG selbst nicht geändert werden können. Das hat mit Art. 19 GG rein garnichts zu tun.
aber aus der systematischen Funktion des Art. 79 GG wird zugleich geschlossen, dass diese ebenfalls selbst mit geschützt ist, da sie sonst faktisch leerlaufen würde.
Ganz schön komplex und über viele Ecken. Warum schützt Art. 79
GG sich nicht einfach selber durch:
„oder die in den Artikeln 1 und 20 sowie 79
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“?
Weils der Verfassungsgeber offensichtlich vergessen hat.
Gruß
Dea
Hallo,
das sehe ich nicht, und vor allem nicht in meinem Beitrag begründet.
Nebenbei bemerkt ist die Todesstrafe auch durch EU-Recht und von Deutschland unterschriebene UN-Konventionen ausgeschlossen.
Außerdem gibt es kein rationales Argument für die Todesstrafe. Wenn es aber nur darum geht Gemeinschaftlich durch ein Blutopfer die Ungerechtigkeit der Welt zu zelebrieren, dann können wir auch Folter, Hexenverbrennungen, Leibeigenschaft oder das Verbinden von Wunden mit Tierkot einführen.
Das war auch alles schon mal allgemeien akzeptiert.
Gruß
Werner
Weil in einer Diskursionsrunde bei uns die Frage auf den Tisch kam. Jetzt hinterfrage ich die „Was-wäre-wenn“ Situation, sprich Was wäre wenn diese Partei die Todesstrafe ädern wollen würde…
Es könnte ja Parteien geben,die nach extremistischen denken handeln, und so zu regieren versucht
Hallo,
eine solche Partei müsste zumindest einige Sitze im Bundestag haben.
Wie hoch die Hürden sind, ist Dir ja klar.
Ich kenne keine Partei, in der es solche Gedanken geben könnte und die auch noch von einem Einzug in den Bundestag auch nur träumen könnte. Bei einem Zusammenschluss aller rechtsextremen Kräfte, hätten die ein Wählerpotenzial von maxiaml 2.5%, wenn plötzlich einige Protestwähler komplett durchdrehen und ulrarechts wählen. Etwas mehr als doppelt so viele wären nötig um den Einzug in den Bundtag zu schaffen um sich dann dort blamieren zu dürfen. Von einer ‚politischen Kraft‘, der man ein Gefahrenpotenzial zubilligen könnte, sind die Rechtsextremen weiter entfernt, als ich von einem Millionengewinn im Lotto.
Kannst Du nicht über etwas nahsdenken, das dem Bereich des Möglichen wenigstens nahe kommt?
Gruß Rainer
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Dea,
vielen Dank für die genaue Ausführung. Ist ja ganz schön komplex. Habe das mit Art. 19 Abs. 2 GG jetzt aber doch verstanden.
Weils der Verfassungsgeber offensichtlich vergessen hat.
Vergessen? Die Verfassungsväter? Bei einer Ewigkeitsklausel?
Ich hoffe nicht. Ich hoffe doch sehr, daß die sich mal so richtig überlegt haben, was sie da reinschreiben und was nicht.
Und warum zB „die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“ für alle Zeit gelten soll, erschließt sich mir überhaupt nicht. Durchaus denkbar, daß irgendwann einmal ein zentralistisches Staatsgebilde ala Frankreich bevorzugt wird.
Diese „Ewigkeitsklausel“ hört sich m.E. mehr nach einem juristischen Winkelzug, einer gewagten Interpretation, einer wilden Juristerei an, die aber eigentlich überhaupt nicht im Sinne der Verfassungsväter ist. Sonst hättens die nämlich reingeschrieben.
Gruß Eva
Vergessen? Die Verfassungsväter? Bei einer Ewigkeitsklausel?
Ich hoffe nicht. Ich hoffe doch sehr, daß die sich mal so
richtig überlegt haben, was sie da reinschreiben und was
nicht.
Wenn ich Ihnen jetzt alle Fälle aufzeigen würde, die ich allein aus dem Kopf kenne, bei denen Gesetze interpretiert werden, weil der Gesetzgeber bei deren Erlass nicht alles bedacht hat, dieses aber so hätte regeln wollen, wäre ich morgen nicht fertig.
Deswegen gibt es auch die rechtsmethodische Auslegungslehre, die insbesondere auf Sinn und Zweck der Norm abstellt (sog. teleologische Auslegung).
Und warum zB „die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“ für
alle Zeit gelten soll, erschließt sich mir überhaupt nicht.
Durchaus denkbar, daß irgendwann einmal ein zentralistisches
Staatsgebilde ala Frankreich bevorzugt wird.
