Nicht bestellte Ware - Büchersendung

Hallo,

angenommen eine Person A kommt abends nach Hause und findet in ihrer Post, die ein Verwandter der Person A angenommen hat, eine unbestellte Büchersendung eines Verlages mit einem Buch über den 2.Weltkrieg.

Addressiert wäre die Ware an Person A.

Diese Person A hat nie bei diesem Verlag etwas bestellt.

Angenommen Der Büchersendung läge eine "Pro-forma-Rechnung bei und der Hinweis:

Sehr geehrter Leser, bei Gefallen an dieser unverbindlichen Ansichtssendung bitten wir Sie höflichst um die Begleichung folgender "Pro-forma-Rechnung…

Es läge der Sendung kein Rückschein bei, noch wären andere Informationen vermerkt.

Wie sollte sich Person A verhalten?

Müßte Person A die Ware bezahlen?
Müßte Person A die Ware zurückschicken (unfrei oder sogar auf eigene Kosten)?
Müßte Person A die Ware für eine bestimmte Zeit behalten?
Hat die Person A Mahnungen oder Inkasso-Maßnahmen zu erwarten?
Müßte die Person den Verlag anrufen oder anschreiben?

Hi Jasmin,

unbestellte Büchersendung

siehe
/t/aufbewahrungsfrist-fuer-unbestellte-ware/1851864
http://www.urteilsticker.de/admin/lexikon/lexikon/le…

Gruß Ulrich

Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)

Huhu!

Müßte Person A die Ware bezahlen?

Nein.

Müßte Person A die Ware zurückschicken (unfrei oder sogar auf
eigene Kosten)?

Nein.

Müßte Person A die Ware für eine bestimmte Zeit behalten?

Nein.

Hat die Person A Mahnungen oder Inkasso-Maßnahmen zu erwarten?

Diese Frage gehört ins Hellseherei-Brett.

Müßte die Person den Verlag anrufen oder anschreiben?

Nein. Das genau ist es, was der Verlag will.

Die ersten drei Antworten basieren alle auf § 241a BGB. Unbestelte Warenlieferungen lösen keinerlei Ansprüche aus.

Hallo Jasmin,

eine dem Schreiber sehr bekannte Person (der er täglich die Zähne putzt), kriegte vor Jahren zwei Ergänzungsbände zu einem Lexikon.
Die sollten peo Stück rund 150 DM kosten.
Da keine Bestellung vorlage, wurde sich kundig gemacht und es ergab sich, daß die Bücher nicht genutze werden dürfen und für 12 Monate zur Abhholung bereitgehalten werden müssen.
Es kamen zwar Mahnungen, die aber ignoriert wurden.
Das alles hatte zwei Vorteiel.
Zum einen hat der Schreiber nie wieder etwas von denen gehört und zum anderen hat er jetzt zwei Ergänzungsbände, die er mittlerweile auch genutzt hat.

Gandalf

Huhu!

Da keine Bestellung vorlage, wurde sich kundig gemacht und es
ergab sich, daß die Bücher nicht genutze werden dürfen und für
12 Monate zur Abhholung bereitgehalten werden müssen.

Vielen Dank für den rechtshistorischen Exkurs…