Notebook aus USA (6 Monate gebraucht) verzollen?

Hallo

Ich arbeite ab September für mind. 6 Monate in NY und wollte mir direkt drüben ein Notebook kaufen. Da ich ja damit die ganze Zeit arbeite, ist es doch eigentlich keine Neuware mehr wenn ich 2009 wieder nach Deutschland einreise, oder? Hat jemand damit Erfahrung, ob ich das dann beim Zoll angeben muss? Danke!

Gruß
Karl

Hallo Karl,

eine einfuhrabgabenfreie Einfuhr als Übersiedlungsgut funktioniert nur wenn du nachweislich mindestens 12 Monate in den USA gelebt hast oder zumindest vor hattest, solange zu bleiben - auch wenn es dann kürzer war.

Insofern musst du das Notebook bei der Rückkehr in jedem Fall beim Zoll anmelden, denn die Reisefreigrenze liegt nur bei 175 EUR - und da wird das Notebook ja drüber liegen.

Allerdings sind Notebooks zollfrei. Was du zahlen musst sind 19% Einfuhrumsatzsteuer, also sozusagen die MwSt. Wenn du bei günstigem Dollarkurs und in einem preiswerten Shop kaufst dürfte es also nicht so sehr kostspielig werden.

Beachte dass *alles* verzollt werden muss, was über die 175 EUR Freigrenze hinaus geht. Wenn du also vor hast weitere Anschaffungen zu tätigen solltest du das im Hinterkopf haben.

Ansonsten findest du hier /t/faq-fragen-zum-zoll-und-zu-importen/4359656

Gruß,

MecFleih

super, danke für die info. wäre ja wieder ein grund doch etwas länger zu bleiben :wink:

wie wird dann eigentlich der wert des geräts ermittelt? nimmt man einfach den kaufpreis, oder schätzt man den aktuellen wert des gebrauchten gerätes?

gruß
Karl

wie wird dann eigentlich der wert des geräts ermittelt? nimmt
man einfach den kaufpreis, oder schätzt man den aktuellen wert
des gebrauchten gerätes?

Anhand der Rechnung zu dem Gerät - die du vorweisen können solltest. Ansonsten - allerdings mit entsprechendem Aufwand und Problemen - wird der Wert des Gerätes zum Zeitpunkt der Einfuhr ermittelt (z. B. Vergleiche bei Onlineshops oder Ebay). Nächste Stufe wäre ein Vergleich mit gleichwertigen Geräten, dann Rückschlüsse aus dem (potentiellen) Verkaufserlös, Rückschluss aus den Produktionskosten und zuletzt Schätzung. Das ist die sog. deduktive Methode der Zollwertermittlung. Zur nächsttieferen Stufe geht es erst wenn die davor gesetzte Warenwertermittlung kein Ergebnis bringt. Allerdings fallen die „uneindeutigen“ Schluss- und Schätzmethoden immer sehr zu Unguinsten des Einführers aus, es ist immer besser - und unkomplizierter - wenn man Dokumente hat und den Warenwert objektiv belegen kann.

BTW: Eine Rechnung über 1 EUR („Hab’ ein Schnäppcjhen bei Ebay geschossen, hatte Glück…“) hilft einem nicht weil die Warenwerte realistisch sein müssen. Ein neuwertiger Laptop, auch wenn er zufällig zu 1 EUR ergattert werden konnte, ist ja dennoch deutlich mehr wert. Den Zoll interessiert immer der tatsächliche Wert der Ware. Wenn es also grobe Abweichungen zwischen der Rechnung - auch wenn sie tatsächlich so preiswert ausfällt - und dem Wert einer ware gibt, nützt die Rechnung nichts. Es muss immer der tatsächliche Warenwert zur Zollwertberechnung herangezogen werden.

Da Rechnungen aber gewöhnlich den Warenwert wiederspiegeln, sind das die allgemein akzeptierten Belege, mit denen man den Warenwert nachweisen kann.

Vorsicht mit Schmuggel a la „wenn ich das Ding ohne Packungen und Rechnung mitnehme geht der Zoll sicher davon aus dass ich das Gerät hier gekauft habe und schon bei der Ausreise dabei hatte“: Wie ich ich den FAQ erklärt habe liegt die Beweislast im Zweifel beim Reisenden, nicht beim Zoll. Kommt dann ein Ladegerät mit amerikanischen Steckern zum Vorschein dürfte es sehr schwer werden zu argumentieren man habe das Gerät NICHT in den USA gekauft…

Gruß,

MecFleih