Das hat, wovon ich dachte, dass es wirklich bekannt ist, einen historischen Hintergrund, weil die Alliierten, welche bei der Schaffung des GG ein erhebliches Wörtchen mitzureden haben, einen Deutschen Zentralstaat nach den Erfahrungen der Jahre davor gerade verhindern wollten.
Diese „Ewigkeitsklausel“ hört sich m.E. mehr nach einem
juristischen Winkelzug, einer gewagten Interpretation, einer
wilden Juristerei an, die aber eigentlich überhaupt nicht im
Sinne der Verfassungsväter ist. Sonst hättens die nämlich
reingeschrieben.
Das ist einfach nur Unsinn und zeugt von Unkenntnis jeglicher juristischer Methodik. Wenn man etwas nicht versteht, kann man auch einfach fragen, anstelle irgendetwas von sich zu geben.
Und es ist ein einfaches Gesetz der Logik, dass dann, wenn der Verfassungsgeber entschieden hat, dass bestimmte Normen unabänderbar sind, die dieses anordnende Norm natürlich auch unabänderbar ist. Würde man es anders sehen, könnte die Regelung jederzeit abgeschafft werden und Art. 79 Abs. 3 GG wäre faktisch völlig überflüssig und ohne jede Wirkung. Genau das wäre aber gerade nicht im Sinne des Verfassungsgebers gewesen, sonst hätte er von Unabänderbarkeit nichts in die Verfassung geschrieben.
Wie man das nicht nachvollziehen kann und irgendwas von „Winkelzügen“ erzählt, ist mir ehrlich gesagt völlig schleierhaft.
Gruß
Dea
Hallo,
Wenn ich Ihnen jetzt alle Fälle aufzeigen würde, die ich allein aus dem Kopf kenne, bei denen Gesetze interpretiert werden, weil der Gesetzgeber bei deren Erlass nicht alles bedacht hat, dieses aber so hätte regeln wollen, wäre ich morgen nicht fertig.
Auch bei grundlegenden Grundgesetz-Artikeln?
Das hat, wovon ich dachte, dass es wirklich bekannt ist, einen historischen Hintergrund, weil die Alliierten, welche bei der Schaffung des GG ein erhebliches Wörtchen mitzureden haben,
Ja, der Hintergrund ist bekannt. Und weil da also mal vor über 60 Jahren Alliierte waren, schreibt man das, was die wollten, in eine Ewigkeitsklausel, damit es auch ja bis in die Unendlichkeit gelte?
Da würden ja sogar diese Alliierte lachen
Das ist einfach nur Unsinn und zeugt von Unkenntnis jeglicher juristischer Methodik…Und es ist ein einfaches Gesetz der Logik, dass dann, wenn der Verfassungsgeber entschieden hat, dass bestimmte Normen unabänderbar sind, die dieses anordnende Norm natürlich auch unabänderbar ist.
Dann will ich mal zitieren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel
„kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden“
„_Dass Artikel 79 Abs. 3 ebenfalls den Schutz der Unabänderlichkeit genießt, wird allgemein angenommen _“
„Außer durch Änderung des Textes der Verfassung könne sich auch durch eine neue Interpretation desselben faktisch eine Abänderung der durch die Ewigkeitsklausel geschützten Rechtsgüter ergeben.“
Soviel zum Unsinn und zum Gesetz der Logik.
Wie man das nicht nachvollziehen kann und irgendwas von „Winkelzügen“ erzählt, ist mir ehrlich gesagt völlig schleierhaft.
Und mir ist völlig schleierhaft, wie man annehmen kann, die Interpretation eines Artikels wäre unabänderbar.
Hätten es die Verfassungsväter reingeschrieben, wäre der Fall klar. Haben sie aber eben nicht!
Wenn man etwas nicht versteht, kann man auch einfach fragen, anstelle irgendetwas von sich zu geben.
Ohweh, wir lassen das wohl besser jetzt. Wenn ich meine Meinung („m.E.“) hier nicht mehr ohne plumpe Zurechtweisung verkünden darf, werden vielleicht schon Foren-Grundrechte verletzt. Hat eh mit dem U-Thema nicht mehr viel zu tun.
Gruß Eva
Wenn ich Ihnen jetzt alle Fälle aufzeigen würde, die ich allein aus dem Kopf kenne, bei denen Gesetze interpretiert werden, weil der Gesetzgeber bei deren Erlass nicht alles bedacht hat, dieses aber so hätte regeln wollen, wäre ich morgen nicht fertig.
