Lieber Apollo 13,
leider konnte ich im Gesetzestext keine Definition für eine nebenberufliche
Tätigkeit finden. Dennoch habe ich dem Arbeitsgesetz entnommen, dass auch eine
nebenberufliche Tätigkeit ohne aktuelle Festanstellung möglich ist, wenn die
gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des
Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten wird (ausgenommen sind Ehrenämter).
Im Abschnitt Arbeitsförderung des Sozialgesetzbuches steht unter § 313
Nebeneinkommensbescheinigung:
(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld
oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder gegen Vergütung
eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und
Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese
Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den von der
Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das
Nebeneinkommen ist dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder
Besteller unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst oder
Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten
oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Ich hoffe ich konnte Dir hiermit weiterhelfen.
SasaKia