Sowas wird ja auch von der Eigentümergemeonschaft abgestimmt. Was ist, wenn dies abgelehnt wird? Kann der Eigentümer der Erdgeschßwohnung es dennoch verlangen?
Vielen Dank schon mal im Vorraus.
Hallo Herr Abraham,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich würde gerne noch zwei Fragen nachschieben:
1.) Wenn die Eigentümergemeinschaft die Kellerdachdämmung abgelehnt hat, hat dann der Eigentümer der Erdgeschosswohnung dennoch das Recht, das die Kellerdecke gedämmt wird? Er drohnt damit, es machen zu lassen und die Eigentümergemeinschaft ggf. auf Zahlung zu verklagen.
2.) Ich bin Eigentümer der Dachgeschosswohnung und habe in 2012 über der Wohnung gedämmt (und dies selbst bezahlt, da ich nicht auf die Idee gekommen bin, dass die Gemeinschaft dafür aufkommen müßte). Könnte ich das im Gegenzug nun von der Gemeinschaft zurückverlagen?
Über Ihre Ansicht dazu würde ich mich sehr freuen. Danke schon mal im Vorraus.
Grüße
Die Kollegen haben doch schon geschrieben, dass das eine rechtliche Angelegenheit ist.
Hier würde ich einen versierten Anwalt einschalten, der sich mit solchen Aufgabenstellungen auskennt. Vielleicht einen NOtar, der sich mit Grundstücksangelegenheiten auskennt.
Der Eigentümer der Erdgeschoßwohnung hat´s natürlich von unten nicht ganz so warm und möchte es gemacht haben. Die Eigentümergemeinschaft hat es aber abgelehnt. Nun droht er, es dennoch machen zu lassen und die Eigentümergemeinschaft ggf. auf Zahlung zu verklagen.
Grüße
Hallo,
recht herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Im Vertrag steht nichts dergleichen.
Es ist so, dass der Eigentümer der Erdgeschosswohnung (trotz Ablehnung durch die Eigentümergesellschft) die Kellerdecke dämmen will und uns dann ggf. auf Zahlung verklagen will.
Grüße
Hallo Frau P K … Nach der Definition hört Ihr Eigentum nach dem Innenputz auf. Nach dem Putz kommt die Bauwerkskonstruktion die Gemeinschafteigentum ist.
- Wurde ein ungedämmter Dachraum gekauft ( z.B. Wohnungserweiterung )ist es Ihre Sache : Abstellraum oder Wohnung ! Ihre Vorteil - Ihre Kosten , die Heizung wäre wieder Gemeinschaftseig. ( möglicherweise mehr KW-Kessel-Leistungs notwendig bei mehreren Dachausbauten ).
Wichtig ist die Gemeinschaft sollte alles mit einer Versammlung befürworten.
Wenn Sie den Kompleten Dachraum über dem Gebäude dämmen ist es wieder eine Gebäudeaufwertung . Das Material sollte immer Vergütet werden. Ein fachgerechte Ausführung nach EnEV ist immer ein muß.
Zur Kellerdämmung : Eine Klage gegen die Eigentümergemeinschaft ist mir noch nicht bekannt da man auch sich selbst verklagt. Die Hausverwaltung müßte hier in die Pflicht genommen werden und eine Verbesserung nach EnEV zulassen denn nur diese hat das Hausrecht Arbeiten zuzulassen.
Ein Dämmung sollte immer möglich sein !
Wenn alle blockieren … Verwaltung wechseln ! MFG Dipl.-Ing Architekt Josef-M. Abraham
Hallo Frau Kortmann.
Grundsätzlich ist eine Isolierung als eine bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum nicht ohne die zustimmende Mehrheit der Miteigentümer möglich bzw. durchsetzbar, selbst wenn eine solche Isolierung durch den Gesetzgeber tatsächlich gefordert sein sollte. Dies wäre allenfalls dann gemäß § 21 Abs. 2 WEG seitens einzelner oder einer Minderheit von Wohnungseigentümern durchsetzbar, sofern es sich um eine Maßnahme handeln würde, welche zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens erforderlich ist. Ein solcher Schadenseintritt ist aber bei der allenfalls fehlenden Isolierung nicht ohne weiteres anzunehmen, wobei nun abzuwägen wäre, ob eine nicht erfolgende Energieeinsparung nicht auch einen erheblichen Schaden darstellt - für uns alle (wobei das noch nicht jedem klar zu sein scheint …)
Somit bleibt es dabei, dass es für die Umsetzung der Isolierung des Dachboden im Sinne der Durchführung einer baulichen Maßnahme grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 WEG eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf, welcher mindestens mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden muss. Und soweit durch die geplante bauliche Maßnahme zudem konkrete Nachteile für einzelne Wohnungseigentümer zu befürchten wären, würde dieser Grundsatz der mehrheitlichen Beschlussfassung in dem Sinne noch eingeschränkt werden, als dass es dann gemäß § 22 Abs. 1 WEG sogar einer einstimmigen Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung bedarf, welche von den nachteilig betroffenen Eigentümern entsprechend erzwungen werden könnte.
Erst wenn im Ergebnis also so oder so ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der geplanten baulichen Veränderung zustande kommt, müssten die anderen Eigentümer diese Maßnahmen im Rahmen des § 14 WEG dulden.
Die Kostenverteilung bezüglich dieser baulichen Maßnahme, sofern diese wie aufgezeigt wirksam beschlossen wurde, richtet sich dann nach § 16 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Dieser Grundsatz der Kostenverteilung würde auch dann gelten, wenn die Maßnahme wie eingangs schon erwähnt unter Umständen wegen eines der WEG drohenden Schadens durch einzelne oder eine Minderheit der Eigentümer durchsetzbar wäre.
MfG, Joe
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das wird mir (uns)
weiterhelfen.
Gruß
Hallo,
in rechtlichen Dingen kenne ich mich leider nicht so aus. Sorry.
Gruß Heiner
Der Eigentümer der Erdgeschosswohnung verlangt die Dämmung der
Kellerdecke. Kann er das verlangen?
Zweite Frage: Muss die Wohneigentümergemeinschaft die Kosten
tragen?
Hallo Frau Kortmann,
die Antwort entnehmen Sie bitte meinem ersten Schreiben
Sowas wird ja auch von der Eigentümergemeonschaft abgestimmt.
Was ist, wenn dies abgelehnt wird? Kann der Eigentümer der
Erdgeschßwohnung es dennoch verlangen?
Vielen Dank schon mal im Vorraus.
Hallo Frau Kortmann,
interessant wäre es, zu erfahren, worauf er seinen Anspruch begründet. Ich gehe davon aus, dass die Gemeinschaft ihm die Anbringung einer Wärmedämmung von der Kellerseite aus wird gestatten müssen (unter Berücksichtigung des Brandschutzes etc.). Eine Genehmigung wird er dafür wohl brauchen, es sei denn die Kellerräume sind vollständig in seinem Eigentum.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die WEG sehe ich jedoch nicht als gegeben an. Es sei denn der WEG-Vertrag regelt derartige Dinge. Letztendlich sollte die WEG dazu einen Anwalt konsultieren.
mit freundlichen Grüßen
Stasch