Auch bei grundlegenden Grundgesetz-Artikeln?
Im gesamten Deutschen Recht. Welchen speziellen Hintergrund hat jetzt diese Nachfrage?
Das hat, wovon ich dachte, dass es wirklich bekannt ist, einen historischen Hintergrund, weil die Alliierten, welche bei der Schaffung des GG ein erhebliches Wörtchen mitzureden haben,
Ja, der Hintergrund ist bekannt.
Warum wird dann gefragt?
Und weil da also mal vor über
60 Jahren Alliierte waren, schreibt man das, was die wollten,
in eine Ewigkeitsklausel, damit es auch ja bis in die
Unendlichkeit gelte?
So ist es damals gemacht worden.
Da würden ja sogar diese Alliierte lachen
Und damit wollen Sie mir jetzt genau was sagen?
Das ist einfach nur Unsinn und zeugt von Unkenntnis jeglicher juristischer Methodik…Und es ist ein einfaches Gesetz der Logik, dass dann, wenn der Verfassungsgeber entschieden hat, dass bestimmte Normen unabänderbar sind, die dieses anordnende Norm natürlich auch unabänderbar ist.
Dann will ich mal zitieren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel
"kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender
Meinung nicht aufgehoben werden "
"Dass Artikel 79 Abs. 3 ebenfalls den Schutz der
Unabänderlichkeit genießt, wird allgemein
angenommen "
"Außer durch Änderung des Textes der Verfassung könne sich
auch durch eine neue Interpretation desselben faktisch
eine Abänderung der durch die Ewigkeitsklausel geschützten
Rechtsgüter ergeben. "Soviel zum Unsinn und zum Gesetz der Logik.
Sie haben jetzt einen Text kopiert und gesagt: „Soviel zum Unsinn und zum Gesetz der Logik.“. Worin genau liegt jetzt das Argument und was genau wollen Sie mir sagen?
Wie man das nicht nachvollziehen kann und irgendwas von „Winkelzügen“ erzählt, ist mir ehrlich gesagt völlig schleierhaft.
Und mir ist völlig schleierhaft, wie man annehmen kann, die
Interpretation eines Artikels wäre unabänderbar.
Ich habe nie gesagt, die Interpretation sei unabänderbar, sondern dass ich nicht nachvollziehen kann, weshalb Sie die geltende Definition/Interpretation nicht verstehen. Sie sollte meine Aussagen schon genau lesen.
Hätten es die Verfassungsväter reingeschrieben, wäre der Fall
klar. Haben sie aber eben nicht!
So, und jetzt nehmen Sie sich ein Buch zur Rechtsmethodenlehre und schlagen dort im Teil „Normauslegung“ nach, bzw. ein Lehrbuch zum allgemeinen Verfassungsrecht. Denn dort steht drin, wie Normen und auch Verfassungsnormen ausgelegt und interpretiert werden können, u.a. auch dann, wenn der Gesetzgeber bestimmte Regelungen nicht getroffen hat. Und danach können wir ggf. weiter reden. Das Thema ist doch deutlich komplexer, als Sie sich das hier vorstellen.
Ohweh, wir lassen das wohl besser jetzt. Wenn ich meine
Meinung („m.E.“) hier nicht mehr ohne plumpe Zurechtweisung
verkünden darf, werden vielleicht schon Foren-Grundrechte
verletzt.
Wenn man sich, ohne dass man von einer Materie Ahnung hat und offensichtlich auch nicht das Interesse besitzt, entsprechende Informationen zu erlangen, über dieses Thema auslässt und - so ist es nunmal - irgendwelche unsinnige Behauptungen aufstellt, muss man schon damit rechnen, das auch so gesagt zu bekommen. Und dann ist das Gejammer groß, das ist nichts Neues.
Gruß
Dea
Hi Eva,
Wenn ich Ihnen jetzt alle Fälle aufzeigen würde, die ich allein aus dem Kopf kenne, bei denen Gesetze interpretiert werden, weil der Gesetzgeber bei deren Erlass nicht alles bedacht hat, dieses aber so hätte regeln wollen, wäre ich morgen nicht fertig.
Auch bei grundlegenden Grundgesetz-Artikeln?
oh ja, gerade da. Das geht schon ganz vorne los. Lies mal Art. 1 GG - da ist in Abs. 3 von den „nachfolgenden Grundrechten“ die Rede - heisst das jetzt, dass Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) kein Grundrecht ist, weil die Norm nicht „nachfolgt“?
oder lies Art. 5 GG und sag mir mal, wie ich die Freiheit von Kunst und Forschung einschränken kann. Die ganzen Beschränkungen, die dort aufgezählt sind, beziehen sich nämlich (sprachlich) gerade nicht darauf. Wollte der Parlamentarische Rat also Mengeles „wissenschaftliche“ Menschenversuche grundrechtlich schützen? oder Theaterinszenierungen mit authentischen Erschießungen erlauben? Wohl kaum!!!
Gruß,
Trobi.
Hallo, ich muß doch nochmal, kann nicht anders
dass ich nicht nachvollziehen kann, weshalb Sie die geltende Definition/Interpretation nicht verstehen.
Ich verstehe die geltende Definition/Interpretation nicht? Wo habe ich denn das geschrieben?
Das hier habe ich geschrieben:
„warum zB „die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“ für alle Zeit gelten soll, erschließt sich mir überhaupt nicht. Durchaus denkbar, daß irgendwann einmal ein zentralistisches Staatsgebilde ala Frankreich bevorzugt wird.“
Aha: Durchaus denkbar, daß man irgendwann ein zentralistisches Staatsgebilde bevorzugt. Warum sollte soetwas für alle Zeit verhindert werden?
Von Definitionen/Interpretationen keine Rede.
Sie sollten meine Aussagen schon genau lesen.
Ja, so ist es )
Wenn die Verfassungsväter sagen, daß Art.1 und Art.20 unveränderbar sind, dann sind unveränderbar die Artikel 1 und 20. (vergessen’", dann ist das für mich hanebüchen!
Das ist keine Tatsachenaussage, sondern meine Meinung, was ich durch „m.E.“ auch als solche gekennzeichnet habe.
Sie sollten meine Aussagen schon genau lesen.
Ja, so ist es )))
Diese Meinung muß man nicht teilen, man kann sie aber teilen. Wenn Sie nun, lieber Dea, damit ein Problem haben, so sollten Sie vielleicht einmal das Grundgesetz lesen
Sie werden dann erkennen, daß es in Deutschland nicht nur legitim ist, eine abweichende Meinung zu haben, man darf sie sogar verkünden )
Gruß zum Abschluß
Eva
Hi Trobi,
heisst das jetzt, dass Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) kein Grundrecht ist
Im Grundgesetz heißt es doch: „I. Die Grundrechte“
Ist damit nicht eigentlich klar, daß somit alle Artikel bis zu „II. Der Bund und die Länder“ die Grundrechte sind, also Art.1-19?
und sag mir mal, wie ich die Freiheit von Kunst und Forschung einschränken kann.
Durch die grundsätzlichen Einschränkungen durch all die anderen Artikel?
Art.5 hebt diese doch nicht auf.
Natürlich können Verfassungsväter nicht jeden einzelnen Artikel für jede noch so kleine Verständnisunregelmäßigkeit bis ins kleinste Detail ausformulieren, dann hätte das GG 1Mio Seiten. Natürlich muß man immer wieder mal interpretieren.
Das darf aber doch meiner Meinung nach (hallo Dea nicht soweit reichen, daß man unterstellt, die hätten was schlicht vergessen, weshalb wir jetzt einfach so tun als hätten sie es nicht vergessen.
Gruß Eva
Hi,
und sag mir mal, wie ich die Freiheit von Kunst und Forschung einschränken kann.
Durch die grundsätzlichen Einschränkungen durch all die
anderen Artikel?
Art.5 hebt diese doch nicht auf.
Welche anderen Artikel? Das verstehe ich nicht. Im Grundgesetz sind für alle möglichen Grundrechte Einschränkungsmöglichkeiten ausdrücklich formuliert (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 etc. etc.)
Und bei Wissenschaft, Kultur und Forschung eben nicht.
Daraus muss man doch logisch schließen, dass Wissenschaft und Kultur eben keinen Einschränkungen unterliegen sollen. Wenn Du jetzt (so wie ja auch das BVerfG und die überwiegende Meinung der Schriftgelehrten)
auf die Idee kommst, dass sich die Einschränkungsmöglichkeiten aus irgendwelchen anderen Artikeln oder gar aus ungeschriebenen Überlegungen ergeben könnten, dann machst Du doch genau das:
Du unterstellst, dass der Verfassungsgeber hier irgendetwas vergessen hat.
Auf die Spitze getrieben hat diese rückständige Begriffsjurisprudenz einmal irgendein lustiger Geselle, der die Auffassung vertreten hat, es sei verfassungswidrig, dass Frau Merkel zur BundeskanzlerIN gewählt wurde. Das Grundgesetz spricht nämlich ausdrücklich nur von einem BundeskanzlER.
Viele Grüße
Trobi.